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Samstag, den 18. August.

Die Frage der dreijährigen Durchschnittsbesteuerung.

Gelegentlich der Aenderung des Einkommensteuergesetzes im Dezember v. J. hat der Reichstag eine Entschließung ange­nommen, in der die Reichsregierung ersucht wird, die Frage u prüfen ,,, ob und in welcher Weise und von von welchem Beitzunkt ab bei der Einkommensteuer- und Körperschafts­iteuer zum System der Besteuerung nach dem dreijährigen Durchschnitt übergegangen werden kann. Zu diesem Zwed jollte ein Ausschuß aus Vertretern des Reichsrats, des Reichs­tags, der Wissenschaft und der Praxis eingesetzt werden.

Diese Kommission trat am 15. Februar 1928 im Reichs­finanzministerium unter dem Vorsitz des Staatssekretärs Dr. Bopit zusammen. Aus der Kommission heraus wurde der Wunsch geäußert, es möge zunächst noch Material über die deut­sche Borfriegsgesetzgebung und über das Ausland, sowie über die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der drei­jährigen Durchschnittsbesteuerung vorgelegt werden. Ferner wurden mehrere Mitglieder der Kommission mit Referaten be­auftragt. Die nächste Sigung der Kommission soll am 15. März stattfinden.

Der Hansabund

gegen die Zwangswirtschaft.

Auf der diesjährigen Tagung des Hansabundes für Ge­werbe, Handel und Industrie, Berlin, entwickelte das Präsidial­mitglied des Hansa- Bundes, Generalsekretär E. Mosich, Das Aktionsprogramm des Hansa- Bundes". In seinem Referat wandte sich Generalsekretär Mosich mit aller Schärfe gegen die weitere Aufrechterhaltung des Ausnahmezustandes auf dem deutschen Wohnungsmarkte und legte seinen diesbezüglichen Ausführungen folgenden Leitsatz zugrunde:

,, Die Gesundung der Wirtschaft erfordert einen endgültigen Abbau der Zwangswirtschaft. Die Mißerfolge der Zwangs= be wirtschaftung des Baumarktes auf der Grundlage der Haus­inssteuerhypotheken sprechen ebenso wie die Notlage der deut­ichen Kohlenwirtschaft dafür, daß allgemeine, volks- und sozial­wirtschaftliche Notwendigkeiten gebieterisch das Herauslösen der öffentlichen Hand aus dem privatwirtschaftlichen Arbeitsprozeß verlangen. Gerade auf diesen Gebieten hat die Erfahrung der letzten Jahre gelehrt, daß staatliche Eingriffe nicht Gesundung, jondern Erkrankung des Wirtschaftskörpers nach sich ziehen."

Leipziger Interessenverband deutscher Wohnungssuchender.

In Leipzig hat sich ein Interessenverband deutscher Woh­nungssuchender gebildet. Er glaubt, daß mit Wohnungsnot und Wohnungselend nur aufgeräumt werden kann, wenn zum freien Wohn- und Mietrecht der Vorkriegszeit zurückgekehrt wird. Deshalb fordert er intensivsten Wohnungsbau, Aufhebung des Mieterschutzes für Einzelpersonen, um die selbständigen Wohnungen in erster Linie den wohnungssuchenden Familien zuweisen zu können, Abbau der Wohnungsämter, des behörd­lichen Wohnungsnachweises, Aufhebung der ratenweisen Wohn­raumzuteilung an Wohnungssuchende, Beseitigung der Geneh­migungspflicht für Wohnungswechsel, gleichen Mietpreis für gleichwertigen Alt- und Neuwohnraum, restlose Verwendung der Mietzinssteuer für den Wohnungsbau, Hochbau an fertigen Straßen, insbesondere bevorzugte Bebauung von Baulücken, Zurüddämmung des Untermietwesens, das sich zu einem Woh­mungszwischenhandel ausgebildet hat und Erbauung von Al­ters- und Ledigenheimen, damit die Wohnungen der Einzel­personen für Ehepaare frei werden. Zur Stützung der letzge= mannten Forderung wird darauf hingewiesen, daß zur Zeit mehr als 495 000 Einzelpersonen in Deutschland selbständige Woh­wungen haben, mehr als 481 000 Familien aber in Untermiete wohnen.

