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Gießener Zeitung

( Neueste Nachrichten)

Erscheint Mittwochs und Samstags. Bezugspreis 2,40 M vierteljährlich frei ins Haus. Redaktionsschluß früh 8 Uhr. Für Aufbewahrung oder Rück­sendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

41. Jahrg.

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Bolitische Tagesschau.

Der neugewählte mexikanische Präsident Obregon ist gestern ermordet worden. Die Ermordung erfolgte bei einem Bankett. Obregon erhielt 5 Schüsse in den Leib. Der Täter wurde ver­haftet, seine Personalien sind noch nicht ermittelt. Die Auf­regung über die politischen Folgen ist ungeheuer.

Der deutsche Botschafter in Moskau, Graf Brockdorf- Rangau, wird am 24. Juli in Berlin eintreffen. Bei seiner Anwesenheit wird die Frage der deutsch- russischen Wirtschaftsbeziehungen be= sprochen werden. Dabei wird eingehend vor allem auch die Frage des Rechtsschutzes für Deutsche im Sowjetgebiet behandelt werden.

*

Der deutsche Gesandte Graf Lerchenfeld hat den Ozean­fliegern Hauptmann Köhl und v. Hünefeld das ihnen vom Bun­despräsidenten Dr. Hainisch verliehene goldene Ehrnzeichen Ber Republik Desterreich überreicht.

*

Aus Anlaß des Nationalfestes vom 14. Juli wurden durch den französischen Staatspräsidenten die im Colmarer Autono: mistenprozeß Verurteilten, nämlich der Colmarer Deputierte Rossé, sowie Schall und Fashauer, begnadigt.

*

Die Kosten der schwedischen Hilfsexpeditionen nach Spig­bergen belaufen sich auf 150 000 Kronen. Die Frage, ob dieser Betrag durch Italien erstattet werden soll, ist noch nicht ent: schieden.

Das Ende der Wol- Tragödie.

Nach mehreren ergebnislosen, dafür aber schmerzlich opfer­reichen Versuchen, auf dem Luftwege die Besatzung der, Italia" zu retten, ist es schließlich dem russischen Eisbrecher Krassin" gelungen, an die einzelnen, weithin über das Treibeis zerstreu­ten Gruppen der Luftschiffsbemannung heranzukommen und sie aufzunehmen. Jedenfalls ist es dem Einsatz des russischen Schiffes zu danken, daß in letzter Stunde noch ein unverhofft großer Teil der Expedition geborgen werden konnte. Die Auf­findung der Gruppe Malmgreen ist ebenfalls ein Erfolg der russischen Hilfsexpedition, und ihre rechtzeitige Bergung danken die beiden italienischen Mitglieder dieser Gruppe der Entschlos= senheit, mit der der russische Flieger, der sie gesichtet hatte, trotz schwerer Havarie seines Flugzeuges seine Landsleute angewiesen hat, zuerst die Italiener zu bergen. General Nobile könnte sich an diesem Flieger ein Beispiel nehmen. In knappster Form haben die Russen sich untereinander und die gespannt wartende Mitwelt von den positiven Ergebnissen ihres Hilfswerkes unter­richtet, während General Nobile sein Muße in der warmen Ka­bine der, Cita di Milano" mit endlosen phrasenreichen Funk­sprüchen ausfüllt, die selbst in Italien wahrscheinlich nur mit sehr geringer Befriedigung zur Kenntnis genommen werden. Je mehr sich die Rettungsarbeit ihrem Abschluß nähert, um so mehr verstärken sich auch die kritischen Stimmen, die die ita= lienische Luftexpedition zum Nordpol als das kennzeichnen, was sie von Anfang an war, ein von ungeeigneter Seite mit unzu­länglichen Mitteln fahrlässig ins Werk gesegtes Abenteuer. Der Tod Amundsens ist der schwerste Schlag, den dieses Aben­teuer eines italienischen Gernegroß der Wissenschaft und der Polarforschung zugefügt hat. Stand aber Amundsen am Ende eines Lebens und einer Laufbahn, die reiche Erfüllung gefun­den hatte, so bedeutet der Verlust des jungen schwedischen For= schers Malmgreen den jähen Abbruch der Laufbahn eines For­schers und Wissenschaftlers, von dem sich nicht nur seine Lands­leute Großes versprochen, und es ist verständlich, daß die öffent­liche Meinung Schwedens auf eine gründliche Untersuchung der Vorgänge dringt, die Malmgreen dazu veranlaßt haben, sich von Nobile zu trennen, und die dann, ebenfalls unter nicht ganz durchsichtigen Umständen, zu seinem Tode geführt haben. Es wird gefordert, daß Nobile, der sich auf schwedischem Hoheits­gebiet befindet, in aller Form von schwedischen Gerichtsbehörden vernommen und zur Rechenschaft gezogen werde, und man kann diese Forderung durchaus verstehen und billigen. Es ist aber feineswegs nur die Meinung Skandinaviens, die sich gegen den in jeder Beziehung unberufenen Polabenteurer wendet, allenthalten aus Europa kommen Stimmen schärfster Kritik an der italienischen Expedition. Nicht zuleht aus Frankreich, das ja auch mit dem Lenker des Amundsenschen Flugzeuges einen seiner besten Piloten eingesetzt und verloren hat. Merkwürdig still dagegen ist die italienische Oeffentlichkeit, die all rdings wahrscheinlich nur aus Quellen gespeist wird, die bis zuletzt ver­suchen, das vom Geiste des Faschismus geborene und entsprechend verlaufene Abenteuer in günstigen Farben zu schildern. Auch hier wird freilich die Ernüchterung nicht ausbleiben, und die Heimkehr Nobiles wird ganz gewiß nicht die eines Triumphators

