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Sonnabend, den 29. Januar 1927.

3weckgebundenheit der Miete.

Bon Landgerichtsrat Lilienthal, Berlin.

Die Bedeutung der Frage der Bfändbarkeit der Mietforde­rungen" wächst für den Hausbesig in gleichem Maße, wie die gesegliche Miete höher wird. Bon ihrer Beantwortung hängt ja auch die weitere Frage ab, ob und inwieweit eine Mietzinsforderung abgetreten und ob inwieweit mit anderen Forderungen gegen fie aufgerechnet werden tann; denn soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet eine Aufrechnung gegen fie nicht statt(§ 394 Gaz 1 BGB.) und ist ihre Abtretung unzuläffig(§ 400 B68.). Es sei deshalb eine etwas eingehendere Untersuchung des Fragentomplexes gestattet.

Nach§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Geldentwertungsaus gleich bei bebauten Grundstüden( GefGeldentwAusgl.) vom 1. Juni 1926( RGBl. I S. 251) find die Länder ermächtigt, die Mietzinsbildung abweichend vom Reichsmietengesch zu regeln. Bon dieser Ermächtigung haben sie in der Weise Gebrauch zu machen, daß die Miete allmählich gemäß der Entwicklung der allgemeinen Wirtschaftslage erhöht wird. Dabei sind die steuer­lichen Bedürfnisse der Länder und Gemeinden, die allgemeinen Intereffen an der ordnungsmäßigen Unterhaltung der Häuser und die Leistungsfähigkeit der als Mieter in Betracht kommen­den Bevölkerungstreise zu berüdfichtigen. Durch die Miete müs­jen mindestens die Aufwendungen des Hausbefizes für den Be­trieb und die Instandsetzung des Hauses, die Berwaltungskosten, die Aufwertungszinjen und Steuern gebedt werden(§ 2 Abs. GefGeldentw.Ausgl.). Aus diesen Vorschriften und ferner daraus, daß die Mieter ein Recht zur Kontrolle über gewisse Teile der gesetzlichen Miete haben( vergl.§ 6 RMG.,§ 11 Pr. VO. D. 17. 4. 1924- Pr66. G. 474), folgert das Kammer­gericht) eine 3wedgebundenheit der Miete im Rechtssinne; es hat für die Zeit von März bis Juni 1926 sechs Siebentel, seit dem 1. August 1926 vier Fünftel der Miete für unpfändbar er­tlärt: unpfändbar: Hauszinssteuer( 40 v. 5.), laufende Instand­schungsarbeiten( 17 v. 5.), große Instandsetzungsarbeiten( 5,5 v. 5.), Betriebstosten( 18 v. 5.)= 80,5 v. 5.; pfändbar: Ber­waltungskosten( 7 v. 5.), Hypothekenzinjenanteile( 12,5 v. 5.) 19,5 v. 5.

In bewußtem Gegenjaye dazu halten die Oberlandesgerichte Dresden( Leipz 3. 1926 G. 347), Königsberg( Juristische Rund­schau" 1926 Nr. 2078) und Frankfurt a. M.( a. a. D. Nr. 1667), das Landgericht München( Bayr. 3. 1926 G. 62) und die Mehr­zahl der Schriftsteller( vergl. Ebel RMG. S. 95, Dieffe G. 67 bis 69, Kiefersauer MSchG. 3. Aufl. S. 145, Hertel MSchG 4. Aufl. S. 228, Ebel- Lilienthal MSchG. S. 151) die Pfändung der gesetzlichen Miete uneingeschränkt für zulässig. Das Kam­mergericht hat jedoch im Beschlusse vom 28. 9. 19268 W. 6387/26( ,, Einigungsamt") G. 516 seine Ansicht aufrecht­erhalten.

