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Zu Nr. K. G. 1439. a b Giessen, am 13. Mai 183

Betreffend: Die Aufstellung der Voranschläge für die Kirchenfonds pro 1835.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen a n saͤmmtliche Kirchenvorstaͤnde dieses Kreises.

3 die Gemeinde-Voranschläge des hiesigen Kreises pro 1835 in der Kürze aufgestellt werden müssen, so ist, damit das durch den Art. 20. der Verordnung über die Verwaltung des Kirchenvermö gens vorgeschriebene Verfahren eingehalten werden kann, die Errichtung der 1835. Kirchen-Voranschläge dringend nothwendig. Ich fordere Sie daher auf, unverüglec zu deren Aufstellung zu schreiten und solche binnen längstens 4 Wochen an die Großherz. Decane einzusenden.

Wegen des bei Aufstellung der Voranschläge zu beobachtenden Verfahrens verweise ich Sie auf die vorliegenden Verordnungen, auf die Ihnen schon, fruher von mir gewordenen Mittheilungen und auf den Inhalt des von dem Großherz. Kreisrath des Kreises Grünberg an die Kirchenvorstände dieses Kreises 1 in Nro. 9 des Oberhessischen Intelligenz- und Kreisblattes enthaltenen Ausschrei- bens, mit dem Anfügen, daß es mir unangenehm seyn würde, wenn ich mich genbthigt sehen sollte, die in dem letzteren bezeichneten Maaßregeln gegen Sie ergreifen zu müssen.

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Zu Nr. K. G. 1454. 5 Giessen am 15. Mai 1834.

Betreffend: Die Versicherung von Mobilien in aus⸗ ländischen Feuerversicherungsanstalten.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen

a n die saͤmmtlichen Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.

Die Vorschriften der Verordnung vom 4. Juni 1833 über Versicherung von Mobilien in aus- ländischen Feuerversicherungs-Anstalten ist seither bei Aufnahme von Taxationen nicht überall genau befolgt worden. Mit ausdrücklicher Verweisung auf den Inhalt jener Verordnung mache ich Sie deshalb darauf aufmerksam

1) Der Taxation müssen Sie oder in Ihrer Verhinderung der Beigebrdnete selbst beiwohnen, und haben hierbei darauf zu achten, daß nur solche Gegenstände zur Taxation kommen, die dem Ver sicherer als unzweifelhaftes Eigenthum zustehen und sich zur Mobiliarversicherung eignen.

2) Nach Vollendung der Abschätzung durch die Taxatoren ist der Eigenthümer der M obilien zur Erklärung aufzufordern, ob er das Nesuͤltat derselben anerkennen oder eine contradletorische Ab⸗ schätzung verlange.

3) Im letzteren Falle ist alsbald zu berichten, im ersteren dagegen die Unterschrift des Versicherers zu beglaubigen.

4) Hierauf sind bei nicht ganz isolirt liegenden Häusern die Eigenthümer der zwei nächst gelegenen Häuser, und wenn der Versicherer auf Miethe wohnk, auch noch der Elgenthümer des Hauses, worin die Mobilien sich bestnden, von der. zu benachrichtigen und aufzufordern,

a sich däen einer bestimmt zu bezeichnenden Frist über allenfallsige Anstände, oder genehmigend zu erklären.

5) Kommen Anstände zur Sprache, so ist ein Protokoll aufzunehmen und zu berichten; im Falle der Genehmigung dagegen ist zu beglaubigen

a) daß der Versicherer auch Eigenthümer des Hauses ist, oder, wenn er auf Miethe wohnt, daß der genau zu bezeichnende Eigenthümer die Taxation durch seine Namens-Unterschrift genehmigt habe;