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Nr. 35.

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-Samstag, den 26. April 1928.

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Aus der Arbeitsgerichts- Praxis.

Fristlose Entlassung eines Lehrlings.

Kläger, Vater eines Bäderlehrlings, flagte gegen den Lehrmeister seines Sohnes auf Zahlung einer Entschädigung wegen nicht rechtzeitiger Aushändigung der Entlassungspapiere und wegen angeblicher fristloser Entlassung. Der Sohn des Klägers war vom 15. November 1924 bis 15. November 1927 Lehrling bei dem beklagten Bäckermeister. Nach Ablauf der Lehrzeit bestand er jedoch vor dem Prüfungsausschuß der In­nung seine Gesellenprüfung nicht und wurde deshalb um 6 Mo­nate zurüdgesetzt. Bei seinem Lehrherrn schied er in dieser Zeit aus, da er sich schwere Verfehlungen hatte zuschulden kommen laffen.

Der Vater verlangte für die Zeit vom 15. bis 25. November 1927( Entlassungstag) den Gesellenlohn, da sein Sohn die Lehre beendet habe. Er bestritt ferner das Recht einer fristlosen Ent­lassung und verlangte den Gesellenlohn für die gesetzliche Kündi= gungszeit. Außerdem verlangte er Zahlung des Gesellenlohnes als Schadenersatz für die Zeit bis zum 12. Februar 1928, da der Lehrling erst nach wiederholten Vorstellungen dann seine In­validenkarte und seine Entlassungspapiere bekommen habe. In­folgedessen habe er in der Zwischenzeit wiederholte Arbeits­möglichkeiten verpaßt.

Der Beklagte wandte dagegen ein, daß durch Nichtbestehen der Gesellenprüfung die Lehrzeit auch noch nicht beendet ge= wesen, bezw. der Lehrling noch kein Geselle geworden sei. Im Lehrvertrag sei nur Kost und Wohnung als Entschädigung vor­gesehen; eine in der ersten Zeit der Lehre irrtümlich geklebte Invalidenkarte habe keine Bedeutung, da der Lehrling nicht versicherungspflichtig sei.

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Gießener Zeitung"

hieraus eine Zahlung von 198,72 RM. Das Arbeitsgericht vet­urteilte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von RM. 38. u. zwar mit der Begründung, daß der Kläger einen An­spruch auf die tariflichen Sätze habe. Dieselben seien nicht ab= dingbar, da es sich um einen für allgemein verbindlich erklärten Tarif handle. Die Absprache eines niedrigeren Lohnsates als im Tarif vorgesehen, sei hiernach unwirksam. Der Kläger müsse aber beweisen, daß er für die geleistete Arbeit nicht zu seinem Lohn gekommen sei. Der Beklagte habe die geleisteten Ar­beitsstunden bestritten und der Kläger sei daher voll beweis: pflichtig. Da die von beiden Parteien überreichten Lohnlisten feine volle Aufklärung gäben, habe die Kammer dem Kläger in freier Würdigung des Sachverhalts einen Betrag von RM. 38 für die Wegezulage zugesprochen. Diese müsse dem Kläger ge­währt werden, weil sie vereinbart war und es sei unerheblich, ob der Beklagte sie freiwillig nur deshalb zugesagt und gezahlt habe, weil er glaubte, der Kläger werde sich mit dem verein­barten Lohn begnügen.

Das Handwerksgericht beim Amtsgericht Iserlohn wies in seiner letzten Sigung vom 13. März ds. Js. den Kläger aus den von dem Beklagten angeführ­ten Gründen tostenpflichtig und ohne Berufungsfähigkeit ab. Es fügte noch hinzu, daß der Anspruch deshalb ohne wei­teres entfalle, weil die behauptete Arbeitslosigkeit des Klägers nicht von dem Beklagten verschuldet sei und nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Nichtausstellung bezw. Uebersendung von Ausweispapieren stehe, auf welche der Kläger als Lehr­ling teinen Anspruch gehabt habe.

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Tariflohn für den Weg zur Arbeitsstelle.

Im übrigen könne der Kläger den Beweis für die geleiste ten Arbeitsstunden jetzt nicht mehr antreten, da das Arbeits­verhältnis schon seit Monaten gelöst twar.

Der Kläger ist bei dem Beklagten längere Zeit hindurch als Tischlergehilfe beschäftigt gewesen und zwar insbesondere während der Zeit vom 4. Juli 1927 bis 28. Januar 1928. Die Parteien vereinbarten einen Stundenlohn von zunächst 80 Pfg., der ab 1. Juli auf 85 Pfg. erhöht wurde. Es wurde ferner ver­einbart, daß der Weg vom Bahnhof bis zur Arbeitsstelle mit einer halben Stunde vereinbarungsgemäß als Arbeitsleistung angerechnet werden solle, weil der Tariflohn 97 Pfg. betrage. Der Kläger verlangte nun aus seinem Arbeitsverhältnis die volle Zahlung des Tariflohnes für die gesamte Arbeitszeit, ein­schließlich Weg vom Bahnhof zur Arbeitsstelle, und beanspruchte

Die Auskunftspflicht in Steuerfachen.

