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Oberhessisches
Intelligenz n Kreis- Hlatt.
2 5 Freitag den 17. October 1834
Kreisräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. 2866. a Giessen am 4. October 1834.
Betreffend: Die Legitimationen, womit diejenigen Individuen, welche nach München reisen wollen, um sich dort unter die Königl. Grie⸗ chischen Truppen anwerben zu lassen, versehen seyn müssen.
leder Großherzoglich Hessische, Kreisrath des Kreises Giessen a n saͤmmtl. Großherzogliche Buͤrgermeister u. resp. Beigeordneten dieses Kreises.
Nach einer von Seiten der Königl. Bair. Gesandtschaft am Großh. Hofe Sr. Excellenz dem
Hrn. Minister der auswärtigen Angelegenheiten gemachten Eröffnung, ist die Canzlei besagter Stelle
zur Vistrung der Pässe derjenigen Individuen, welche nach München reisen wollen, um sich dort unter
die Königl. Griechischen Truppen anwerben zu lassen, nur alsdann ermächtigt, wenn diese Individuen sich nicht allein über ihre Reisemittel ausweisen können, sondern auch mit den von dem Königl. Grie— chischen Werber-Commando gefoderten Documenten, nämlich Geburtsschein, Leumundszeugniß, Zeugniß über erfüllte Militairpflicht im eigenen Vaterlande und Einwilligung der Eltern, versehen sind. Sie werden daher von dieser Bestimmung hierdurch mit der Auflage in Kenntniß gesetzt, hinfort keinen dies— seitigen Unterthanen, welcher sich in der erwähnten Absicht nach München begeben will, einen Paßbericht oder ein Certificat zur Erlangung eines Ministerialpasses auszustellen, dafern Sie nicht die bestimmte Versicherung hinzufügen können, daß der Petent den vorgedachten Erfordernisseu vollkommen zu genügen
im Stande ist.,
Nr. 2831. Giessen am 9. October 1834. Vetreffend: Die Drcretur der Diaͤten der Ortsvorstaͤnde. 5 g Der Großherzoglich Hessische Kreis kath des Kreises Giessen N an die Großherzoglichen Büͤrgermeister dieses Kreises.
Es ist Zweifel darüber entstanden, ob die Diäten der Ortsvorstände auf die Deereturen der Bürgermeister in Ausgabe verrechnet werden können, oder ob zu diesen Decreturen noch die kreisräth— liche Genehmigung erforderlich ist. Ich eröffne Ihnen hierüber, daß, wenn in den genehmigten Vor— anschlägen ein Credit für dergleichen Gebühren eröffnet ist, die Decretur des Bürgermeisters zu deren
Verausgabung genügt.— Dagegen liegt es in der Natur der Sache, daß die Diäten des Bürgermei—
sters nicht von diesem selbst, sondern von mir zu decretiren sind. Sie wollen sich hiernach bemessen und die Gemeinderechner bedeuten. „ h, Sn or.
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