geometrische Aufnahmen, welche nach Vollendung der Katasterarbeiten vorgenom⸗

men werden und eine Berichtigung der Graͤnzen oder der Flaͤchengehalte zum Zweck haben, dem Steuercommissaͤr des Bezirks vorgelegt werden, um den noͤthigen Ge— brauch fur die Fortführung der Kataster und Grundbuͤcher davon machen zu koͤnnen.“ „Indem wir Sie auf die genaue Befolgung dieser fuͤr die Erhaltung und richtige Fortfuhrung des Katasters wesentlichen Vorschriften hiermit besonders aufmerksam machen, weisen wir Sie zugleich an, in Zukunft streng darauf zu halten, daß Ihnen bei allen Veraͤnderungen an der Masse der Grundstuͤcke, außer den vorge⸗ schriebenen Uebergangsurkunden, die noͤthigen Zeichnungen mit allen erforderlichen in Zahlen ausgedruckten Dimensionen zur Fortfuͤhrung der Karten und Flurbuͤcher vorgelegt werden, und im Falle des§. 14 der Instruction fuͤr die Feldgeschwornen

nach den daselbst gegebenen Vorschriften zu verfahren.

Indem ich Ihnen hiervon Kenntniß gebe, beauftrage ich Sie, alle Grundbesitzer hier— nach zu belehren, auch den Feldgeschwornen anzudeuten, daß sie sich genau an die Vorschrif⸗ ten ihrer Instruction zu halten, keine Vermessung vorzunehmen haͤtten, welche ihnen nach solcher nicht zustehen, und keinen Steinsatz zu besorgen, ohne Zuziehung derjenigen Personen, welche in der Instruction fuͤr die Feldgeschwornen ausdrücklich benannt sind, da sonst die groͤß— ten Verwirrungen entstehen, und namentlich in den vermessenen Gemarkungen, fuͤr die Ge— meinden und Grundbesitzer die größten Nachtheile erwachsen muͤßten.

Ouvrier,

Zu Nr. K. G. 2563. Gießen am 11. Juli 1837. Betreffend: Die unter dem Namen Knochenbrüchigkeit unter dem Rindvieh in Rheinhessen sich zeigende Krankheit.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an sämmtliche Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises.

Das im Abdruck nachstehende Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz theile ich Ihnen, mit der Aufforderung mit, nach dessen Inhalt die geeignete Beleh— rung den Bewohnern Ihrer Gemeinden zu ertheilen, und besonders die Viehbesitzer zur an⸗ gemessenen Pflege des Viehes dringend zu ermahnen. K. Ch. Knorr.

Die uͤber den vorliegenden Gegenstand angestellten Erörterungen, sowie ein daruͤber einge⸗ holtes Gutachten des Großherzoglichen Medicinal⸗Collegs, haben bis jetzt zu der Annahme ge— fuhrt, daß die gegenwaͤrtig in Rheinhessen foͤrmlich als Seuche grassirende, fruͤher nur selten unter dem Namen Knochenbruͤchigkeit beobachtete, Krankheit des Hornviehs, die sich insbeson— dere durch Mürbewerden und endliches Brechen der Roͤhren, und selbst der Rumpfknochen, charakterisirt, hauptsaͤchlich und hoͤchstwahrscheinlich in der in Rheinhessen ublichen, sehr un— zweckmaͤßigen, Fuͤtterung, namentlich in schlechten, verdorbenen und unreinen, in saure Gaͤh— rung uͤbergegangenen, Nahrungsmitteln, dem anhaltenden Genusse von warmen Getraͤnken aus Ruben, Kartoffeln, Brandweintrebern und sonstigen, zufallig oder absichtlich, in Gaͤhrung ge— setzten Produkten bereitet; ferner in dem Mangel an frischem Wasser und an Bewegung der Thiere in freier Luft, ihren Grund hat; auch allzuenge, dunstige Stallungen, sowie der oͤf⸗ tere Mangel an Streumitteln, tragen zur Erzeugung und Fortpflanzung jener Krankheit bei,

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