I. Auskunftspflicht in eigenen Sachen.

Nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung ist jeder Steuerpflichtige verpflichtet, auch außerhalb der Steuer­erklärung und ohne daß eine solche vorangegangen ist, Aus­funft zu erteilen.

und Geschäftsbücher, die ihm zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

Die Auskunft kann jedoch dann verweigert werden, wenn die Bejahung oder Verneinung der Fragen ihm selbst oder einem nahen Angehörigen die Gefahr einer Strafverfolgung zuziehen würde. Als naher Angehöriger gilt:

Die Beamten der Finanzämter sind berechtigt, Grundstücke und Räume der Steuerpflichtigen innerhalb der üblichen Ge­schäfts- und Arbeitsstunden zu betreten, um im Steuerinteresse an Ort und Stelle notwendige Abschäzungen vorzunehmen. Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, ihnen jede Auskunft und Nach­weisung zu erteilen, deren sie benötigen. Wertsachen muß der Steuerpflichtige auf Verlangen vorlegen und ist auch verpflich­tet, den Steuerbeamten Einsicht in die Behältnisse zu gewähren oder zu verschaffen, in denen er sie verwahrt. Der Steuerpflich­tige hat also auch die Pflicht, den Steuerbeamten auf Verlangen Einblick in Tresors bei Banken zu gewähren.

1. der Verlobte,

2. der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 3. wer mit dem Befragten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie im zweiten oder drit­ten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert ist( Onkel, Neffen, Schwäger).

Durch die§§ 179, 180 RAD. ist das Berufsgeheimnis der Aerzte, Rechtsanwälte und Geistlichen gewahrt.

Kommt der Steuerpflichtige den Anordnungen des Finanz­amtes nicht nach, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse im Besteuerungsverfahren( einschließlich der Vorbereitung, Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung) trifft, so kann sie das Finanzamt gemäß§ 202 AD. durch Geldstrafen, Ausführung auf Kosten des Steuerpflichtigen und unmittelbar erzwingen.

II. Auskunftspflicht dritter Personen.

Nach§ 167 RAD. ist jeder Besitzer eines Grundstücks ver­pflichtet, dem Finanzamt auf Verlangen sämtliche Bewohner mit Namen, Berufsstellung, Geburtsort und Geburtstag anzugeben. Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern über die Personen, die zu ihrem Haushalt gehören, einschließlich der Untermieter und der Schlafstellenmieter Auskunft zu erteilen. Der Auskunftspflichtige unterliegt auch einer gewissen Vor­legungspflicht, insofern er, wenn das Finanzamt mit Geneh migung des Landesfinanzamts verlangt, verpflichtet ist, die Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlagenden Stel­len seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Rechtsvorschläge beziehen. Unter den gleichen Voraussetzungen hat er Wertsachen vorzulegen, die er für den Steuerpflichtigen verwahrt, und Einsicht in verschlossene Behältnisse zu gewähren, die er dem Steuerpflichtigen überlas­sen hat. Die Banken sind beispielsweise verpflichtet, der Steuer­behörde Einsicht in Schließfächer eines bestimmt bezeichneten Kunden, gegen den ein Steuerermittelungsverfahren schwebt, zu gewähren. Kommt der Auskunftspflichtige den Anordnungen des Finanzamts, soweit es berechtigt ist, diese zu treffen, nicht nach, so kann sie das Finanzamt auf Grund des§ 202 RAD. erzwingen.

Auch wer nicht als Steuerpflichtiger beteiligt ist, ist, soweit nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, verpflichtet, dem Finanzamt über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Ausübung der Steueraufsicht oder in einem Steuerermittelungs­verfahren für die Feststellung von Steueransprüchen von Bedeu­tung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wis­sen und Gewissen zu erteilen. Derjenige, der die Auskunft nicht aus dem Gedächtnis geben tann, ist verpflichtet, Schriftstücke

Hieraus ergibt sich, daß jeder weitestgehend verpflichtet ist, der Steuerbehörde über bestimmt bezeichnete Rechtsvorgänge Auskunft zu geben, soweit nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.

Humor.

Doppelfinnig. Kann man sich nicht die Altertümer des Schlosses ansehen?"- ,, Jezt leider nicht, die Frau Gräfin und ihre Tochter sind ausgefahren."

Enfant terrible. Karlchen( zur Tante, die auf Besuch ge= tommen): Tante, wo hast du denn die Geschenke, die du mir gebracht hast?" ,, Welche, denn mein Kind?" Karlchen: ,, Na, Papa sagte doch gestern, das wird eine schöne Bescherung, wenn die tommt!"

-

Passend ausgedrückt. Wirt: Sie haben mich rufen lassen! Was wünschen Sie?" Tourist: Ich möchte ein Tischtuch mit fleckenloser Vergangenheit!"

Verantwortlich: Paul Chrißian Klein in Gießen.

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