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Samstag, den 14. Juli 1928.

Für all diese Grundwerte wird von dem 1913 festgesetzten Wehrbeitragswert ausgegangen, der 1913 im Bausch und Bogen festgesetzt, heute manche Ungerechtigkeit enthält, da der Ertrags­wert oft um ein bedeutendes gesunken ist. 1924 und 1925 be­stand wohl die Möglichkeit der Revidierung, von der leider bei den damaligen, wenig festen Verhältnissen kaum Gebrauch ge= macht wurde. Jetzt kann der Wbw. nur geändert werden, wenn die Festsetzung desselben mindestens 25 Prozent zu hoch ist, also Zustand und Beschaffenheit der Werte um ein Bedeutendes ge­sunken ist.

Für nach dem 30. Juni 1918 errichtete Gebäude gilt der Ertragswert. Für die Lasten, ohne die Steuern, darf 25 Prozent der Rohmiete als Pauschal allgemein zum Abzug gebracht wer­den, es genügt dieses für die meisten neuen Häuser. Bei der Rohmiete unterscheidet man wieder zwischen der tatsächlichen Rohmiete und der nachhaltigen Rohmiete, unter letzterer ver­steht man einen ortsüblichen durchschnittlichen Mietwert. Und diese nachhaltige Rohmiete ist die Grundlage des Ertagswertes. Richtschnur dabei ist, daß der Ertragswert nie den Gemeinwert übersteigt, wobei der Gemeinwert 75-80 Prozent der Baukosten ausmacht.

Gehören Vermögensteile mehreren Personen Mann und Frau gehören, solange sie gemeinsamen Haushalt führen, stets zusammen hat jede dieser Personen die vorgeschriebenen For­mulare auszufüllen. Beanstandungen und Reklamationen eines einzigen genügen, um in die Untersuchung einzutreten.

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Der Abschnitt II der Erläuterungen gilt besonders dem Ge­werbetreibenden. Hier ist bei der Aufstellung des Betriebs= vermögens darauf zu achten, daß die gesamten Betriebsgegen­stände mit dem Wert einzusetzen sind, dit dem sie zur Weiter­benutzung verkauft würden. Eine ganze Reihe von kaufmän­nisch geleiteten Gewerbebetrieben hätten im Gegensatz dazu in ihren Bilanzen das Inventar buchgemäß schon fast ganz abge­schrieben, diese Bilanzziffern gelten also nicht. Irrtümlicher­weise hat der Geschäftsmann ein Interesse daran, sein Vermögen so niedrig wie möglich bewerten zu lassen. Dabei ist es heute so, daß die großen Betriebe ihr Betriebsvermögen denkbar hoch einsetzen, gern die höheren Vermögens-, Gewerbe- und Industrie­steuern zahlen, um diese Beträge um ein Vielfaches bei der Ein­tommensteuer zu sparen. Es ist doch klar, wenn ein Geschäfts­mann sein Warenlager in der Vermögensaufstellung hoch ein­setzt, die Spanne bis zum Verkaufswert geringer wird, und sich damit die Einkommensteuer senkt. Auch ist schon sehr oft vor­gekommen, daß zu niedrige Bewertung hemmend bei Kreditge= suchen in Erscheinung trat. Ein weiterer Nachteil der niedrigen Bewertung ist der, daß ganz allgemein die Landeszuschläge er­höht werden würden.

Wenn heute auch über die Umständlichkeit des Einheits­bewertungsverfahren noch geklagt würde, so ist der Grundgedanke gut. Die Ausfüllung der ,, Anhänger" muß sorgfältig geschehen, bezw. es muß, bevor dieselben Rechtskraft erlangt haben, rekla­miert werden. Betont werden kann aber, daß das Beschwerde­verfahren äußerst umständlich sei. Viele Fehler würden dadurch

,, Gießener Zeitung".

gemacht, daß die Industriebelastungsschulden nicht richtig auf­geführt würden. Schulden auf Geschäftsgrundstücke gehören unter das Betriebsvermögen. Was das ausmacht, beweise fol­gender Fall. Auf ein gemischtes Grundstück, das zur Hälfte ge= schäftlichen Zwecken dient, wird eine Schuld von 20 000 Rmf. aufgenommen. Das Betriebsvermögen ist 30 000 Rmf., der Be­trieb unterliegt mithin der Industriebelastung. Nun ist es aber zulässig, in diesem Falle die Hälfte der aufgenommenen Hypo­thef als für geschäftliche Zwecke aufgenommen, vom Betriebs­vermögen in Abzug zu bringen. 3010 Tausend Mark 20 000 Rmk. Der Betrieb ist dann industrieabgabefrei. Die Hypothekenschulden können immer nach dem Prozentsatz der ge­werblichen Quote vom Betriebsvermögen in Abzug gebracht werden. Ist eine Hypothek ganz oder über diesen Prozentsatz für den Betrieb aufgenommen, kann sie in diesem Verhältnis unter Nachweis der Tatsache abgezogen werden.

