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Signalement des Jost Hartmann:

Alter: 20 Jahr.

Groͤße: 6 Schuhe(ohngefaͤhr). 3 5 Statur: untersetzt. 5 1 9 6 Gesicht: oval.. Haare: blond. Augen: grau.

Nase: dick.

Mund: aufgeworfen. Kinn: gewohnlich.

Derselbe trug bei seiner Entfernung einen mit Leder besetzte Reithose mit Knoͤpfen; Baͤndelschu Kleidung einen blauen linnenen Kittel.

grauen Tuchfrack mit blanken, gelben Knoͤpfen; blaue, he und gruͤne tuchene Schildkappe und uͤber dieser

Zu Nr. K. 2452. Grünberg, am 31. Maͤrz 1834.

Betreffend: Gesuch des Ort svorstandes der Gemeinde Endbach, Kreises Biedenkopf, um Erlaubniß, im Großherzogthum Hessen

eine Collecte erheben zu dürfen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg

an

deister dieses Kreises.

Der Gemeinde Endbach, Kreises Biedenkopf, ist hoͤchsten Orts zur Erbauung ihres Schulhauses eine Collecte den demnach beauftragt, diese Collecte in Ihren Buͤrger⸗

in der Provinz Oberhessen bewilligt worden. Sie wer den Gemeinderechner Carl Michel zu Gladenbach zu uͤbersenden, zu⸗

meistereien zu erheben und den Betrag an gleich auch den Betrag der eingegangenen Summen mir anzuzeigen.

die Großherzoglichen Buͤrgern

aher

Zu Nr. K. 2322. i Grünberg, am 27. Maͤrz 1834.

Betreffend: das Mitbieten der Bürgermeister bei den von ihnen abgehalten werdenden Versteigerungen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg

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saͤmmtliche Buͤrgermeister dieses Kreises.

Unter Bezugnahme auf die in Nr. 9. des Intelligenzblatts enthaltene Verfuͤgung vom 20. vorigen Monats, setze ich Sie in Kenntniß, daß Hoͤchstpreißliches Ministerium des Innern und der Justiz auf meine Anfrage, auf welche Weise den Großherz. Buͤrgermeistern die Moͤglichkeit gegeben werden solle, sich ihren Bedarf an Holz, Gras ꝛc. zu verschaffen? sich dahin ausgesprochen hat, wenn ein Buͤrgermeister bei einer Versteigerung von Holz, Gras ꝛc. seinen Bedarf ersteigern wolle, so habe er den Beigeordneten, und wenn auch dieser aus denselben Gründen verhindert seye, ein Gemeinderathsglied mit der Versteigerung zu beauftragen, in welchem Falle alsdann dem Bürgermeister und resp. dem Beigeordneten unbenommen seye,

durch Dritte aufzutreten. u eee

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