Samstag, den 21. April 1928.
Aprilscherz oder Osterei?
Das Darmstädter Tagblatt vom 18. April 1928 bringt folgende Meldung:
,, Gießener Zeitung"
Mittel verdreifacht, sie sind von 359 600 R.- Mart auf 1047 500 R.- Mark im Durchschnitt gestiegen. Im Vergleich zum Vortriegsjahr 1913, in welchem sich im Durchschnitt je Genossenschaft ein Gesamtkapital von 1 456 000 R.- Mart ergibt, sind nach dem Stande vom 31. Dezember 1927 rund 70 Prozent der Vorkriegszahlen erreicht.
Von diesen sehr beträchtlichen Mitteln kann man sich ein Gesamtbild machen, wenn man bedenkt, daß bei rund 1350 bestehenden städtischen Kreditgenossenschaften des Deutschen Genoſſenſchaftsverbandes die gesamten Mittel auf 1,4 Milliarden R.- Mark anzunehmen sind.
Die anvertrauten fremden Gelder haben sich seit Ende 1924 im Durchschnitt je Genossenschaft von 221 500 Reichsmark auf 764 000 R.- Mark erhöht, das bedeutet eine Zunahme um faſt das Dreieinhalbfache. Dabei ist das starke Wachstum der Spareinlagen, besonders der länger befristeten Spargelder, zu beachten. Fast Dreiviertel aller Spargelder sind bei den genossenschaftlichen Volksbanken in längeren Kündigungsfristen angelegt. Es zeugt dies von dem wachsenden Vertrauen, das den Volksbanken von ihren Mitgliedern und Kunden allgemein entgegengebracht wird.
Zur Bautätigkeit.
Nr. 33
Was kosten Sichtvermerke ins Ausland.
Für alle Auslandsreisen benötigen wir Deutsche einen gül tigen Reisepaß. In vielen Fällen brauchen wir außerdem noch einen Sichtvermerk( Visum) entweder zur Ein- oder Durchreise. Auf dem Paßbüro der Polizei- Direktion wird dieses Dokument ausgestellt. Zwei Paßbilder sind mitzubringen und ein Antrags- Formular i ist auszufüllen. Am nächsten, spätestens am dritten Tag, liegt der Paß zum Abholen bereit und wird nach eigenhändiger Unterschrift gegen eine Gebühr von fünf Mart ausgehändigt. Die für die Reise nach dem Ausland notwendigen Visa können jetzt beschafft werden.
Auf Grund der Berichte von etwa 50 Großstädten und etwa der gleichen Anzahl von Mittelstädten an das Statistische Reichsamt zeigt sich, daß der nach dem Kriege zunächst besonders gepflegte Bau von Kleinhäusern im Verhältnis zur Gesamtbautätigkeit ständig zurückgegangen ist. Betrug für 1926 die Zahl der Wohnungen in den neu erbauten Wohngebäuden in den Großstädten noch 3,6, so belief sie sich für 1927 auf 4 Wohnungen. In den Mittelstädten stieg sie von 3 auf 3,4. Die Wohnungen mit 1 bis 3 Wohnräumen haben vor allem zugenommen. Der Reinzugang an Wohnungen belief sich in den Großstädten 1926 auf 62 829, 1927 auf 85 963, in den Mittelstädten 1926 auf 12 526, 1927 auf 19 177. Der Reinzugang an Wohnräumen betrug für die beiden Jahre in den Großstädten 265 947 bezw. 347 223 und in den Mittelstädten 50 458 bezw. 74 925. Unter den Bauherren stehen an erster Stelle die gemeinnützigen Baugesellschaften und die Behörden. Von diesen wurden 1926 55,6 Prozent der Wohngebäude errichtet, 1927 56,6 Prozent.
