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Reservefonds bleibt. Dieser muß sich sehr bald bilden, und hat bei einer ähnlichen Anstalt in Großgerau, wo die Kasse sogar 4 pCt. Zinsen giebt, seit 1828 bereits die Höhe von beinahe 5000 fl. erreicht. 8 5 s 2) Verlangt es der Bestand der Kasse, daß auch größere Darlehen ausgegeben werden, oder will bei solchen Anlehen, die nicht in kurzer Zeit zurückerstattet werden sollen, der Ortsvorstand die Garantie nur übernehmen, wenn Hypotheken eingelegt werden, so geben diese, indem fast drei⸗ facher Einsatz verlangt wird, und Haͤuser wenig in Anschlag kommen, vollständige Sicherheit. 3) Es darf in eine Gemeinde kein Darlehen verabfolgt werden, zu wel chem der Ortsvor⸗ stand seine Zustimmung nicht gegeben hat, und wird er ohne solche nicht verbindlich; es steht also ganz in seiner Gewalt, ob er will, daß Jemand ein Anlehen erhalten, und kann . er sich jedesmal über vollkommene Zahlungsfähigkeit versichern. ö 4) Bei Darlehen ohne Hypothek steht es dem Ortsvorstande frei, bevor er seine Zustimmung giebt, sich durch Privatverpfändung von Immobilien oder Mobilien zu sichern, und es muß hier der Kreisrath noch besonders die Garantie genehmigen. 45 5) Der Ortsvorstand hat die Befugniß, zu verlangen, daß Solchen, bei denen er glaubt, daß nicht

mehr volle Sicherheit vorhanden sei, das Darlehen alsbald gekündigt werde, und steht es in sei⸗

ner Macht, den Schuldner an Abtragung von Kapital und Zinsen zu erinnern.

6) Die Hypotheken verbessern sich mit jedem Jahr, weil neben den Zinsen 2 pCt. vom Kapital ge⸗ tilgt werden müssen. Bei Bürgschaft ohne Hypothek steht es dem Ortsvorstande frei, zur Bedin⸗ gung der Garantie zu stellen, daß in bestimmten Zielen das Kapital zurückerstattet werde, und Kündigung zu verlangen, wenn diese nicht eingehalten werden.

7) Die Anstalt muß aufkündigen, wenn die Zahlung der Zinsen und der Kapitals-Quote nicht auf

das Pünktlichste geschieht. 8) Die Gesellschaftsbeamten sind nach den Statuten zur größten Vorsicht verpflichtet und haften mit

ihrem Vermögen für Verluste, die durch ihre verschuldete Nachlässigkeit der Kasse erwachsen.

Der Rechner muß die entsprechende Caution in die Kasse einlegen, und die Kreisräthe sind von Höchstpreißl. Ministerium noch besonders verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Gemeinden nicht gefährdet werden. 8 5 Haben Sie hieraus die Ueberzeugung über die Wohlthätigkeit der Anstalt gewonnen, und müssen Sie zugeben, daß es in der Gewalt des Ortsvorstandes liegt, die Gemeinde vor allen Nach⸗ theilen zu schutzen, so wird der letztere, welchem Sie die Statuten mittheilen, und dem Sie über alle Punkte genauen Aufschluß geben werden, keinen Anstand nehmen, die Garantie zu leisten. Sie werden denselben deßhalb ungesäumt zusammenrufen, mit ihm sich berathen, ein Bera⸗ thungsprotokoll aufnehmen, und falls er fuͤr die Garantie stimmt, die Bürgschaftsurkunde, die Ihnen zukommen wird, unzerzeichnen lassen und besiegeln.

Weigert sich derselbe dagegen, dann sind die Gründe dafür in dem Berathungsprotocoll, das

an den Kreisrath einzusenden ist, aufzunehmen; dann muß aber auch diejenige Gemeinde, welche die Garantie versagt, von den Vortheilen der Anstalt ausgeschlossen bleiben. 35 Jedenfalls ist binnen 8 Tagen spätestens Bericht zu erstatten. K. Eh: Kor z:; Du

Zu N. K. G. 3865. Grünberg, am 26. Mai 1854.

Betreffend: See Daniel Wagner von Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤnberg

a n die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.

: Der schon öfters wegen Vagabundirens eingelieferte und bestrafte Rubricat, welcher nachstehend näher beschrieben ist, hat sich abermals von seinem Heimathsort entfernt, um sich, nach gewohnter Weise, auswärts umherzutreiben. Sie werden daher angewiesen, auf solchen ein wachsames Auge zu richten und ihn, falls er sich betreten lassen sollte, alsbald gefänglich anher einzulieferu..

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