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Gießener Zeitung

( Neueste Nachrichten)

Erscheint Mittwochs und Samstags. Bezugspreis 2,40 M vierteljährlich frei ins Haus. Redaktionsschluß früh 8 Uhr.- Für Aufbewahrung oder Rüd­fendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

41. Jahrg.

Politische Tagesschau.

Die englische Regierung hat beschlossen, der Kohlenindustrie fofortige Hilfe zu gewähren. Sie hat wegen der Zunahme der Arbeitslosen und der Schließung weiterer Bergwerke finanzielle Unterstügungen, besonders für die Kohlenausfuhr, bewilligt. Gefahr für den deutschen Bergbau!

Wie aus Washington verlautet, soll der Pakt zur Aechtung des Krieges am 28. August in Paris unterzeichnet werden. Die: es Datum soll von Kellogg gewählt worden sein, der dem Ver­nehmen nach Mitte August nach Europa abreisen wird.

Der schwere Eisenbahnunfall auf dem Hauptbahnhof Mün­then hat dem Reichsverkehrsminister Anlaß gegeben, sich sofort mit dem Generaldirektor der Deutschen Reichsbahngesellschaft ins Benehmen zu sehen, um die in Frage kommenden Verhält: nisse vollständig zu klären, und um über die etwa erforderlichen Maßnahmen Uebereinstimmung zu erzielen.

Drud und Verlag von Albin Klein in Gießen Geschäftsstelle: Gießen, Südanlage 21. Fernsprecher Nr. 2525 und 2526 Postscheckkonto Nr. 69 530 Amt Frankfurt a. M

Samstag, den 21. Juli 1928

Gott" zum Vortrag. Dann folgte eine Ansprache des Präsiden= ten des Deutschen Sängerbundes, Rechtsanwalt Dr. List- Berlin. Seine Rede klang in eine Huldigung auf Schubert aus. Hier­an schloß sich das Festprogramm mit Gesangschören und Or= chestervorträgen.

Der Verfassungstag in Hessen.

Im Volksstaat Hessen wird der Verfassungstag in diesem Jahre im gleichen Rahmen wie in den Vorjahren gefeiert. Die öffentlichen Gebäude tragen am 11. August Flaggenschmuck in den Reichs- und Landesfarben; wenn nur eine Gelegenheit zum Aufziehen der Fahne vorhanden ist, sollen unter allen Umstän­den die Reichsfarben gezeigt werden. Zur Teilnahme der Be­amten und Angestellten an der Verfassungsfeier ist für die hessi­schen Behörden am 11. August Büroschluß angeordnet, was so zu verstehen ist, daß an dem genannten Tag Sonntagsdienst gehalten wird. Da der 11. Auguſt auch dieses Jahr in der Regel noch in die Schulferien fällt, halten die Schulen die Feier in der ersten Woche nach Wiederbeginn der Schule ab. Der Un­terricht fällt an diesem Tage aus. In allen Städten und Ge­

Das 10. Deutsche Sängerfest in Wien. meinden des Landes veranstalten am Verfassungstag die

180 000 deutsche Sänger.

Ueber 200 reichsdeutsche Lokomotiven, 2000 Waggons rollen auf österreichischem Boden! Fast die ganze Nacht zum Donners­tag hindurch langten in Wien und Umgebung die deutschen Sonderzüge ein. Ohne die Hilfe der reichsdeutschen Bahnen, die ihr Material bis Wien zur Verfügung stellten, wäre es nicht gegangen.

Am Mittwoch begann in Wien und seiner Umgebung das festliche Treiben. Die Empfangskomitees hatten schon reichlich zu tun, da am Mittwoch nicht weniger als 36 118 Sänger in 43 Sonderzügen und mit Sonderschiffen auf der Donau eintrafen. Vor allem kamen an: die Sänger vom Rhein und aus West­falen, der Groß- Bund der Frankfurter Sängervereine, der Rhei­nische Sängerbund, der Westfälische Sängerbund u. a. Sänger, Pfadfinder und Turner führen die Ankommenden in ihre Quar­tiere. Am Abend gaben bereits einzelne österreichische Gesang­vereine Konzerte und gastliche Empfänge. Ueberall auf den Straßen begegnet man mit ihren Abzeichen geschmückten Reichs­deutschen, und oft hört man Heilrufe, mit denen die Sänger begrüßt werden.

