. Es liegt vor Augen, daß, wo dieses gegründet ist, die zur Förderung der Obstbaumzucht an⸗ gewendeten Mittel, namentlich die Anlegung von Baumschulen ohne Erfolg bleiben müssen, und richte ich deshalb Sie die Aufforderung, nicht nur selbst dafür zu sorgen, daß den der Gemeinde zugehö⸗ rigen jungen, Bäumen alle Pflege zu Theil werde, namentlich daß sie mit Dornen umgeben und Stan⸗ gen ihnen beigesetzt werden, sondern auch auf das Angelegentlichste dahin zu wirken, daß die Privaten, namentlich bei Pflanzungen an Wegen, ein Gleiches beobachten. f*
Da wo in den Baumanlagen an öffentlichen Wegen Lücken entstanden oder die eingesetzten Bäumchen unbrauchbar geworden sind, werden Sie dahin wirken, daß die fehlenden ersetzt werden. K. Ch. Ken or. Zu Nr. K. 2252. Giessen am 31. Juli 1834. Betreffend: Die Beitreibung der Communal⸗Intraden, insbesondere die von den Gemeinderechnern
in den Pfandbefehlen ertheilten Bescheini⸗ gungen über geleistete Zahlungen.
f Der Großherzoglich Hessische i Kreisrath des Kreises Giessen a n
die saͤmmtlichen Gemeinderechner des Kreises.
Es ist Ihnen bekannt, daß der Kreisbote, bevor er eine Pfändung vornimmt, gehalten ist Ihnen den Pfandbefehl vorzulegen, damit diejenigen Debenten, die inmittelst ihre Schuldigkeit abgeführt haben, in demselben gelöscht werden. Dieses Letztere geschah seither immer dadurch, daß der Name des Schuldners entweder ausgestrichen oder bei die Summe nur ein Zeichen über die Zahlung gemacht wurde, ohne daß Sie dieses durch Ihre Namensunterschrift, als von Ihnen herrührend, beglaubigt hatten. Da nun der Kreisbote bei mir sich über die ihm aufgetragenen Pfändungen entweder durch Verkaufs- oder Zahlungsunfähigkeits- und Hinderniß-Protokolle, oder durch Ihre Bescheinigung über die erfolgte Zahlung sich ausweisen muß, das Letztere aber nur dann geschehen kann, wenn Sie durch Ihre Namensunterschrift die geschehene Zahlung beglaubigen, so weise ich Sie an, in allen vorkommen⸗ den Fällen die Bescheinigung durch Ihre Namensunterschrift zu bewirken. Die Großherz. Bürgermeister werden dieses Kreisblatt den Gemeinderechnern einhändigen. K. Ch. Knorr. Zu Nr. K. 2140. Giessen am 31. Juli 1834.
Betreffend: Den Verkauf von in Preußischen und Bairischen Fabriken mit der Großh. Eiche versehenen Glasgefäßen.
5 Der Großherzoglich Hessische i Kreisrath des Kreises Giessen N a N die Großherzoglichen B des Kreises Giessen.
eschehener Anzeige nach werden in dieser Provinz Bouteillen und Gläser aus bairischen und vreußischen Fabriken eingeführt und verkauft, die schon dort mit der Gr. Hess. Eiche versehen worden sind. Hierdurch wird die höchste Verordnung vom 10. Dec. 1847 insbesondere der Art. 19. 22. 23. und resp. 24. auf eine strafbare Weise übertreten. Ich schärfe Ihnen daher die dort enthaltenen Bestimmun⸗ gen ein und weise Sie an, ein wachsames Auge zu haben, damit die Einführung und der Absatz dieser
Bouteillen und Gläser verhindert und die Kontravention nach Beschaffenheit der Umstände zur Strafe gebracht werden. K. Knorr.
Zu Nr. K. 2202. g 8 Giessen am 2. August 1834.
Betreffend: Die Beitreibung der Communal⸗Intraden. ö Der Großherzoglich Hessis e Kreis rath des Kreise s iessen d n
die Gr. Buͤrgermeister und Beigeordneten der Nebengemeinden.
a De zwangsweise Beitreibung der in den letzten Monaten fallig gewordenen Communal⸗In⸗ traden ist in Rücksicht der herannahenden Erndte und der aus derselben für die Abgabepflichtigen er⸗ wachsenden größeren Geldmittel seither von mir absichtlich sistirt worden.
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