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oberbessilches f Intelligenz und Kreis-Blatt

M21. Samstag, den 17. Juni 1837.

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Kreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 2077. Giessen am 16. Juni 1837.

Betreffend: Die Auswanderungen nach Polen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen

an die Großh. Buͤrgermeister des Kreises Gießen.

Von Gr. Ministerium der auswärtigen Augelegenheiten ist mir die Mittheilung gemacht worden, daß wegen den zunehmenden Auswanderungen nach Polen, von der Kaiserl. Russischen Regierung neue Bestimmungen getroffen worden sind, unter welchen von Seiten der Kaiserl. Russischen Gesandschaft zu Frankfurt die Päße von Auswanderern nach Polen visirt werden können.

Sie erhalten Abschrift einer, deßhalb zwischen gedachter Gesandschaft und dem Großh. Geschäfts⸗ träger zu Frankfurt, gewechselten Note, mit dem Auftrage bei Ausfertigung der Paßberichte, auf diese Bestimmungen Nücksicht zu nehmen. K. Ch. Nen oer r.

„Es werden von der Russisch-Kaiserlichen Gesandschaft nur diejenigen Päße nach Polen visirt, deren Inhaber sich vollkommen daruber ausweisen können, daß ihr Unterkommen in Polen gesichert ist; oder die, in Ermangelung solcher Beweise, ein hinreichendes Depositum an baarem Gelde bei der Rus— sisch⸗Kaiserlichen Gesandtschaft erlegen, um auf Anweisung von Kronländereien, Anspruch machen zu können, nemlich 400 Gulden rheinisch für eine Familie, 200 Gulden für einzelne Personen.— Außerdem bedürfen die Auswanderer eines obrigkeitlichen Zeugnisses über gute Aufführung.

Polnische Gutsbesitzer haben nur dann das Recht, fremde Colonisten nach Polen zu verschreiben, wenn die Contractsbedingungen, unter welchen sie denselben Ländereien abzutreten, oder sonst für ihren Unterhalt zu sorgen gedenken, von der Russ.⸗ Kaiserl. Regierung in Warschau vorher geprüft und ge⸗ billigt worden sind, und um dies als geschehen zu betrachten, erwartet die Gesandtschaft hierüber eine directe Mittheilung der Nuss.⸗Kaiserl. Regierung zu Warschau, welche durch den dabei interessirten Guts⸗ besitzer zu veranlassen ist. 25

Um vielfachen Mißbräuchen zu begegnen, welche nicht gehörig legitimirte Agente und Colonisten— werber sich erlauben, und welche nicht selten aus Ueberschreitung der nothwendigen Gränzen ihrer Man⸗ date entstehen, erscheint es wünschenswerth, daß Auswanderungspäße nur an solche Individuen ertheilt werden, welche das erforderliche Depositum zu leisten, und die Reisekosten aus eigenen Mitteln zu be⸗ streiten im Stand sind, und daß von dieser Regel nur dann eine Ausnahme gemacht werde, wenn ein von der Kaiserlichen Gesandtschaft ausgestelltes oder legalisirtes Document nachweiset, daß dieses Depo— situm im vorliegenden Falle nicht werde gefordert werden.—“

. Frankfurt den 3. Juni 1837.

Zu Nr. K. G. 2057. Giessen am 15. Juni 1837. Betreffend; Die Verlegung des auf Maria Heimsuchung fallenden Markts zu Gladenbach. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen f an die Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises Da der dritte dießjährige Jahrmarkt zu Gladenbach auf Maria⸗ Heimsuchung den 2. Juli