b deo zu⸗ liehen kön, en Commu⸗ bil und die Ichaftlichen J mehr das ziehen fön⸗
gten und oust. Die, Nachftaze ch die U. lẽsschreiben
froßherzog.
zust 1835
Criminal⸗ chürtig aus tines höchst nicht allein bande, der hes, un⸗ falsche Sie⸗ den Mi sog. Cöllul⸗ ) Billstein, 1, und von
gufmerkaam
ben zu neh⸗
ter sichelt!
7 7 2 b Zu Nr. K. 7101. Gießen am 22. August 1835. Betreffend: Die Erhebung der Antrittsgelder und Jahresbeiträge zur Schullehrer Wittwenkasse.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen
an saͤmmtl. Großh. Burgermeister des Kreises, mit Ausnahme des von Giessen,
Die Verfuͤgung vom 17. April 1826. Ja 9 des Regierungsblatts, wornach die von den Schulleh⸗ rern zu leistenden Antrittsgeldern und Jahresbeitraͤge zu der Schullebrer-Wittwenkasse aus denjenigen Kassen woraus jene ihre Besoldungen ziehen, unmittelbar erhoben werden sollen, ist neuerdings eingeschaͤrft worden.
Sie werden deshalb die Gemeinderechner anweisen, auf an sie geschehene Anforderungen durch die betref⸗ senden Erheber die Zahlung zu leisten, und solche den Schullehrern aufzurechnen 5 eh, feder
—u——— ¶—
Zu Nr. K. 7098. Giessen am 22. August 1835.
Betreffend: Die Bezeichnung gleichnamiger Ortsbürger. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen an saͤmmtliche Großherz. Buͤrgermeister dieses Kreises.
Es ist die Anzeige geschehen, daß, wenn einzelne Localbebörden die in der Verorenung vom L7ten November 1832 vorgeschriebene Bezeichnung von gleichnamigen Ortsbuͤrgern nicht gehörig beachtet werde, und hierdurch vielerlei Anstaͤnde zum Vorschein kommen sollen. Namentlich sollen schon Faͤll vorgekommen seyn, daß die von den Großherzogl. Buͤrgermeistern gefertigten Kaufaufsaͤtze ꝛc. die den Großherzogl. Steuerkom⸗ missajren zu Anfertigung der Flurbuchsauszuͤgen vorgelegt zu werden pflegen, die richtigen Namensbezeichnun⸗ gen nicht enthalten baben.
In hoͤchstem Auftrage weise ich Sie daher hierdurch an, sich kuͤnftighin bei der Bezeichnung gleichnami⸗ ger Ortsbuͤrger genau nach den Bestimmungen der oben bezeichneten Fee bemessen. N Cech. u o rr.
Zu Nr. K. 5517. Grünberg am 25. Auzust 1835. Betreffend: Die Bitte des Peter Horst zu Obernohmen um Gestattung einer beschraͤrkten Praxis in der Thierheilkunde.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg
an sämmtl. Großh. Buͤrgermeister und Beigeordneten der Nebengemeinden dieses Kreises.
Peter Horst von Obernohmen ist auf sein Nachsuchen und da er in der mit ihm vorgenommenen Pruͤ⸗ fung bestanden ist, von mir zur niederen Praxis in der Thier heilkunde zugelassen, ihm jedoch untersagt wor⸗ den, alle fiberhafte und ansteckende Thierkrankheiten, Exigentien, moͤgen sie contagiös sein oder nicht selbst⸗ staͤndig zu behandeln. Sie werden dieses zur allgemeinen Kenntuiß bringen und daruͤber wachen, daß Rubri⸗ cat seine Befugniß nicht uͤberschreitet und wenn dieses geschehen sollte, sofort hierher Anzeige machen.
In Beurlaubung des Großh. Kreisraths C. Fuhr, Großh. Kreissecretaͤr.