Bis zum Donnerstag abend waren insgesamt 180 000 Sänger zum 10. deutschen Sängerbundesfest in Wien eingetroffen. So­gar aus Kalifornien trafen 600 Sänger ein, die ein Schreiben des Bürgermeisters von San Franzisko an den ,, ehrenwerten Bürgermeister der Hauptstadt Wien" mitbrachten. Wien selbst bereitet den Sängern den gastfreundlichsten Empfand. Jm Pra­ter wird die von Architekt Rupprecht erbaute Riesenhalle das Zentrum des Festes sein,

Eine feierliche Zusammenkunft der Sängervorstände im

Spitzen der Behörden mit den Vertretern der Bevölkerung( Dr­ganisationen und Vereinen) eine gemeinsame Feier.

Von anderer Seite in der Presse verbreitete Mitteilungen über den Verfassungstag in Hessen sind großenteils unrichtig.

Die hessischen Ausführungsbestimmungen zum Amnestiegefeß.

Das vom Reichstag am 14. Juli 1928 beschlossene Gesetz über Straffreiheit ist am 16. Juli im Reichsgesetzblatt verkün­det worden und am 17. Juli in Kraft getreten. Mit Erlaẞ vom 16. Juli hat der hessische Justizminister die Strafverfolgungs­und Strafvollstreckungsbehörden angewiesen, für die schleunige Durchführung des Gesetzes Sorge zu tragen und unverzüglich zu prüfen, welche Verfahren unter den Straferlaß, die Ein­stellung und die Strafmilderung fallen. Die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung, durch die auf Grund des Gesetzes Straferlaß, Einstellung des Verfahrens oder Strafmilderung festgestellt wird, darf nur mit Zustimmung des Justizministers durchgeführt werden. Von der über die Anwendbarkeit des Ge­jeges getroffenen Entscheidung ist der Beschuldigte oder der Ver­urteilte, sofern ihm nicht eine hierüber ergangene gerichtliche Entscheidung zugestellt werden muß, durch die Strafverfolgungs­oder Strafvollstreckungsbehörde in Kenntnis zu setzen. Die Til­gung der Strafvermerke im Strafregister ist gleichzeitig mit der Feststellung des Straferbasses herbeizuführen.

Die hessische Regierung

( Gießener Tageblatt)

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Nummer 58

Gewerbesteuergesek für 1928.

Bom 9. Mai 1928. ( Schluß.) Artikel 9.

( 1) Maßgebend für die Feststellung des Ertrags ist das Ergebnis des Kalenderjahres 1927. An die Stelle des Kalen­derjahres tritt bei Unternehmungen, die Geschäftsbücher führen und für ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr regel­mäßig Abschlüsse machen, das in diesem Kalenderjahr endende Geschäftsjahr. Wird der Gewerbeertrag für einen kürzeren oder längeren Zeitabschnitt als 12 Monate festgestellt, dann ist er auf 12 Monate umzurechnen.

( 2) Ist der Betrieb erst nach dem 31. Dezember 1927 ent= standen, dann ist der Ertrag des Gewerbes mit dem Betrag an­zunehmen, der dem mutmaßlichen Ertrag des ersten vollen Ge­schäftsjahres entspricht, und die Steuer hiernach vorläufig fest= zusetzen. Die endgültige Veranlagung erfolgt nach Abschluß des ersten vollen Geschäftsjahres.

Artikel 10.

( 1) Der nach Artikel 7-9 ermittelte Ertrag kommt für im eigenen Betriebe tätigen Unternehmer wie folgt in Ansatz: für die ersten vollen 1000 Reichsmark mit 10 v. 5. für die weiteren angefangenen oder vollen 1000 Reichsmark

für die weiteren angefangenen oder vollen 1000 Reichsmark

für die weiteren angefangenen oder vollen 2000 Reichsmark

für den Rest

mit 30 v. H.

mit 60 v. H.

mit 80 v. H.

mit 100 v. H.

Sind im Betrieb mehrere Unternehmer tätig, so werden die Ermäßigungen nur einmal gewährt.

( 2) Abs. 1 gilt nicht für Unternehmer, die mit ihrem Ein­kommen der Körperschaftsteuer unterliegen.

Artitel 11.

Bei einem Gewerbeertrag von weniger als 1200 Reichs­mark wird eine staatliche Gewerbsteuer vom Ertrag nicht er= hoben.

Artikel 12.

Zur Berechnung der Gewerbsteuer wird das Gewerbekapital und der steuerbare Ertrag je auf volle 100 Reichsmart nach unten abgerundet.

Artikel 13.

( 1) Wird ein Gewerbe in mehreren Gemeinden betrieben, so wird unbeschadet der Vorschriften des Art. 1 Abs. 2 des Aus= führungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1927( Reg.-BI. S. 111) in jeder non ihnen die von dem Gewerbekapital und vom Gewerbeertrag zu entrichtende kommunale Steuer nach dem Bestand des auf die Gemeinde entfallenden Gewerbekapitals erhoben.