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Ueber die wirtschaftlichen Erwägungen, die das Kammer­gericht anstellt, läßt sich streiten. Es weist darauf hin, daß die inländischen Hausbesitzer durch die Inflation ihr Vermögen meist verloren haben, die ausländischen Hausbesitzer aber regel­mäßig im Auslande wohnen, so daß ,, notwendige, zur Benutzung des Hauses erforderliche Ausgaben durch eine Pfändung ver­eitelt werden können, während die Verfolgung etwaiger Ersatz­ansprüche nach§ 538 BGB. durch den Mieter praktisch unmög­lich sein würde". Andererseits hebt Kraemer( ,, Deutsches Woh­nungsarchiv" 1926 S. 249 ff.), dem Meyerowitz( Miet- und Woh­nungsnotrecht" G. 206) beitritt, wohl mit Recht hervor, daß ,, bei dem Widerstreite der Interessen der Mieter an bestimmungs­

Gustav Adolf und unsere Zeit.

Zeitgemäße Betrachtungen zu Friedrich Bartels' Gustav Adolf­Drama.

Es war in diesen Blättern bereits die Rede von der Zeit des großen Schwedenkönigs, den geschichtlichen Vorbedingungen in Deutschland, aus denen sein Werk erwuchs. Es erübrigt noch, einige Worte über das Dichtwert selbst zu sagen, das den be­deutsamen Titel trägt: Gustav Adolfs deutsche Sendung", wo­mit von vornherein gesagt ist, daß dieses Werk sich wesentlich ab= hebt von allen herkömmlichen Gustav Adolf- Dichtungen. Was dieses Werk uns zu sagen hat, ist nicht nur wertvoll als histori­sches Zeitgemälde, sondern von allergrößter Bedeutung für das heutige Deutschland, denn wir können wohl sagen, daß wir gegen­wärtig wieder in einer Gegenreformation leben, die vielleicht noch schlimmer ist als die zur Zeit unseres Helden wenn sie auch heute mit versteckteren Mitteln arbeitet und ihre Erober­ungen zunächst noch auf friedlichem" Wege zu machen sucht.

Was hat die Gegenreformation ermoglicht? Die deutsche Uneinigkeit! Und was ermöglicht auch heute wieder das Vor­dringen Roms? Nichts andres als die deutsche Uneinigkeit, die Lauheit und Zersplitterung weiter evangelischer Kreise, die heute noch größer sein dürften als zur Zeit der ersten Gegenrefor­mation. Und so braust Bartels' Drama dahin wie ein heiliger Gewitterzorn über die unselige Lauheit, Feigheit, Charakter­losigkeit und Zersplitterung des heutigen Deuschlands. Denn das Werk ist ganz und gar aus unsrer heutigen Zeit geboren, der Dichter benutzt nur die historische Vorlage, um unsern Zeitge nossen einen Spiegel vor die Seele zu halten, in dem sie sich selbst erfennen fönnen: Seht, so war es damals, aber so ist es auch heut! Ihr Deutschen seid in nichts besser geworden, aber in man­chem wohl noch schlimmer!

So hat Bartels ein Stück Volks und Völkerleben des 17. Jahrhunderts zum Symbol lebendigster Gegenwart erhoben, das berufen ist, die deutschen Seelen wachzurütteln. Einige Stellen aus der Dichtung werden dies hinreichend dartun. Mit Bezug auf die enttronten Fürsten läßt er seinen Helden sagen: Ich brachte mich nicht in Gefahr,

nur weil ich verunglückte Nobilitäten,

die nichts gelernt als sich selbst anbeten,

nun meinerseits anbeten möcht:

O seid so gut, ihr Götterföhnchen, und setzt euch wieder auf eure Thrönchen! Führer zu sein, wurden Fürsten geschaffen, Führer des Bolts, nicht seine Schlaraffen, Führer im irdischen Gefechte,

und Schweiß und Opferblut sind ihre Rechte.

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Gießener Zeitung"

gemäßer Berwendung der Mieten und dem Interesse der Gläu biger, nicht völlig rechtlos zu werden, das letztere größer sei". Wenn das Kammergericht jerner meint, die Vermieter müßten verhindert werden, ihr Vermögen zum Nachteile der Zwed­gläubiger beiseite zu schaffen, so ist dies gewiß richtig. Es fragt fich eben nur, ob eine über die allgemeinen Bestimmungen hinausgehende Bevorzugung der Zwedgläubiger vor den übrigen Gläubigern erforderlim und wirtschaftlich gerecht ist.

