Zu Nr. K. G. 1729. Gießen am 30. Mai 1836. Betreffend: Die Verantwortlichkeit der Gemeinde ⸗Einnehmer und Kirchen- Rechner für die Beschaffenheit
der Rechnungsurkunden. i Der Großherzoglich Hessische f Kreisrath des Kreises Gießen
an die Gr. Buͤrgermeister und Kirchenvorstaͤnde des Kreises Gießen.
Das in Abdruck nachstehende Ausschreiben Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz theile ich Ihnen mit dem Auftrag mit, die betreffenden Rechner von dem Inhalt de elb du ch Mithe lung in Kenntniß zu setzen und zur puͤnctlichen Einhaltung der darin gegebenen Vorschriften anzuweisen. Auch Sie werden sich nach diesen Vorschriften durchaus bemessen. 8 K. Ch. Knorr.
Da die Vorschriften in Art. 71— 73. der Gemeinde- Ordnung und Art. 26— 28. der Verord⸗ nung uͤber die Verwaltung des Kirchenvermögens bisher hier und da nicht gehörig beobachtet worden sind, so finden wir uns bewogen, solche zur genauen Befolgung anzuempfehlen und einzuschaͤrfen und zugleich Folgendes weiter zu bestimmen:.
1) Die Buͤrgermeister und beziehungsweise die ausfuͤhrenden Mitglleder de Kirchen vorstaͤnde sind verpflichtet, den Gemeinde-Einnehmern und resp. Kirchen⸗Rechnern, neben ihren Decreturen, auch die Urkunden, worauf sich diese Decreturen gründen, somit in der Regel die Versteigerungs- und Verpach⸗ tungs⸗Protocolle, Accorde und Vertrage nebst Zugehör, Ueberschlaͤgen ꝛc. im Original, oder in beglaubigter Abschrift, so wie auch in denjenigen Faͤllen, in welchen eine Versteigerung der Genehmigung anderer Behoͤrden unterliegt, den genehmigenden Beschluß, ebenfalls im Original, oder in beglaubigter Abschrift, als Belege ihrer Rechnungen mitzutheilen. Handelt es sich von einem Fonds oder einer Gemeinde ge⸗ hoͤrigen Schuld- oder Pfandverschreibungen, oder uͤberhaupt von solchen Urkunden, welche besonders depo⸗ nirt werden muͤssen, so dient der hierüber auszustellende Depositionsschein oder beglaubigte Abschrift des— selben mit als Beleg zur Rechnung. 85
2) Hat ausnahmsweise mit Ruͤcksicht auf Art. 73. der Gemeinde-Ordnung und Art. 28. der
Verordnung uͤber die Verwaltung des Kirchenvermoͤgens eine Versteigerung nicht stattgefunden, so ist von den genannten Local⸗Verwaltungs-Behoͤrden bei Ertheilung der Decretur der Grund hiervon bestimmt anzugeben und im Falle zu einer solchen Ausnahme gesetzlich die Zustimmung einer anderen Behoͤrde vorausgesetzt wird, auch die zustimmende Verfuͤgung dieser Behoͤrde im Original, oder in beglaubigter Abschrift, dem Recher als weilerer Beleg zuzustellen. 3) Den Rechnern wird, für den Fall, daß ihnen die unter 1. und 2. bezeichneten Urkunden ꝛc. nicht mit den Decreturen zugestellt werden sollten, anempfohlen, den decretirenden Behoͤrden hiervon, zur Bewirkung einer nachtraͤglichen Mittheilung solcher Urkunden, sogleich Anzeige zu machen. Zur Vermeidung von Mißverstaͤndnissen wird jedoch zugleich ausdruͤcklich bemerkt, daß die Rechner nichts desto weniger verpflichtet sind, dergleichen im Uebrigen formgerechte Decreturen auch ohne jene Urkun⸗ den puͤnktlich zu vollziehen.
40 Ergiebt sich bei Gelegenheit der Revision einer Kirchen- oder Gemeinde Rechnung, daß den unter 1. und 2. gegebenen Vorschriften zuwider gehandelt, oder deren Beachtung nicht gehoͤrig und vor⸗ schriftsmaͤßig nachgewiesen worden ist, so wird die Revisions-Behoͤrde(die Großherzogliche Rechnungs- kammer) von den betreffenden Posten und der hieraus her vorgehenden Nichtbeachtung der bestehenden Vorschriften der oberen Verwaltungs Behoͤrde(den Großherzoglichen Kreisraͤthen) die erforderliche Mit⸗ theilung machen, damit von dieser wegen der untergelaufenen Fehler gegen die betreffenden Personen auf die geeignete Weise vorgeschritten und der Wiederholung aͤhnlicher Fehler für die Zukunft vorgebeugt wird.
Sie werden sich hiernach bemessen und die Buͤrgermeister und Kirchenvorstaͤnde, so wie durch diese die Rechner, gehoͤrig instruiren.
Die Kirchen vorstaͤnde in den standesherrlichen Bezirken lassen wir hiernach durch das Großherzogl. Ober⸗Consistorium und die standes herrlichen Consistorien bescheiden.
du Til. 5 3 Prinz. 1 nt dc 5 Hafer und Molterfrucht von dem hiesigen Speicher 49) Seren emac hung Rent⸗ Unter den gewohnlichen Bedingungen öffentlich ver— amte Grünberg. steigert werden. Montag, den 20. Juni d. J., des Vormiitags Gruͤnberg den 1. Juni 1836. um 9 Uhr, soll eine ansehnliche Parthie 1835 Gr. Hess. Rentamt daselbst.
herrschaftlicher Fruͤchte von Waizen, Korn, Gerste, Boͤtticher.
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