in ihren zulegen.

1834.

chreiner, und worden anhalten

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ar 1834

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8Hberhessisches Intelligenz Kreis Blatt.

V 10. a Mittwoch den 3. Maͤrz 1834

Zu Nr. K.

Betreffend: Die Besoldungen der Schullehrer und Ortsdiener, sowie die Beiträge zu den Besoldungen der Geistlichen. f

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises.

Bei Revision der diesjährigen Gemeinde⸗Voranschläge hat man wahrgenommen, daß an mehreren Or⸗ ten die Besoldungen der Schullehrer und Ortsdiener, sowie Beiträge zu den Besoldungen der Geist lichen auf die Köpfe der Ortseinwohner nach den verschiedenartigsten Nepartitions-Normen ausgeschlagen werden. In höchstem Auftrage fordere ich Sie auf, dafür zu sorgen, daß diese Gehaltstheile mit Ausnahme des von den Eltern der die Schulen besuchenden Kinder zu erhebenden Schul- und Holzgel⸗ des bei den künftigen Büdgets als eine gewöhnliche Ausgabe Lr Klasse behandelt, somit aus dem

Ueberschuß ir Klasse bestritten, oder nach dem Gesammtsteuerkapital der Ortseinwohner ausgeschlagen werden.

Gießen, am 1. Maͤrz 1834.

Daß übrigens hierhin Accidenzien und überhaupt solche Besoldungstheile, für welche die Ge⸗ meinden nicht in Folle haften müssen, nicht zu rechnen sind, versteht sich von selbst.

K. C h. Knorr.

Zu Nr. K. 1481. Gruͤnberg, am 22. Februar 1834. Betreffend: Die Verrechnungen von Naturalien in den 0 1 Gemeinderechnungen.

Der Großherzoglich Hessische g Kreisrath des Kreises Gruͤn berg

a n die Großherzoglichen Buͤr germeister dieses Kreises.

Ich habe schon mehrfach wahrgenommen, daß manche Natural-Einnahme, insbesondere Hirtenpfründe, Zehntgrundrente, Schulbesoldungsfrucht ꝛc. nicht von den Gemeinderechnern erhoben wird, sondern ent weder durch Sie oder ein Gemeinderathsglied, oder endlich durch einen besonderen, damit beauftragten Erheber, und daß dann auch dergleichen Natural-Einnahmen in der Gemeinderechnung nicht verrechnet werden. Ein solches Verfahren widerstreitet durchaus den Vorschriften des Art. 66 der Gemeinde-Ord⸗ nung, und trage ich Ihnen daher auf, überall, wo seither ein solches ungehöriges Verfahren statt ge habt, dieses abzuändern und auch alle Naturalien den Gemeinderechnern zur Vereinnahmung zu über⸗ weisen, gegenfalls Sie sich der in dem Art. 66 der Gemeinde-Ordnung gedrohten Nachtheilen und Stra

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