( 2) Für die Verteilung ist in erster Linie eine zwischen den Vereinbarung maßgebend.

großen Konzerthaussaale, bei der auch der deutsche Gesandte und der Arbeitermangel in der Landwirtschaft. beteiligten Gemeinden und den Steuerpflichtigen etwa getroffene

Graf Lerchenfeld zugegen war, galt der Uebergabe des Bundes­banners von den Hannoveranern an die Ostmärker( der letzte Bundestag hatte in Hannover stattgefunden). Dr. Friedrich List, der Vorsitzende des Deutschen Sängerbundes, dankte für die Vorbereitung des Festes und erklärte: Wir erwarten Tage von hoher Begeisterung für das deutsche Vaterland und die deutsche Einheit. Schulrat Jaksch sprach über den Anschlußwillen des österreichischen Volkes.

Die Begrüßungsfeier in der größten, jemals gebauten Sangeshalle, der 35 000 Sänger auf dem Podium und etwa 45 000 Zuhörer beiwohnten, wurde eine mächtige Kundgebung für den Wiederaufstieg des deutschen Volkes und für den An­schlußgedanken Oesterreichs an das Deutsche Reich. Der Thü­ringische Sängerbund unter Bundeschormeister Rinkens sang zuerst den 18. Psalm Franz Liszts. Darauf brachte der Sänger­bund der Sudetendeutschen Horns ,, Gotenzug" und Engelbergs ,, Vor dem Sturm" zum Vortrag. Schulrat Jaksch, der ostmär= fische Sängervorsitzende, bezeichnete das Fest als Heerschau des deutschen Volkes, gedachte Franz Schuberts und verkündete: Es tommt die Stunde, in der das alte Germanien nur ein einziges Volk ohne Grenzen umschließt, die Stunde der Vereinigung aller Deutschen. Bundeskanzler Dr. Seipel begrüßte die Sänger im Namen der Regierung. Unterrichtsminister Schmit sprach über die Bedeutung, die die österreichische Musik als deutsche Musik hat. Der Wiener Bürgermeister Seit erneuerte das Bekennt nis zum Selbstbestimmungsrecht der Völker und zur Einheit des deutschen Volkes mit den Worten: Wir wollen ein Volk und ein Staat sein. Der deutsche Gesandte Graf Lerchenfeld erklärte den Gegnern der Vereinigung, sie hätten kein Recht, Oesterreich als eigenes, nicht vollkommen deutsches Land hinzustellen.

Freitag mittag fand das erste offizielle Gesangskonzert im Rahmen des 10. Deutschen Sängerbundesfestes statt, an dem 40 000 Sänger mitwirkten. Ueber 100 000 Menschen wohnten innerhalb der großen Sängerhalle und auf dem Raum vor ihr den Vorträgen bei. Unter den Gästen befanden sich der öster­veichische Bundespräsident Hainisch, Bundeskanzler Dr. Seipel, der deutsche Gesandte Graf Lerchenfeld, die österreichischen Mi­nister Schmitz, Schürff und Slama, der Bürgermeister von Wien. Seiz, Polizeipräsident Schober usw. Nach der Intonierung der Bundeshymne begann das eigentliche Festprogramm mit den Festfanfaren von Richard Strauß. Darauf wurde das Glocken­geläute einer Wiener Kirche im Rundfunk übertragen. An­schließend daran brachte der Gesamtchor Schuberts ,, Herr, unser

