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zirke zum Militairdienst abgegeben werden, und ist daher die hoͤchste Verfugung ergangen, solche

Vorkehrung zu treffen, daß stch dieses nicht wiederhole. Musterung in Untersuchung befinden, dieß als⸗

gemacht, wenn sich Leute vor Vornahme der

Es ist Ihnen bereits zur Obliegenheit

bald anher anzuzeigen; gleiche Anzeige haben Sie aber kuͤnftig auch dann alsbald zu machen, wenn ein Conscriptionspflichtiger, welcher bei der Musterung in die ersten 5 gefallen, nach

der Musterung und bis zur Completirung(1.

April) in Untersuchung geraͤth. Die Unter⸗

lassung oder Versaͤumung dieser Anzeige muͤßte unausbleiblich sehr unangenehme Folgen fuͤr

Sie haben.

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Bekanntmachungen.

1409) Die Zinsen aller bei der Spar⸗ und Leihkasse angelegten Capitalien sollen im Monat December bezahlt werden. Es werden daher die Interessenten aufgefordert, ihre Capitalzinsen, welche zu Ende des Monats December fällig werden, an den, auf den Mittwoch jeder Woche bestimmten Geschäftstagen, unter Vorlegung ihrer Schuldscheine auch daun in Empfang zu nehmen und zu quittiren, wenn solche dem Ca⸗ pital zugeschlagen werden sollen, die Capitalien erst im Laufe dieses Jahres angelegt wurden und mithin volle Jahreszinsen noch nicht aufgewach⸗ sen sind.

Da die Arbeiten am Ende des Jahrs sich zu sehr häufen, so würde es sowohl dem In⸗ teresse der Zinsen⸗Empfänger, als der Verwaltung

entsprechen, wenn die Empfangnahme schon Mittwochs den 6. und Mittwochs den 13. Decbr. Vormittags von 8 bis 12 uhr geschehen und nicht bis zu den spätern Geschaftstagen verschoben werden wollte. Auch die Capital⸗ Anlagen von Einem Gulden an bis zweihundert Gulden, deren Zinsen mit dem 1. Januar 1838 beginnen sollen, muüssen schon im Monat December d. J. geschehen.

Man ersucht insbesondere die Dienstherren, ihr Gesinde hierauf aufmerksam machen zu wollen, und bemerkt schließlich noch, daß die 3 und 6 Kreuzer⸗Stuücke aus Staaten, die nicht zur Munz⸗ Convention gehören, bei Capital⸗Anlagen nicht angenommen werden können.

Gießen den 30. November 1837.

Der Nechner der Spar- und Leihkasse. 0

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Miscellen. Die Obstbaumzucht zu eigentlichen land⸗ wirthschaftlichen Zwecken.

(Von Betzhold, heriogl. Hofgärtner zu Mergentheim in Würtemberg.)

A. Die Samenschule.

Die Nothwendigkeit, die Obstbaumzucht im⸗ mer gemeinnütziger zu machen, so wie der nicht zu messende Vortheil, welchen dieselbe im Allge⸗ meinen sowohl jedem einzelnen Bürger, als auch dem Staate gewährt, wird jetzt bei der immer zunehmenden Bevölkerung jedes einzelnen Staa⸗ tes, wobei man auch natürlicher Weise auf die Erhöhung der Producte zur Erhaltung der zu⸗

nehmenden Menge Menschen Rücksicht nehmen muß, immer mehr selbst, von dem einfältigsten, sonst gegen alle Neuerungen sich sträubenden Landmanne eingesehen. Namentlich ist dieses in der hiesigen Gegend eine der erfreulichsten Wahr⸗ nehmungen, welche der beobachtende, nicht mit Vorurtheil befangene Mensch machen kann. Es bleibt daher nichts zu wünschen übrig, als daß dem in der Obstbaumzucht unkundigen Gutsbe⸗ sitzer so viel wie möglich alle Mittel, welche zu seiner weitern Ausbildung in diesem Fache bei⸗ tragen können, an die Hand gegeben werden. Hierzu fehlt es nun freilich nicht an einer großen Anzahl pomologischer Werke und Schrif⸗ ten welche aber theils für den zu wenig intellek⸗ 5 gebildeten Landmann zu unverständig, oder,