Aber auch wenn man die Auffassung des Kammergerichts aus wirtschaftlichen Gründen begrüßen will, nach Lage des Gesetzes ist sie nicht haltbar.

Die gesetzliche Miete tritt nach§ 1 Abs. 1 Satz 3 RMG. ,, an die Stelle des vereinbarten Mietzinses", ist also, wenn sie auch behördlich reguliert wird, inhaltlich nichts anderes, als der Bertragsmietzins des allgemeinen bürgerlichen Rechts. Auch letzterer enthält Beträge für Betriebskosten, Instandsetzungs­arbeiten, Steuern usw.; seine Pfändbarkeit ist vor und nach dem Kriege von feiner Seite in Zweifel gezogen worden. In feiner neueren gesetzlichen Bestimmung ist die Unpfändbarkeit der ge jeglichen Miete ausgesprochen.

Die in§ 2 Abs. 3 GefGeldentwAusgl. aufgestellten Grund­sätze sollen nur die Gleichmäßigkeit der Mietzinsbildung in den Ländern gewährleisten. Das ergibt die Entstehungsge schichte. Das Reichsmietengesetz berechnete die gesetzliche Miete aus Grundmiete und Zuschlägen(§ 2 Abs. 1,§ 3 RMG.). Jm Wohnungsausschusse des Reichstages wurde seinerzeit ein An­trag gestellt, die Zuschläge zur Grundmiete für Zwedbeträge zu erklären und die Abtretung und Pfändung der Forderung des Bermieters auf Zahlung dieser Zuschläge sowie die Aufrechnung mit ihr und gegen sie auszuschließen. Der Antrag wurde aus drücklich abgelehnt; der Gesetzgeber wollte also feine Zwedge­bundenheit( vergleiche Ausschußbericht Reichstag I 1920/22 Drucksache Nr. 3395 S. 18 und 39). Die Dritte Steuernotver ordnung hob die Bindung der Länder an das Reichsmietengesetz auf; fie ermächtigte und vetpflichtete die Länder, die Mietzins­bildung abweichend vom Reichsmietengesetz in der Weise zu regeln, daß die Mieten allmählich entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Wirtschaftslage den Friedensmieten angenähert wurden. Die Miete wurde zu einer Steuerquelle allgemeinster Art; es wurde als Inflationssteuer der sogenannte Geldent­wertungsausgleich bei bebauten Grundstüden, die Hauszins steuer" eingeführt, damit der durch die Minderung der Hypo­thekenlasten gegenüber der Vorkriegszeit entstandene Hohlraum den steuerlichen Zweden der Länder und Gemeinden nutzbar gemacht wurde( vergleiche Stümper Reichsrecht der Woh nungszwangswirtschaft" S. 2). Die Freiheit der Länder in der Mietzinsbildung mußte später wieder beschränkt werden, weil die Mietzinsbildung der einzelnen Länder sich zu verschieden gestaltete. Das Gesetz über Aenderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom 10. August 1925 ( RGBl. I S. 254 bestimmte deshalb, daß die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats die Mindesthöhe der gesetzlichen Miete im Reich einheitlich festsehen sollte. Es bestimmte ferner, daß die Aufwendungen des Hausbesitzes für die Verzinsung des aufgewerteten Kapitals durch die gesetzliche Miete selbst abzu­gelten sind. Hierzu wurde in die gesetzliche Miete ein Pausch­jatz zur Abgeltung der Aufwertungsverzinsung aufgenommen ( Dergleiche Stümper, a. a. D. S. 4). Das Gesetz vom 14. März 1926( RGBl. I S. 175) schob den Zeitpunkt für die Erreichung

*) ,, Blätter für Rechtspflege" 1924 G. 61- E. A. 442; ,, Blätter für Rechtspflege" 1925 G. 89; Blätter für Rechts­pflege" 1926 S. 29, 89 f., Mietgericht" 1926 G. 62 f.