sein.

Drud und Verlag von Albin Klein in Gießen Geschäftsstelle: Gießen, Südanlage 21. Fernsprecher Nr. 2525 und 2526 Postscheckkonto Nr. 69 530 Amt Frankfurt a. M

Mittwoch, den 18. Juli 1928

Das Münchener Eisenbahnunglück.

München. Im Hauptbahnhof München ereignete sich Sonn­tagabend kurz nach 10 Uhr, ein schweres Eisenbahnunglück, in­dem der Nürnberger Sportzug, Stammzug 52 841, auf den Vor­läufer des Nürnberger Sportzuges furz außerhalb der Hacker­brücke auffuhr. Etwa eine halbe Stunde nach dem Unfall fingen Die die zwei ineinandergeschobenen Wagen zu brennen an. Bekämpfung des Feuers, das sich sehr rasch ausdehnte, war äußerst schwierig. Zu beklagen sind 10 Tote, sieben Männer und drei Frauen. Von den Verletzten mußten sechs in das Krankenhaus eingeliefert werden. Die Identifizierung der ver­brannten bezw. bis zur Unkenntlichkeit verstümmelten Todes= opfer begegnete gewaltigen Schwierigkeiten, da die Leichen feinerlei Erkennungsmale aufwiesen.

Aus der Chronik der Eisenbahnunfälle in Bayern seien folgende Daten herausgegriffen:

Am 25. Mai 1926 auf dem Münchener Ostbahnhof: 27 Tote, 150 Verletzte. Am 13. August 1926 bei Langenbach an der Strecke München- Regensburg: 12 Tote, 27 Verletzte. Am 10. Juli 1928 bei Siegelsdorf an der Strecke Fürth- Würzburg: 22 Tote, viele Verletzte. Und jetzt am 15. Juli auf dem Münchener Hauptbahnhof: 10 Tote, 35 Verletzte.

Die öffentliche Meinung ist aufs schwerste beunruhigt. Man ist gespannt, wie sich die Reichsbahnverwaltung reinwaschen wird.

Gewerbesteuergesek für 1928.

Bom 9. Mai 1928.

Das Hessische Volk hat durch den Landtag das folgende Ge­setz beschlossen:

Artikel 1.

Für das Rechnungsjahr 1928 findet die Veranlagung und Erhebung der staatlichen und kommunalen Gewerbsteuer nach den Vorschriften des Gemeindeumlagengesetzes vom 7. August 1920 in der Fassung der Abänderungsgesetze mit der Maßgabe statt, daß die Vorschrift des Artikel 7 Abs. 1 Ziffer 3 teine An­wendung. findet und daß an die Stelle der Bestimmungen der Artikel 812 und 15 des genannten Gesetzes die folgenden Vor­schriften treten:

Artikel 2.

( 1) Von der Gewerbsteuer sind befreit:

a) Molkereigenossenschaften, Winzervereine und andere Ver­einigungen zur Bearbeitung und Verwertung der selbstge­wonnenen landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Erzeug­nisse der Mitglieder unter denselben Voraussetzungen, unter denen auch der Geschäftsbetrieb des einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner selbstgewonnenen landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Erzeugnisse von der Gewerbsteuer befreit ist. b) Unternehmungen, die nach der Satzung, Stiftung oder son­stigen Verfassung ausschließlich gemeinnützigen oder mild­tätigen Zweden dienen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Zweck als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, bestimmen sich nach den zur Durch­führung des Körperschaftssteuergesetzes und des Vermögens­steuergesetzes erlassenen Bestimmungen.

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Nummer 57

c) Die Tätigkeit der öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden Sparkassen, soweit sie sich auf die Pflege des eigentlichen Sparkassenverkehrs beschränken. Was als eigentlicher Sparkassenverkehr im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, bestimmt sich nach den zur Durchführung gesetzes erlassenen Bestimmungen.

d) der Betrieb von Verkehrsanstalten durch Verbände des öffentlichen Rechts.

e) Die Ausübung eines amtlichen Berufs, einer künstlerischen, wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Tätigkeit, es sei denn, daß damit der Betrieb besonderer Anstalten oder Unternehmungen verknüpft ist. Als Gewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt aber die Ausübung des Berufs der Rechtsanwälte, der Aerzte, der Tierärzte, der Zahnärzte, der staatlich geprüften Dentisten, sowie der Architekten, der Geometer, der Markscheider, der Heilgehilfen und Hebammen.