Es gibt Menschen, die an chronischem Geldmangel leiden; das soll für die Betreffenden im allgemeinen recht peinlich sein. In der Nachkriegszeit mit ihrer wirtschaftlichen Depression hat nun dieser chronische Geldmangel immer weiter um sich gegriffen, und insbesondere sind die Gemeinden von dieser üblen Krankheit nicht verschont geblieben. Der Geldmangel der Gemeinden aber ist leider nicht nur für die Betroffenen selbst, d. H. für die Verwaltung, recht unangenehm, sondern auch für die harmlosen Einwohner eben dieser Gemeinden. Um so unangenehmer, da ja ohnehin die meisten Gemeindemitglieder schon für ihre eigene Person wirtschaftlich schwer zu kämpfen haben. Nun hat man ja schon davon läuten hören, daß auch die Kassen der Stadt Darmstadt keineswegs an goldenem Ueberfluß leiden. Mit einiger Besorgnis, aber man hat sich getröstet in dem Gedanken, daß unsere energische Stadtverwaltung schließlich doch aller Schwierigkeiten Herr werden würde.. In dem Vertrauen auf die Energie der Stadtverwaltung haben wir uns nicht getäuscht. Sie hat sich als außerordentlich groß erwiesen. Geldmangel gibt es nur für kleine Geister, nicht für Städte! Wozu haben denn diese das Recht, Steuern zu erheben? Wenn man Geld braucht, erhöht man eben die Steuern, und bei so kleinlichen Einwänden, daß schon die bisherige Besteuerung die Grenzen der Leistungsfähigkeit erreicht oder gar überschritten habe, daß man durch Ueberdrehen der Steuerschraube das gewerbliche Leben ertöte, bei solchen kleinlichen Einwendungen hält man sich nicht lange auf. Ein altes Sprichwort sagt:„ Was du tust, das tue ganz". Wenn man also Steuern erhöhen will, muß man es ordentlich tun, am besten gleich so, daß dem anderen vor Schreck die Sprache wegbleibt, so daß er nicht erst noch lange widersprechen kann. Nach diesem Rezept hat offenbar unsere Stadtverwaltung gehandelt, als sie ihre neuen Steuerpläne ausgeheckt hat; wenigstens, wenn sich das, was man darüber hört, als richtig herausstellen sollte, woran man bei der Ungeheuerlichkeit wirklich zweifeln möchte. Es sol= len nämlich danach erhöht werden: die Grundsteuer von 20 auf 40 Pfg., d. h. um 100 Prozent, die Gewerbesteuer von 74 Pfg. auf 1.10 Mart, d. H. um rund 50 Prozent, die Grundgebühr für Gas um 20 Pfg., der Wasserpreis von 22 auf 32 Pfg. Im ganzen sollen diese neuen Steuern jährlich 1 201 000 Mark einbringen. Wir erlauben uns die bescheidene Anfrage an die Stadtverwaltung: Trägt sich die Stadtverwaltung tatsächlich mit derartigen Absichten? Wie wir soeben erfahren, wurde bereits gestern nachmittag von den Vertretern der Wirtschaftsorganisationen( der Industrie, des Groß- und Einzelhandels, der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer) und des Hausbesitzervereins eine vertrauliche Besprechung abgehalten, in der nachdrücklichst gegen die tatsächlich geplante Steuererhöhung, wie sie die Vorlage des Oberbürgermeisters bezweckt, Stellung genommen wurde. Die Versammlung behielt sich weitere Schritte und energische Gegenmaßnahmen vor.
Erstarkung der genossenschaftlichen Kreditbanken.
Zu Reisen nach Dänemark, England, Finnland, Holland Jugoslawien, Norwegen, Desterreich, Portugal, Schweden und der Schweiz sind die Sichtvermerke aufgehoben, es genügt der gültige deutsche Reisepaß.