Die Gewerbesteuern für das Jahr 1928 sind im übrigen ein Provisorium. In Hessen können erst endgültige Verhältnisse ge­schaffen werden, wenn das Reichsrahmengesetz verabschiedet ist. Die Gültigkeit dieser Zwischenlösung beschränkt sich auf höchstens bis 1929. Das Gewerbekapital wird gleichfalls auf dem Ein­heitswert aufgebaut. Das buchgemäß sehr niedrige gewerbliche Grundvermögen wird später von Amts wegen eingesetzt. In Abzug gebracht werden können die laufenden Schulden bis zu 50 Prozent des Wertes des Warenlagers. 3. B. Brutto- Gewerbekapital

abzgl. Einheitswert für Gebäude

100 000 Rmf. 10 000 Rmf. 90 000 Rmf.

Waren- Materialrest

Betriebsschulden

75 000 Rmf.

davon abzuziehen 50%

45 000 Rmt.

45 000 Rmf. 45 000 Rmf.

von 90 000 Rmt.

Netto Gewerbekapital

Für die Festsetzung der Gewerbeertragssteuer ist die Ein­kommensteuer maßgebend; vom Brutto- Ertrag kann man für eigenes Geschäftskapital eine Verzinsung von 4 Prozent in Ab­zug bringen.

Nachdem auf Grund der Einheitsbewertung die Regierung einige Uebersicht gewonnen haben wird, werden die entsprechen­den Sätze festgelegt.

*

Mit dem Hinweis auf die vorgeschrittene Stunde und die unerschöpfliche Vielseitigkeit dieser Probleme schloß der Vor­tragende ohne Uebergang seine beifällig aufgenommenen Aus­führungen.

Herr Kommerzienrat Klingspor sprach dem Oberregierungs­rat Kadel für seinen klaren und verständlichen Vortrag im Na­men aller den Dank aus, und betonte, daß das Gehörte Weg­weiser und Richtschnur für die nächste Veranlagung sei.

An Herrn Kadel wurden nun 3. T. aus der Versammlung heraus, z. T. schriftlich und anonym Anfragen gestellt. Die Be­antwortung dieser Anfragen bewies die ungeheuere Sachkennt­nis des Referenten auf seinem Spezialgebiet. Leider konnte er

Nr. 56

eine ganze Reihe, das Gebiet der Sonderſteuer betreffende Fra gen, nicht gründlich beantworten. In liebenswürdiger Weise erklärte er sich jedoch bereit, dieselben dem Referenten für diese Steuer, Herrn Regierungsrat Jung- Darmstadt, vorzulegen und sie beantwortet dem Zeitungsverleger Albin Klein, Gießen Südanlage 21, wieder zuzustellen, von wo die Fragesteller die Antworten abholen können.

Herr Launspa ch schilderte den Fall eines Handwerkers, der ein kleines, 150 Jahre altes Häuschen besitzt und in dem­selben in einer Werkstatt arbeitet, die 20 M monatliche Miete kostet. Das Finanzamt hat dem Betreffenden 8000 Rmf. Ein: heitswert für seine Vermögenssteuer festgesetzt. Herr Kad ſtellt fest, daß 1., da eine Differenz von mehr als 25 Prozent für den Wbw. zu bestehen schiene, Nachprüfung beantragt werden kann, 2. daß, da das Gebäude wahrscheinlich im Altstadt­viertel läge, weitere 10 Prozent vom Wbw. abgezogen werden würden.

Zu der Aufstellung des Betriebsvermögens stellt Herr Kadel auf Anfrage fest, daß nicht nur bare Schulden, sondern auch rückständige Soziallasten, Beleuchtungs- und Telephon gebührnisse als Geschäftsunkosten abzugsfähig sind.

Ein interessanter Falle wurde vom Vortragenden wie folgt beantwortet: Es ist möglich, daß ein Geschäftsmann von ſeinem Vermögen seinen bisher bei ihm fast unentgeltlich tätigen zwei Kindern je 5000 Mart überschreibt, und die Summe von 10 000 Mark als Schuld bei sich abzieht. Voraussetzung ist, daß die Kinder volljährig sind und keine Einkommen von mehr als 3000 Mark haben, da sonst sie die je 5000 Mark versteuern müßten. Allerdings sei Vorsicht geboten, da man leicht Gefahr laufe, Steuern hinterziehen zu wollen.

Eine andere Frage fand damit ihre Erledigung, daß der Redner nochmals feststellt, daß Aktien mit dem halben Kurs: wert des 31. 12. 1927 einzusehen seien. Zum Betriebsvermögen gehören sie aber doch wohl nur dann, wenn z. B. auf einer Bank Aktien deponiert wurden, um ein Darlehen für den Betrieb zu erhalten.

Zum Schluß noch eine höchst launige Anfrage, es hieß in derselben annähernd:

,, Können die Steuern nicht auf Einkommen- Vermögens­und Wertzuwachssteuer beschränkt werden? Damit würden doch 60 Prozent der Finanzbeamten abbaureif. Durch die leerwerdenden Finanzämter könnte man die Wohnungsnot beheben."

Humorvoll ging Herr Oberregierungsrat Radel auch auf diese Frage ein und führte an, daß ein anderer führender Reichs­steuerbeamter, die Steuer bis auf eine, die Umsatzsteuer, ganz abgeschafft sehen möchte. Allerdings sei unter den heutigen Ver­hältnissen mit einer Vereinfachung unseres Finanzapparates kaum zu rechnen.

Es war fast 12 Uhr, als Herr Kommerzienrat Klingspor den sehr beachtlichen Vortragsabend mit nochmaligem Dank an den Vortragenden schloß.

Verantwortlich: Paul Christian Klein in Gießen.

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