Das hessische Gesamtministerium hat vor einiger Zeit an sämtliche ihm unterstellte Behörden ein Rundschreiben gerichtet, in dem es heißt, daß es nach Auffassung des Reichsarbeits­ministers den Anschein habe, als ob in diesem Jahre der Mangel an landwirtschaftlichen Arbeitskräften besonders groß sein werde. Die Arbeitsämter sind daher auch bereits von dem Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung ange= wiesen worden, für rechtzeitige Bereitstellung der notwendigen Arbeitskräfte für die Erntearbeiten zu sorgen und alle Arbeit­suchenden, die nach sorgfältiger Prüfung für landwirtschaftliche Arbeiten geeignet erscheinen, den landwirtschaftlichen Betrieben zuzuführen. Die Arbeitsämter sind auf ihre Pflicht hingewiesen worden, Arbeitslosen, die landwirtschaftliche Arbeiten ohne ge= nügenden Grund ablehnen, die Unterstügung zu entziehen. Be­rufsgruppen, unter denen sich ehemalige Landarbeiter befinden, sollen von den Arbeitsämtern besonders überprüft werden. Die Industrie- und Handelskammern ebenso wie die Handwerks= fammern sind in einem besonderen Ausschreiben des hessischen Wirtschaftsministers Korell ersucht worden, sich bei Bedarf an Arbeitskräften stets der Arbeitsämter zu bedienen, die geeignete Arbeitskräfte zur Verfügung stellen können, ohne den Bedarf der Landwirtschaft zu stören. Außerdem sind die Behörden angewiesen worden, ihren Bedarf an Arbeitskräften, unbe­schadet der Auswahl unter den Angeboten, ausschließlich durch Vermittlung der Arbeitsämter zu decken, es sei denn, daß unter den abgebauten Angestellten geeignete Kräfte vorhanden sind, die zur Wiedereinstellung vorgemerkt und dringend auf Ver­dienst angewiesen sind. Bei Arbeiten, die im ganzen an Unter­nehmer vergeben werden, sollen diese von den Behörden ver­pflichtet werden, sich ihre Arbeiter, mit Ausnahme der soge­nannten Stammarbeiter, durch Vermittlung der Arbeitsämter zu beschaffen. Soweit es sich nicht um land- und Forstwirtschaft­liche Betriebe handelt, sollen Arbeitskräfte, die nach ihrer Aus­bildung und früheren Tätigkeit für die Landwirtschaft geeig­net erscheinen, möglichst ausscheiden, und zwar ledige an erster Stelle, Verheiratete auf Anfordern der Arbeitsämter und wenigstens für die Dauer der landwirtschaftlichen Feststellungs­und Erntezeiten. Das Ministerium hat gleichzeitig den Kreis­ämtern empfohlen, auf die Gemeindeverwaltungen in gleicher Weise einzuwirken, um alle Stellen, die an der Sicherung der Arbeitskräfte für die Landwirtschaft mitwirken können, zu er­fassen, und alles zu vermeiden, was diese Bestrebungen beein­trächtigen könnte.

Artikel 14.

( 1) Ueber das Gewerbekapital und den gewerblichen Ertrag ist von dem Steuerpflichtigen auf Ersuchen der Veranlagungs­behörde eine Steuererklärung nach näherer Bestimmung der Mi­nister der Finanzen und des Innern innerhalb einer auf min­destens drei Wochen zu bemessenden Frist abzugeben.

( 2) Bei der Veranlagung der Gewerbsteuer vom Ertrag wirken die für die Reichssteuern vom Einkommen bei den Fi­nanzämtern bestehenden Ausschüsse mit. Die Veranlagung der Gewerbsteuer vom Gewerbekapital erfolgt durch das Finanzamt ohne Mitwirkung eines Ausschusses. Die Vorschriften des Reichs­bewertungsgesetzes und der zugehörigen Besti mungen über die Zuziehung von Ausschüssen bleiben unberührt. Artikel 15.

( 1) Bei der Entscheidung über den Einspruch wirken die in Artikel 14 Abs. 2 erwähnten Ausschüsse mit.

( 2) Bei Nachveranlagung, Neuveranlagung, sowie bei der Entscheidung des Einspruchs wegen Nach- und Neuveranlagung findet eine Mitwirkung der Ausschüsse nicht statt.

( 3) Rechtsmittel gegen die Bewertung des der Veranlagung zugrunde liegenden Gewerbekapitals können nur darauf gestützt werden, daß ein nicht zutreffender Betrag vom Einheitswert ab­gezogen oder zum Einweitswert hinzugerechnet worden ist. Jm übrigen findet gegen die Bewertung des Gewerbekapitals ein besonderes Rechtsmittelverfahren bei der Gewerbsteuer nicht statt. Dies gilt auch, wenn für den abzuziehenden oder hinzuzurechnen den Vermögensgegenstand ein Einheitswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes festgestellt und der Gegenstand mit dem festgestellten Einheitswert angesetzt worden ist. Eine Aenderung der festgestellten Einheitswerte im Rechtsmittelver­fahren gegen die Einheitsbewertung(§ 69 des Reichsbewer­tungsgesetzes) oder im Wege der Neufeststellung(§ 75 des Reichsbewertungsgesetzes) oder der Berichtigung zieht die ent­sprechende Aenderung der Gewerbsteuer ohne weiteres nach sich.

( 4) Das gleiche gilt sinngemäß für Rechtsmittel gegen die Festsetzung des gewerblichen Ertrags( Artikel 7, 8 und 9), 10= fern er der Reichseinkommensteuer bezw. Körperschaftssteuer. unterliegt.

Artikel 16.

( 1) Die Gewerbsteuer kann in Einzelfällen ganz oder teil­weise niedergeschlagen oder erlassen werden, wenn ihre Ein­ziehung für den Verpflichteten eine außergewöhnliche Härte be­deuten würde.