Zur Zeit verlangen noch folgende Staaten den Sichtvermerk, und dieser kostet für:( in Reichsmark die erste Ziffer zur Einreise, die zweite zur Durchreise)
Für den Monat Januar 1928 wurden nach den gleichen Berichten 2 095 Wohngebäude von der Baupolizei abgenommen, gegenüber dem Vormonat mit 3676 Bauvollendungen ein wesentlicher Rückschritt, der allerdings saisonmäßig bedingt ist. Für den Monat Januar wurden 1402 Wohngebäude zum Bau genehmigt. Das sind 25 Prozent weniger als im Dezember 1927 und 35 Prozent weniger als im Januar 1927. In diesen Ziffern zeigt sich der starke Einfluß der Schwierigkeiten, die für die Finanzierung der Bauten vorliegen.
Auch im abgelaufenen Geschäftsjahr 1927 haben die genossenschaftlichen Volksbanken eine weitere Festigung und einen weiteren Aufschwung erfahren. Das zeigt sich zunächst an einem beträchtlichen Zugang an neu gegründeten Genossenschaftsbanken, aber auch an der beachtenswerten Zunahme des Geschäftsumfanges. Wenn auch genaue Ergebnisse hierüber noch nicht vorliegen, o weist doch die Zweimonatsbilanz- Statistik des Deutschen Genossenschaftsverbandes für den 31. Dezember 1927 aus, daß die gesamten Mittel( Bilanzsumme) von 962,3 Millionen R.- Mart im Jahre 1926 auf 1047,5 Millionen R.- M im Jahre 1927 zugenommen haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß für den Stichtag des 31. Dezember 1926 1205 Genos= senschaf berichtet haben, für den Stichtag des 31. Dezember 1927 dagegen nur 1000, also 205 Genossenschaften weniger. Wie stark die geringere Berichterstattung die Ergebnisse beeinflußt, zeigt die Betrachtung der Durchschnittsziffern. Diese sind Ende 1926 798 500 R.- Mark je Genossenschaft gegenüber 1 047 500 R.- Mark Ende 1927. Es beträgt mithin die jährliche Durchschnittssteigerung bei den Kreditgenossenschaften rund 30 Prozent. Innerhalb der letzten drei Jahre haben sich die gesamten
Die hessische Sondersteuer für 1928.
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Mieterschutz bei Neubauten.
Wir entnehmen einer Meldung des„ Amtlichen Preußischen Pressedienstes" folgendes:
Belgien 6,75 bis 18, 2,25 bis 4,50, Bulgarien 10,20, 10,20,
Estland: 17, 2 bis 4, Frankreich 10,50, 1,05, Griechenland 5,20, 0,95,
Italien 15,40, 10,15, Lettland 8,50, 5,60,
Litauen 6,30 bis 20, 6,30 bis 11,
Polen 8, 0,80 bis 1,60,
Rumänien 21, 21
Spanien 20, 20,
Tschechoslowakei 7,90, 5,30 bis 7,90,
Türkei 12,50, 12,50,
Ungarn 5 bis 15, 2 bis 15, Rußland 12, 12.
Samstag,
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Visa- Ermäßigungen um 50 Prozent gewährt zur Zeit nur Italien, und zwar denjenigen Reisenden, die nach Sizilien fah ren und einen bereits hierfür gültigen Fahrt- Ausweis in Hän den haben, oder solchen, die zu mindestens 14tägigen Erholungs Aufenthalt an die italienische Riviera, oder in Kurorte wie Bozen, Meran usw. reisen und den Nachweis vom Hotel usw. erbringen, daß sie dort für längere Zeit eingemietet haben. Bewohner von Orten, in denen keine Konsulate sind, können sich die Sichtvermerke durch ein Reisebüro beschaffen lassen.
