Ausgabe 
11.3.1836
 
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Zu Nr. K. 1601. Grünberg am 1. Maͤrz 1836.

Betreffend: Die Musterung des Jahres 1836. b Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg

an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises.

Sie werden zur oͤffentlichen Kenntniß bringen, daß die Hauptliste der dießjaͤhrigen Conseriptions⸗ pflichtigen des Kreises vom 13. bis zum 27. Maͤrz, sowohl auf meinem Bureau dahier, als auf dem Bureau des Großhberzogl. Buͤrgermeisters zu Großenbuseck, zur Einsicht offen liegt.

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Zu Ni, 676. Gießen am 7. Maͤrz 1836.

Betreffend: Die Uebereinkunft zwischen dem Großherzogthum Hessen, und dem Kurfürstenthum Hessen, wegen der in jeden der beiden Staaten, den daselbst erkrankten armen Unterthanen des andern Staates zu gewährenden un⸗ entgeldlichen Verpflegung.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtl. Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises

Die Großherzoglich Hessische und Kurfuͤrstlich Hessische Regierung sind mit einander uͤbereingekom⸗ men, ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder verungluͤckenden unbemittelten Unterthauen gegenseitig, ohne Ersatz, die benoͤthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu lasseu, sowie auch fuͤr die Kosten der Beerdigung der daselbst versterbenden armen Unterthanen des andern Staates zu sorgen, und es ist zu diesem Ende zwischen beiden Regierungen Folgendes festgesetzt worden.

4) Die Kur- und Verpflegungs⸗ nicht minder auch die Begraͤbnißkosten von dergleichen in dem einen der beiden Staaten erkrankten, oder verungluͤckten, oder verstorbenen, Angehoͤrigen des anderen Staats werden im Allgemeinen von den Stiftungs⸗ oder Gemeindekassen derjenigen Orte, wo diese Individuen einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deßhalb ein Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die geeigneten Vorkehrungen treffen, daß bei solchen Faͤllen in dem, was die Menschlichkeit gebietet, kein Mangel und keine Versaͤumniß erscheine.

2) Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibt, insofern, außer dem Falle wirk⸗ licher gaͤnzlicher Vermoͤgenslosigkeit, haͤufig nur die Beduͤrfnisse des Augenbluͤcks die Mittel solcher Erkrankten oder Verungluͤckten auf der Reise uͤbersteigen, so ist der verursachte Aufwand nach billiger Berechnung in dem Falle zu ersetzen, wenn entweder der betreffende Reisende diesen Ersatz aus eigenen Mitteln zu leisten vermag, oder wenn die nach privatrechtlichen Grundsäͤtzen zu seiner Ernahrung und