Die hellenischen Olympien" und die neuzeitlichen Olympischen Spiele".

Schluß.

Nun kam eine Pause von 10 Olympiaden= 40 Jahren, in der man das Programm des Agon unverändert ließ; 648 fügte man eine neue Nummer ein: das Pankration", welches eine Verbindung von Ringkampf und Faustkampf( aber ohne Ban­dagen!) darstellte und bald die beliebteste Programmnummer des Publikums wurde( ähnlich dem heutigen Fußballspiel). Als lezte Erweiterung des gymnastischen Teils kann man den 520( 65. Olympiade) aufgenommenen Wettlauf Bewaffneter, den ,, Hoplitodromos", bezeichnen; die Läufer trugen dabei aber nur Helm und Schild( also keine Beinschienen, Waffen, Harnisch usv.).

Gießener Zeitung"

Polizeiverordnung,

betreffend die Abfuhr von Hausmüll in der Stadt Gießen.

Auf Grund des Artikels 129b der Städteordnung vom 8. Juli 1911, des§ 366 10 des Reichsstr. G.B. und der Reichs­verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Fe­bruar 1924 wird nach Anhörung der Stadtverordneten- Ver­sammlung und mit Genehmigung des Ministers des Innern zu Nr. M. d. J.... für den Bezirk der Stadt Gießen folgendes angeordnet:

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§ 1.

Die Inhaber( Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer usw.) einer Wohnung oder sonstiger Räumlichkeiten sind ver= pflichtet, das anfallende Hausmüll in den vorgeschriebenen Müllgefäßen zu sammeln, regelmäßig wegbringen zu lassen und sich zur Abfuhr des Hausmülls der öffentlichen Müllabfuhr der Stadt nach Maßgabe der hierüber erlassenen Ortssatzung zu be­dienen.

§ 2.

Es ist verboten, Hausmüll auf den Grundstücken zu lagern, zu verwenden oder auf andere Weise als durch die städtische Müllabfuhr von ihnen zu entfernen. Die Polizeiverwaltung fann jedoch ausnahmsweise widerruflich Befreiung zulassen, wenn gesundheitliche Bedenken nicht vorliegen.

§ 3.

Reine Asche und reine Schladen aus Fabrikbetrieben sind dieser Bestimmung nicht unterworfen, wenn die einwandfreie Lagerung und Beseitigung dieser Stoffe gesichert ist.

Für die Unschädliche Wegschaffung er von der Abfuhr aus­geschlossenen Gegenstände, wie von Bauschutt, Erde, Garten­abfällen, Schlamm, tierischen und menschlichen Ausscheidungen, efelerregenden Stoffen und solchen Gegenständen, die infolge eines hohen Säuregehaltes die Müllgefäße angreifen und be= schädigen können, haben die in§ 1 aufgeführten Verpflichteten selbst Sorge zu tragen.

§ 4.

Sind bebaute Grundstücke auf Grund des§ 2 der Orts­sagung von der Benutzung der Müllabfuhr befreit, so müssen die Eigentümer, Mieter, Pächter, Nuznießer usw. den Haus­müll entweder sofort beseitigen oder in Abfallgruben, die den Bestimmungen der Baupolizeiverordnung entsprechen, bis zu der von ihnen selbst vorzunehmenden Abfuhr aufbewahren. Der Inhalt dieser Gruben ist jeweils so zeitig abzufahren, daß keine gesundheitlichen Schäden auftreten können.

§ 5.