Neubauten unterliegen nach reichsgesehlicher Vorschrift grundsätzlich nicht den Mieterschutzbestimmungen. Die oberste Landesbehörde hat jedoch die Möglichkeit, dem Mieterschutz solche Neubauten zu unterstellen, für die Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gegeben sind. Preußen hat von dieser Befugnis bereits im Jahre 1924 Gebrauch gemacht. Im Anschluß hieran hat sich in Rechtsprechung und Praxis die Streitfrage ergeben, ob auch Darlehen, die aus Hauszinssteuermitteln gewährt werden, die sogen. Hauszinssteuerhypotheken, als Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln anzusehen sind, und dadurch Mieterschutz für die mit ihrer Hilfe errichteten Bauten begründet wird. Die in dieser Richtung bestehenden Zweifel hat das Gesetz zur Abänderung des Mieterschutzgesetzes vom 13. Februar 1928 endgültig beseitigt. Daraufhin hat der Preußische Minister für Volkswohlfahrt sich veranlaßt gesehen, durch eine demnächst in der Gesetzsammlung erscheinende Verordnung über Mieterschutz bei Neubauten die landesrechtlichen Vorschriften bekanntzugeben, die hinsichtlich des Mieterschutzes bei Neubauten gelten. Nach dieser Verordnung ist nunmehr klargestellt, daß Neubauten, die mit gewissen Beihilfen aus öffentlichen Mitteln( Bautostenzuschüsse, Darlehen und Hauszinssteuerhypotheken) errichtet sind, dem Mieterschutz unterliegen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Neubauten im Eigentum von Genossenschaften und Gesellschaften, bei denen die Voraussetzungen der Gemeinnüzigkeit nach den Vorschriften des Mieterschutzgesetzes vorliegen. Dadurch hat Hessen nicht nur relativ mit die höchsten Steuersätze, sondern der Anteil der Steuer an der Miete ist in Hessen ungleich größer als in anderen Ländern. Deshalb hat der Hausbesitz gerade in Hessen so außerordentlich schwer zu kämpfen und es ist nicht zu verstehen, wie Staat und Kommunen, denen diese Verhältnisse bekannt sein müssen, hierauf nicht nur keine Rücksicht nehmen, sondern durch immer neue Steuerlasten diese Schwierigkeiten noch vermehren. Die ganze Hilflosigkeit unseres heutigen Systems offenbart sich mit aller Deutlichkeit in der beschämenden Tatsache, daß keine gesetzgebende Körperschaft es wagt, bei nahenden Wahlzeiten ein Steuergesetz fertigzustellen, das etwa der einen oder der anderen Partei Unbequemlichkeiten im Wahlkampf bereiten könnte. Und es muß dabei festgestellt werden, daß diese Scheu am deutlichsten gerade bei der Sozialdemokratie ausgeprägt ist.
Der hessische Landtag hat es auch dieses Jahr nicht für opportun erachtet, ein Sondersteuergesetz zu verabschieden, wie es im vorigen Jahr von der Regierung vorgelegt war. Deshalb beschränkt sich die hessische Regierung darauf, wie im Jahre 1927, die Sondergebäude- und Gewerbsteuer auf dem Wege eines Steuervorauszahlungsgesetzes weiterzuerheben. Diese Vorauszahlungen beruhen auf der Sonderſteuerverordnung der hessischen Regierung vom 10. März und 11. Oktober 1926 unter Berücksichtigung der im Vorjahr ab 1. April auf Grund der Mieterhöhung eingetretenen Steuererhöhung um 26 Prozent. Die hessische Sondersteuerverordnung enthält bekanntlich höhere Steuersäge als sie andere Länder haben. Der von der Regierung im Vorjahr vorgelegte Entwurf sah eine teilweise Beseitigung dieser Härten vor. Außerdem waren, soweit die berechtigten Wünsche des Hausbesitzes nicht bereits im Regierungsentwurf berücksichtigt waren, eine Reihe Anträge gestellt worden. Durch die Hinauszögerung des neuen Gesetzes und die nunmehr zum zweiten Male wiederholte Weitererhebung der Steuer auf Grund der alten ungünstigen Verordnung wird der hessische Hausbesitz weiterhin schwer geschädigt. Es muß endlich dazu übergegangen werden, das Steuersystem zu vereinheitlichen, wie das im neuen Steuervereinheitlichungsgesetzentwurf vorgesehen ist, der ja bekanntlich auch im Reichstag allerlei Hemmungen ausgesetzt ist. Die Besteuerungsgrundlagen, die aus einer Zeit vor 15 und 20 Jahren datieren, können vielfach feinerlei Anspruch mehr auf Richtigkeit erheben, da sich die seinerzeit festgestellten Werte teilweise nicht unerheblich geändert haben. Der hessische Hausbesig ist gegenüber dem Hausbesitz im übrigen Reich schon dadurch steuerlich im Nachteil, daß man die Hauswertschäzungen hier durchweg auf einer fünfprozentigen Verrentung durch die Miete aufbaute, während an= derwärts eine 6prozentige Verzinsung zu Grunde gelegt wurde.
