Nachtzeit anordnen, zu deren Versehung jeder in der Gemarkung Begüterte, sei er Eigenthü⸗ an 2 mer oder Pächter, verbunden ist. ö malen 5) Werden Sie erwägen, ob und auf welche Stunden des Tags das Alleinhüten zu beschränken, sierher! oder ob dasselbe wohl ganz in Ihren Gemeinden zu untersagen seyn möchte, und mir Ihre Ansicht berichten. N Ou ri er. Zu Nr. D. 12,980 von 1833. l Darmstadt, am 5. Juni 1834. Betreffend: Die Verbesserung der Feldpolizei. Das Großherzoglich Hessische 7 Ministerium des Innern und der Justiz a n die Großherzogl. Provinzial⸗ Commissariate dahier und zu Gießen und die saͤmmtlichen Großherz. Kreisraͤthe in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen. fen. In Bezug auf die einzelnen, in rubricirtem Betreff von Ihnen erstatteten Berichte werden nunmehr folgende Entschließungen ertheilt: I. Es ist auf eine sorgfältigere Wahl der Feldschützen, wie bisher, zu sehen. 5 II. Die Zahl der Feldschuützen ist, wo dieß nicht schon der Fall ist, nach dem wirklichen Be⸗ Zu 9 durfniß der einzelnen Districte zu vermehren. ˖ III. Es ist für bessere Belohnung der Feldschützen zu sorgen.. 7 IV. Die Feldschützen sind nicht mehr willküͤhrlich zu entlassen, sondern es soll eine Entlassung nur von Ihnen aus erheblichen Gründen der Verwaltung oder in Folge einer Untersuchung wegen be⸗ schuldigter Dienstnachlässigkeit oder Dienstuntteue Statt finden. V. Die Verbindung anderer gemeinheitlicher Dienste mit dem Feldschützendienst, welche damit, wenn letzterer gehörig versehen werden soll, als incompatibel erscheinen, ist unzulässig. VI. Es ist eine gewisse Anzahl rechtlicher Güterbesitzer in einer jeden Gemeinde für die Mit handhabung des Feldschutzes besonders interessiren zu suchen und, in so fern dieses gelingen sollte, dar⸗ auf, um die von ihnen gelegentlich wahrgenommenen Frevel zur Anzeige zu bringen, mitzuverpflichten. FCrem VII. Es sind außerordentliche nächtliche Schutzwachen in den Sommer- und Herbst-Monaten, Neovisi besonders in dringenden Fällen und wenn der Frevel an einem Orte überhand nimmt, anzuordnen. VIII. Es ist eine strenge Controle auf die Feldschützen durch die Bürgermeister und Gemeinde⸗ Vor räthe eintreten zu lassen. f orst IX. Es wird empfohlen, das Alleinhüten auf gewisse und geeignete Stunden des Tags zu beschränken und dieserhalb, nach vorgängiger Anhörung der Localpolizeibehörden, die geeigneten Vor⸗ 3 schriften zu geben. 2 X. Es ist für alsbaldige und strenge Beitreibung der erkannten Geldstrafen und für alsbal⸗ dige und strenge Vollziehung der erkannten Gefängnißstrafen zu sorgen. a XI. Das Negulativ für die Abhaltung der Feldruͤgerichte vom 7. Juni 1825(Nr. 27. des Reg. Blatts) in Bezug auf vollständige Aufstellung der Frevelverzeichnisse und diejenigen Frevel und Feldschäden, welche unverzüglich zur Anzeige zu bringen und zur gleichbaldigen Untersuchung und Be⸗

strafung geeignet sind, ist einzuschärfen.

Wir weisen Sie an, sich hiernach zu bemessen und nach den in diesem Rescript gegebenen An⸗ deutungen die nach den localen Verhältnissen erforderlichen Verfügungen zu erlassen, in Anstandsfällen aber an uns zu berichten. du T h i 1

1 Dr. Ho rst. Zu Nr. K. G. 4971. Grünberg, am 24. Juni 1834.

Betreffend: In Untersuchungssachen wegen eines gegen Jacob Heß zu Gedern verübten Diebstahls.

Der Großherzoglich Hessische Kreis rath des Kreises Grunberg a n 1

die Großherzoglichen Buüͤrgermeister dieses Kreises. f

Peter Fritz Zter von Ulfa, welcher der Theilnahme an einem, durch Einbruch verübten, sehr bedeutenden Diebstahl verdächtig ist und bei Großherz. Landgerichte Ortenberg in Untersuchung steht, ist m

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