Die Haushaltungsvorstände sind verpflichtet, die nötige Anzahl von Müllgefäßen auf eigene Kosten zu beschaffen. Es kommen nur zwei Arten von Müllgefäßen in Betracht und zwar für die einzelnen Haushaltungen von 35 Liter und für größere Betriebe, wie Hotels usw. solche von 60 Liter Inhalt, die von der Stadtverwaltung den einschlägigen Geschäften zum Ver­trieb geliefert werden. Die Behälter sind stets in gutem Zu­stand zu erhalten, zum mindesten so, daß der Inhalt nicht durch­sickern kann und die Bedienungsmannschaften sich an den Müll­gefäßen nicht verlehen können. Müllgefäße, welche diesen Be= dingungen nicht mehr entsprechen, müssen umgehend durch neue ersetzt werden. Ueber die Notwendigkeit des Ersatzes entschei­det allein die Polizeiverwaltung.

§ 6.

Die Müllgefäße sind nur soweit zu füllen, daß der Deckel völlig schließt. Das Oeffnen oder Umleeren der Behälter, die zur Abholung in den Straßen bereit stehen, sowie das Durch­suchen und Durchwühlen nach ihrem Inhalt ist verboten.

§ 7.

An den Abfuhrtagen müssen die Müllgefäße kurz vor der zur Abholung festgesetzten Zeit mit geschlossenem Deckel entweder auf dem Bürgersteig nahe der Hauswand oder, wo Vorgärten oder Hofeingänge vorhanden sind, dicht hinter der Eingangstüre aufgestellt werden. Hierbei ist darauf zu achten, daß der Tragbügel des Mülleimers nach vorne gelegt wird, da nur in dieser Bügelstellung das Gefäß völlig verschlossen ge= halten wird. Die Gefäße sind so auszustellen, daß der Verkehr

Der Agon beschränkte sich anfangs( nur Lauf!) auf einen Tag; mit der Vermehrung der Kampfesarten mußte auch die Dauer ausgedehnt werden; sie stieg auf 2, 3, 4 und zuletzt auf 5 Tage. Aus dem einfachen Dankopfer der Urbewohner des Alpheiostales und dem nachherigen, auch in bescheidenen Gren­zen gehaltenen Erntedankfest der Peloponnesier entwickelte sich so das größte Nationalfest der Hellenen, d.h. Gesamtgriechenlands. Nach 472( 77. Olympiade) umfaßt das Programm: erster Tag: Opferungen, Prüfung der gemeldeten Wettkämpfer, Eidesable­gung der Zugelassenen usw.; zweiter Tag: Kämpfe der Knaben u. Männer auf Stadion und Hippodromos; fünfter Tag: Pro­zessionsopfer der Sieger und Festmahl zu deren Ehrung; Volks fest. Die Olympien fanden bis 393 n. Chr. regelmäßig statt; 394 befahl der oströmische Kaiser Theodosius I.( 379-395) die Einstellung aller heidnischen Gebräuche, doch wurde das Natio­nalfest trotzdem von Zeit zu Zeit wiederholt; erst als Theodosi­us II..( 408-450) im Jahre 426 den Tempel des Zeus und an= dere Kultstätten einäschern und das Verbot streng durchführen ließ, hörten die Feste und Wettkämpfe auf, und Olympia wurde dem Verfall überlassen.