n zwei Ernten
Nachstehend bringen wir den Text des Sondersteuervorauszahlungsgesetzes für 1928 vom 28. März 1928( Hess. Reg. Bl. Nr. 8 vom 12. April 1928 zum Abdrud. Die in Artikel 4 Abs. 2 erwähnten Anträge betreffen die Anträge auf Ermäßigung oder Erlaß der Sondersteuer auf Grund der Sondersteuerverordnung für 1926. Entsprechende Anträge sind nur dann zu stellen, wenn dies seither etwa versäumt worden sein sollte. Ist auf Grund früherer Anträge eine Herabsetzung der Steuer bereits erfolgt, so ist ein neuer Antrag nicht notwendig, da bei Ausstellung der neuen Steuerzettel die früheren Ermäßigungen von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Steuervorauszahlungsgesetz für das Rechnungsjahr 1928
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Rechnungsjahr 1928 sind Vorauszahlungen auf diese Steuern nach den auf Grund der erlassenen Gesetze und Verordnungen für das Rechnungsjahr 1926 zuletzt festgestellten Besteuerungs grundlagen und Steuersätzen zu entrichten, unter Berücksich tigung der für 1927 gewährten Stundungen in den Fällen, in denen wegen Fristversäumnis Steuerermäßigung für 1926 nicht mehr hat verfügt werden können. Die Vorauszahlung an Son dergebäudesteuer erhöht sich um 26 v. H. des nach Satz 1 sich errechnenden Betrages, falls der zu Grund gelegte Steuerwert 7000 Reichsmark übersteigt.
Vom 28. März 1928. Das Hessische Volk hat durch den Landtag folgendes be1. Abschnitt. Artikel 1. 1) Bis Zustellung der Landessteuerbescheide über Grundsteuer, Sondergebäudesteuer und Gewerbesteuer für das
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2) Im übrigen gelten bis zum Inkrafttreten von Gesetzen, durch welche die Erhebung der Grundsteuer, Sondergebäude steuer und Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1928 endgül tig geregelt wird, die Vorschriften der für das Rechnungsjah 1926 erlassenen Gesetze und Verordnungen.
Artikel 2.
Die Vorauszahlungen nach Artikel 1 haben in 6 gleichen Raten, spätestens am 25. der Monate April, Juni, Auguſt, Ot tober, Dezember 1928 und Februar 1929 zu erfolgen.
Artikel 3.
Ueber die Höhe der zu entrichtenden Vorauszahlungen er hält der Pflichtige einen schriftlichen Bescheid.
Artikel 4.
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1) Gegen den Steuervorauszahlungsbescheid( Artikel 3) ist das Rechtsmittelverfahren als Berufungsverfahren nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung gegeben mit der Maß gabe, daß an die Stelle des Reichsfinanzhofs der Hessische Ver waltungsgerichtshof tritt. 2) Anträge im Sinne der Artikel 2, 6, 7, 9, 9a und 9b der Sondergebäudesteuerverordnungen vom 10. März 1926 und 11. Oktober 1926 sind für das Rechnungsjahr 1928 zugelassen. Sie sind im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nach Absah geltend zu machen.
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