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I tdierpessische! „ Antelligenz- an Kreis- Blatt.
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Freitag den 8. August 1834.
icht als————— 5 in, und 8 5 8 8 ihn Kreisräthliche Bekanntmachungen. e ihrer Zu Nr. K. 2168. f Giessen am 30. Juli 1834. der mag Betreffend: Eine Uebereinkunft mit Baiern wegen gegen⸗ 2 „ dieses seitiger unentgeldlicher Kur und Verpflegung.
Nan unbemittelter kranker Staatsangehörigen. 5 2 1/ Der Großherzoglich Hessische. 8 N 5 2 2 iu, Kreisrath des Kreises Giessen estreiten a n ere Aus⸗ saͤmmtliche Großherzogliche Bürgermeister und Beigeordneten der Neben- ssenschaf⸗ gemeinden dieses Kreises. a würdige Die Großherz. Hess. und Königl. Vairische Staal sregierungen sind übereingekommen, ihren in wesent⸗ beiderseitigen Staaten erkrankender oder verunglückenden Unterthanen gegenseitig die benöthigte Heilung nur ein und Verpflegung angedeihen zu lasen, und sind zu dem Ende folgende Bestimmungen getroffen worden: ie Effi, 1) Die Kur⸗ und Verpflegungslosten von dergleichen erkrankten und verunglückten Angehörigen des eee u einen oder des anderen Staates werden im Allgemeinen von den Stiftungs- oder Gemeindekassen ang derjenigen Orte, wo dieselben einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deshalb ein Ersatz in sserungen Anspruch genommen werden kann. 5 ö kung der 8 Auch wird jede Regierung die geeignete Vorkehrung treffen, daß bei solchen Fällen jedem nach dem Anspruche der Menschlichkeit Genüge geschehe, und kein Versäumniß eintrete. deullich 2) Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibt, se ist der verursachte Aufwand in . dem Falle nach billiger Berechnung zu ersetzen, wenn entweder der betreffende Reisende diesen f weir Ersatz aus eigenen Mitteln zu leisten vermag, oder wenn die nach privatrechtlichen Grundsätzen u Kame⸗ N„zu seiner Ernährung und Unterstützung verpflichteten Personen, nämlich seine Ascendenten und Geschaft Descendenten, oder ein Ehegatte desselben, dazu verinögend sind, was erforderlichen Falls durch e verich/ amtliche Nachfragen bei der heimathlichen Behörde zu erheben ist⸗
lat 4 Zu Ihrem Bemessen werden Sie hiervon in Kenntniß gesetzt. folgt) a K. Ch. Knorr.
Zu Nr. K. 2253. 5 5 5 Giessen den 31. Juli 1834.
Aeg Betreffend: Die Förderung der Obstbaumzucht. 8 1 Der Großherzoglich Hessische N ter. 25„ 6 9 3 Kreisrath des Kreises Giessen
— — l 5. 93 a n 8. 8 . saͤmmtliche Großherz. Bürgermeister und Beigeordnete der Rebengemeinden 2 des Kreifes. a 5 f f. 1* b— Man hat seither vielfach die Wahrnehmung machen müssen, daß sowohl die auf Gemeinde— — Grundstücke als an Chausseen und andern Wegen auf höhere Anordnung von Gemeinden gepflanzten
jungen Obstbäumen aller Pflege entbehren, sich vielmehr ganz überlassen bleiben und so zum großen „Theile entweder ganz verderben, oder eine schiefe Nichtung annehmen, oder durch mangelnde Wegneh⸗ mung der inneren Aeste so wachsen, daß ein gehöriger Ertrag für die Zukunft nicht erwartet werden kann.


