Oberhessisches Intelligenz und Kreis- WM 11. Sralag d den 18. 5
Mreisrätbt liche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. 1662. Gruͤnberg am 7. Maͤrz 1836.
Betreffend: Die Verrichtung der Nachtwache. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an die Großherz. Bürgermeister dieses Kreises.
Es haben bereits mehrere Gemeinden die Einrichtung getroffen, die Nachtwache, statt sie von den Bewohnern an der Ortsreihe verrichten zu lassen, an bestimmte angeuommene Waͤchter um Lohn zu veraccordiren.
Diese Einrichtung, wodurch vielfache Belaͤstigungen und Stoͤrungen für die Ortsbewohner, und viel⸗ fache Beschwerden wegen Befreung von dem Nachwachedienst beseitigt werden, haͤlt auch die hoͤchste Staatsbehoͤrde fuͤr die zweckmäßigste und hat deßhalb empfohlen, solche allgemein zu machen. In so weit die Nachtwache bis hierhin noch als Gemeindefrohnde in der Ortsreihe verrichtet wird, trage ich Ihnen daher auf, nach vorgaͤngigem Benehmen mit dem Gemeinderath gehörig befaͤhigte, staͤndige Waͤch⸗ ter von unbescholtenem gutem Rufe, deren Anzahl sich nach der Groͤße der Gemeinden richten muß, zu accordiren und wie geschehen und die Namen der angenommenen Wachemaͤnner einzuberichten.
Ou nyri er.
Zu Nr. K. 1663. 8 Grünberg am 10. Maͤrz 1836.
Betreffend: Die Uebereinkunft zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Kurfürstenthum Hessen, wegen der in jedem der beiden Staaten den daselbst erkrankten armen Unterthanen des andern Staates zu gewaͤhrenden un⸗
entgeldlichen Verpflegung. Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Grunberg
. an die Großh. Bur germeister dieses Kreises. Das in N 10. des Kreisblattes enthaltene Ausschreiben des Großherzogl. Kreisraths zu Gießen, vom 7. d. M., Nr. 676. ist auch fuͤr Sie güne und haben Sie sich gleichfalls nach den darin ent— haltenen Vorschriften iu bemessen.„ a Su gde ze r.
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