Alle diese Kämpfe standen den Erwachsenen offen( man un­terschied Knaben, Jünglinge und Männer); die Teilnahme von Knaben war beschränkt; im Jahre 632( 37. Olympiade) durften sie sich zum ersten Mal im einfachen Lauf und im Ringen produ­zieren; diese Einrichtung blieb bestehen. Dagegen wurde das Bei den neuzeitlichen Olympischen Spielen" muß man eine 628 genehmigte Auftreten im Fünfkampf nicht mehr wiederholt. andere Einteilung der Wettkämpfe vornehmen. Am besten ist Der spartanischen Erziehungsweise( harte Zucht der Jugendli­wohl folgende: 1. Ballspiele( Hockey, Fußball, Korbball, La­chen!) entspringt die Zulassung zum Faustkampf(!) im Jahre frosse), 2. Leichtatlethit, 3. Schwerathletik( Gewichtheben, Rin­616( 41. Olympiade). Erst sehr spät in der 145. Olympiade gen, Bogen), 4. Turnen und Fechten, 5. Wassersport( Schwim­200 v. Chr. zeigten sich die Jugendlichen auch im Pankration. men, Rudern, Segeln), 6. Radsport, 7. Reitsport. Gegenüber Ueber die hippischen Wettkämpfe können wir kürzer hinweg­den alten ,, Olympien" vermißt man das Pankration und das gehen. Zunächst kam traditionsmäßig( siehe Homer u. a.) Wagenrennen, während neu aufgenommen sind: die Ballspiele, das Wagenrennen auf und zwar 680( 25. Olympiade) mit das Gewichteben, das Turnen und Fechten, der Wassersport und dem Viergespann ausgewachsener Pferde( ohne Stuten); 500 der Radsport. Bei der heutigen Leichtathletik sind der Lauf, der ( 70. Olympiade) folgte das Zweigespann von Mauleſeln und Sprung und der Wurf um einige Uebungen vermehrt; auch 496 das Zweigespann von Stuten; beide Arten hörten aber tritt uns eine Variation in der Ausführung einiger Uebungen 444 schon wieder auf. Erst 408( 93. Olympiade) wurde das entgegen. Auffallend ist, daß die Hellenen nicht das Schwim­Zweigespann ausgewachsener Pferde( ohne Stuten) zugelassen. men in den Agon eingereiht hatten. Man hat daraus geschlos= 384 kamen die Viergespanne von Füllen hinzu, denen 268 die Zweigespanne von Füllen folgten. Das Wettreiten auf aussen, daß dieser Sport bei ihnen überhaupt nicht gepflegt worden wäre; das ist natürlich falsch. Die ganzen Verhältnisse ließen gewachsenen Pferden fand schon 648 Eingang in das Programm, einfach das Schwimmen nicht zu: der Alpheios und der Kladeos das nur 256 auf das Wettreiten mit Füllen erweitert wurde.

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Nr. 65.

nicht behindert wird. Aus Straßen und Gängen, die der Ab­fuhrwagen nicht befahren lann, müssen die Gefäße vor der öf= fentlich bekannt gegebenen Abfuhrzeit an die nächstgelegene Straße aufgestellt werden, die der Abfuhrwagen befährt. Das Hinausstellen unsauberer und beschädigter Gefäße ist verboten.

§ 8.

Gefäße, weche mit Stoffe gefüllt sind, die von der Abfuhr ausgeschlossen sind, werden nicht entleert. Ist die Abfuhr in­folge irgend einer Ursache( höherer Gewalt, Wochenfeiertag und dergl.) unterblieben, so wird sie raschmöglichst nachgeholt.

§ 9

Nach der Entleerung sind die Behälter ohne Verzug, spätestens jedoch innerhalb einer Stunde, von der Straße zu entfernen. Verantwortlich hierfür ist der Haushaltungsvor stand.

§ 10.

In Räumen, welche zum dauernden Aufenthalt von Men­schen bestimmt sind, dürfen gefüllte Behälter nicht aufbewahrt werden.

§ 11.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden auf Grund des§ 366 10 Reichsstr. G. B. mit Geldstrafe bis zu 150 Rmt. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 12.

Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Vertün­digung in Kraft. Die Polizeiverordnung vom 21. 12. 1922 wird mit gleichem Tage, soweit sie die Müllabfuhr betrifft, auf­gehoben. Gießen, den

Ortsiakuna.

betreffend die Abfuhr von Hausmüll in der Stadt Gießen. Auf Grund des Artikel 15 der Städteordnung vom 8. Juli 1911 wird zufolge Beschlusses der Stadtverordneten- Versamm= lung vom 13. Juli 1928 nach gutächtlicher Aeußerung des Ober­bürgermeisters und des Kreisausschusses, mit Genehmigung des für den Ministers des Innern vom.... zu Nr. M. d. J.. Bezirk der Stadt Gießen nachstehende Orissazung erlassen: § 1.