( 2) Die durch besondere Gesetze und Verordnungen oder durch besondere Vereinbarungen mit anderen Ländern bewilligten Steuerfreiheiten bleiben unberührt.

Artikel 3.

Die Gewerbsteuer wird erhoben:

a) von dem nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 10. August 1925( Reichsgesetzbl. 1 S. 214) nebst Ab­änderungen und Ergänzungen zu bewertenden steuerbaren Anlage- und Betriebskapital( Gewerbekapital Artikel 4 und 5) und

b) von dem nach den Vorschriften des Reichseinkommensteuer­gesetzes und Körperschaftssteuergesetzes vom 10. August 1925 ( Reichsgesetzbl. 1 S. 189 und 208) nebst Abänderungen und Ergänzungen zu ermittelnden Ertrag des Unternehmens ( Artikel 7, 8, 9).

Artikel 4.

( 1) Das Gewerbekapital umfaßt sämtliche wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens im Sinne des Reichsbewer= tungsgesetzes vom 10. August 1925.

( 2) Den wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sind solche Gegenstände oder Teile von ihnen hinzuzurechnen, die dem Betrieb dienen, aber nicht im Eigentum des Betriebsin­habers stehen und bei der Feststellung des Einheitswerts des ge= werblichen Betriebs nach Maßgabe des Reichsbewertungsgesetzes nicht zu berücksichtigen sind; dies gilt nicht, insoweit die Gegen­stände der Grundsteuer unterworfen sind.

( 3) Von dem Bruttowert des Gewerbekapitals dürfen die unmittelbar aus dem laufenden Geschäftsbetrieb herrührenden Schulden in Abzug gebracht werden, jedoch nur in Höhe des Wertes der Vorräte zum Verkauf bestimmter Waren, der dem Gewerbebetrieb dienenden Rohstoffe aller Art einschließlich der in Bearbeitung befindlichen Stoffe, der dem Gewerbe dienenden Vorräte an barem Geld, gestempelten Barren von Gold und Silber, Papiergeld, Banknoten, Wechseln, Wertpapieren, sowie der vom Gewerbebetrieb herrührenden Aktivausstände einschließ­lich der im Kontokorrent laufenden Guthaben. Bei Versiche= rungsunternehmungen sind die Rücklagen für die Versicherungs­summen und für die den Versicherten selbst als sogenannte Di­vidende zurückgewährenden Prämienüberschüsse wie laufende Ge­schäftsschulden zu behandeln. Ein Schuldenabzug über die Hälfte des Wertes des gesamten Gewerbekapitals hinaus ist nicht zu­lässig. Dies gilt nicht für gewerbliche Betriebe, deren Geschäfts­zweck in der Hereinnahme und der Ausleihung von Geld besteht. Artikel 5.

( 1) Der Veranlagung der Gewerbsteuer vom Gewerbekapital ( Hauptveranlagung) sind die für den Beginn des 1. Januar 1928 festgesetzten Einheitswerte zugrunde zu legen.§ 29 des Reichsbewertungsgesetzes findet Anwendung.

( 2) Eine Neuveranlagung der Gewerbsteuer vom Gewerbe­tapital wird in den Fällen vorgenommen, in denen gemäß§ 75 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes eine Neufeststellung des Einheitswertes für das Betriebsvermögen erfolgt. Entscheidend für die Neuveranlagung ist der Stand an dem für die Neufest­stellung maßgebenden Feststellungszeitpunkt(§ 75 Abs. 2 Satz 1 des Reichsbewertungsgesetzes). Die durch die Neuveranlagung eintretende Aenderung des Steuerbetrags wird mit dem ersten des auf diesen Feststellungszeitpunkt folgenden Monats wirksam. ( 3) Eine Neuveranlagung auf Antrag wird vorgenommen, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung( Artikel 2) eintreten. Eine Nachveranlagung von Amts wegen wird vorge=

nommen:

a) wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung( Arti­fel 2) megfallen;

b) in den Fällen, in denen gemäß§ 76 Abs. 1 des Reichsbewer­tungsgesetzes eine Nachfeststellung des Einheitswerts für das Betriebsvermögen erfolgt; entscheidend für die Nachver­anlagung ist der Stand an dem für die Nachfestlegung des Einheitswertes maßgebenden Feststellungszeitpunkt(§ 76 Abs. 3 in Verbindung mit§ 75 Abs. 2 des Reichsbewertungs­gejezzes.

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