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Oberhessisches Intelligenz- und Kreis- Blatt
M8. Samstag, den 11. Maͤrz 1837.
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Kreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 692. Gießen am 4. Marz 1837.
Betreffend: Die Befreiung der, unter der unmittelbaren oder oberen Verwaltung des Gr. Ober ⸗Con⸗ sistoriums stehenden Fonds von Entrichtung des Postportos beim Empfang und Abgang von Geldpaqueten.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an saͤmmtliche Kirchenvorstaͤnde und Kirchenrechner des Kreises Gießen,
Gr. Ober⸗Consistorium hat, nach hoͤchster Ermächtigung, mit der General-Direction der Gr. Hess. Posten zu Frankfurt, bis auf anderweite Anordnung, ein Uebereinkommen dahin getroffen, daß alle aus saͤmmtlichen, unter dessen unmittelbaren oder oberen Verwaltung stehen⸗ den kirchlichen, geistlichen, Stiftungs- und Wittwenfonds, und an dieselben mit der Post ver⸗ sendet werdenden Gelder von der Entrichtung des Portos gaͤnzlich befreit sind.
In dieser Uebereinkunft sind auch die, von den evangelischen Geistlichen fuͤr die Landes, waisenanstalt gesammelt werdenden Collecten- und Buͤchsengelder mit einbegriffen. Dagegen sind darin nur nicht diejenigen Gelder begriffen, welche Privaten an genannte Fonds abzu⸗ liefern verpflichtet sind. Hiervon muß, nach wie vor, von den betreffenden Schuldnern, das vorschriftsmaͤßige Porto an die Post berichtigt werden, und es sind die Rechner der Fonds dafür verantwortlich, daß keine Unterschleife mit solchen nicht befreiten Geldern unangezeigt bleiben.
Die in Folge dieser Uebereinkunft frei von Postporto versendet werdende Geldpaquete muͤssen ubrigens auf der Adresse mit der Aufschrift:„evangelische Kirchen ,F evangelische Stif— tungs-, Collecten- oder Wittwenkassen⸗Gelder, oder Zeitungs- und Praͤnumerationsgelder von evangelischen Fonds“ versehen sein. Diejenigen Individuen, welche diese Aufschrift unterlassen, haben es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie das Porto aus eigenen Mitteln und ohne Ersatz⸗ leistung aus der Postkasse, oder aus den betreffenden Fonds, in deren Rechnungen kuͤnftighin Ausgaben der fraglichen Art nicht mehr verrechnet werden durfen, leisten muͤssen.
Da diese Uebereinkunft ruͤckwirkend vom 1. April 1835 an ihren Anfang nimmt, so sind die von da an bis jetzt aus einzelnen Kirchenfonds etwa Statt gehabten Leistungen an Postporto aus der Postkasse zuruͤckzuverguͤken. Zu dem Ende haben Sie„ die Kirchenrechner, über die zuruͤckzuvergütende Betrage für jeden einzelnen Fonds ein Verzeichniß aufzustellen, und mir, unter Anschluß der erforderlichen Belege, dasselbe binnen 4 Wochen vorzulegen, wo⸗ bei ich Ihnen jedoch bemerke, daß alsdann, wenn der Gesammtbetrag des Einem Fonds zuruͤckzuvergütenden Betrags die Summe von 24 kr. nicht übersteigt, von der Ruͤckverguͤtung abstrahirt werden soll. Die Kirchenx orstaͤnde haben sodann auf die Benachrichtigung, daß die