Die Abfuhr des Hausmülls in der Stadt Gießen erfolgt im öffentlichen Interesse durch das städtische Tiefbauamt auf Kosten der Anwohner der dem Abfuhrzwang unterstellten Stra­ßen und Plätze.

§ 2.

Die Stadtverwaltung bestimmt den Umfang der Abfuhr­gebiete, auf die sich die Müllabfuhr zwangsweise erstreckt. Diese Abfuhrgebiete können durch die Stadtverwaltung erweitert oder eingeschränkt werden. Alle diese Anordnungen sowie etwaige Aenderungen werden auf ortsübliche Weise bekannt gegeben.

Abgelegene Häuser oder Hausgruppen können durch die Stadtverwaltung von dem Abfuhrzwang befreit werden.

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Miete wohnen?

Baue mit Eigenbelm Baugeid der Baufparkaffe der Gemeinschaft der Sreünde

Gemeinnüßige Gefellidaft mit beschränkt. Haltung Düftenrot Dürttemberg Unkundbare Tilgungsdarlehen zu 4 oder 5% Zine In 3%, labren wurden 3701 Baufparern über 58 mill, Rm, zur Derfügung gellellt. Sofortige Darieben werden nicht gegeben.

eigneten sich wegen ihrer Strömung nicht dazu und lagen auch schon zu entfernt vom Stadion, dieses konnte zwar die Zu­schauer beherbergen, war aber doch nicht geräumig genug als Austragungsort der Kämpfe; um etwa noch die Anlage eines Schwimmbedens zu gestatten. Ueber die Schwimmfunit der Hellenen sind uns eine Anzahl von anschaulichen Schilderun­gen überliefert. Das Ballspiel war zwar sehr beliebt und galt auch in gewissem Maße als Bestandteil der Leibesübung der Gymnastik; doch wurde es gegenüber den anderen Sportarten ( die ja nicht nur so nebenbei, sondern in erster Linie als Vor­bildung für die kriegrische Betätigung diente!) immerhin nur als eine Spielerei" betrachtet, die bei so ernsten Veranlassun gen, wie es die Nationalfeste waren, nicht ins Programm ges hörte; daher ist ihr Fehlen zu erklären. Infolge Mangels an geeigneten Gestellen konnte kein Hochsprung und fein Stabhoch sprung gezeigt werden; Turngeräte gab es natürlich erst recht nicht; ebenso war das Fahrrad noch nicht erfunden. Die Ago­nistik der alten Griechen schloß sich eben ganz eng an die vorhan­denen natürlichen Verhältnisse von Land und Leuten an.; das war auch die urwüchsige Quelle ihrer Kraft und Bedeutung; sobald sie diese verfeinerte und künstlich erweiterte, ging das Fluidum, welches bis dahin von ihr ausgeströmt war und das ganze Griechenvolk in seinen Bann gezogen hatte, verloren. Der heutige Sport macht sich alle Errungenschaften von Technik und Kunst zunuze; die Zahl der Sportarten ist daher so ins ungemessene gestiegen( es wird ja schließlich alles als Sport" bezeichnet!), daß es unmöglich ist, sie alle an einem Ort und in kurzer Frist der Oeffentlichkeit vor Augen zu führen. Das Programm der neuzeitlichen Olympischen Spiele" macht des­wegen keinen Anspruch auf erschöpfende Uebersicht über alles, was heute zum ,, Sport" gerechnet wird, während es andererseits gegenüber den alten Olympien" bedeutend erweitert ist. Man kann daher nicht sagen, daß die letzteren in einem neuen Ge­wande wiedererstanden sind, sondern muß einfach zugeben, daß man einer ganz modernen Einrichtung mit dem Namen ,, olym pisch" ein Mäntelchen umgehängt hat, das der Veranstaltung der Antiken ähneln soll.