Es ist erschütternd, wie dieser ,, blonde Löwe von Mitter­nacht" mit den deutschen Fürsten seiner Zeit ins Gericht geht. Am schlechtesten fahren dabei weg der Kurfürst Georg von Bran denburg und Johann Georg von Sachsen, der sogenannte Bier­könig", von denen es einer dem andern gleichzutun sucht in Lastern und Erbärmlichkeiten. Es sind abschreckende Bilder von Fürsten, die hier mit unerbittlichem Wahrheitsmut enthüllt wer den

von Fürsten, die der Einigung Deutschlands und der deutschevangelischen Sache unberechenbaren Schaden zugefügt und Gustav Adolfs Werk vereitelt haben. Denn was Gustav Adolf geschaffen hätte, wenn sich die deutschevangelischen Fürsten seiner Zeit geschlossen auf seine Seite gestellt und ihm nicht dauernd Hemmungen bereitet hätten, das läßt sich kaum absehen, wir wären um Jahrhunderte weiter und hätten das deutschevange lische Kaiserreich schon 200 Jahre vor Bismard erleben können. Zu Georg Wilhelm, von dem er zur Buße verlangt, das Kartaunenrohr zu küssen, läßt der Dichter seinen Helden sagen: , Du tamst, unsers Herrgotts wehrhaftem Eisen die Ehre, die ihm gebührt, zu erweisen; denn weil du's nicht in Dienst genommen, drum bist du so herunter gekommen, drum wardst du zum Feind wie zum Freund zu lahm, deinem Feind ein Spott, deinem Freund eine Scham.

Aber derselbe Mann, der so hart ins Gericht geht mit den Fürsten, er hält auch ein unerbittliches Strafgericht über das Bolt, das imstande ist, selbst den besten seiner Fürsten die Treue zu brechen:

,, Ein Volk, das dem Fürsten die Treue nicht hält, ist faules Laub, vom Winde gefällt.

Und wer nun meineidig und liederlich seinen Fürsten auch fürder läßt im Stich, widerstrebt mir als nichtswürdiger Bube,

und ich kehr ihn mit schonungslosem Besen hinab zum Verwesen,

hinab in die Grube!"

Nr. 5.

der vollen Friedensmiete bis zum 1. Juli 1926 hinaus. Jm Ge­jezze vom 31. März 1926( RGBl. I S. 185) wurde bestimmt, daß die volle Friedensmiete bis zum 31. März 1927 regelmäßig nicht überschritten werden darf. Das Gesez über den Geldentwer tungsausgleich bei bebauten Grundstüden vom 1. Juni 1926 ( RGBl. I S. 251) hat jodann die Vorschriften über den Geld­entwertungsausgleich einheitlich zusammengefaßt. Eine, recht­liche Zwedgebundenheit" der Miete in steuerlicher Hinsicht ist hiernach nirgends angeordnet. Die Mietzinsforderung ist eine rein privatrechtliche Forderung geblieben, der Hauswirt feines wegs Steuereinnehmer geworden; er hat die Abgaben nicht als Umlagen für Staat und Gemeinde einzuziehen, sondern er ist Gläubiger der Mieter der Hauszinssteueranteil ist, wie all­gemein anerkannt, nur ein Teil der Miete und Schuldner der Steuerbehörde.

Sonnabend, den 29. Januar 1927, Miders auf Erstattung von Reparaturfoften Aufrechnung allerdings nicht nur gegenüber Mete, sondern darüber hinaus auch gegenübe gangskosten bestimmten Teile der Miete zu das Kammergericht die Miete zugunsten der pfändbar ansieht. Dagegen wird der Mieter für Reparaturen nicht gegen den Hauszinsst foſtenanteil der Miete aufrechnen können. trage die Aufrechnung gegen die Mietzinsso jo fann der Mieter nach§ 28 Gaz 2 MSch einer Grjasforderung für Reparaturen aufre Shiedsstelle"(§ 6 Abs. 2 RMG) die Repa Sornahme für erforderlich erklärt hat. Auch Aufrechnungsmöglichkeit in dem oben erörte järänkt. Die von Hertel( MSchG. 4. Aufl. S ( 66. 2. Aufl. S. 189) vertretene Ansicht, eine Ausnahme von§ 394 BGB. darstelle, trif MSG. enthält nur eine Ausnahme vom v rechnungsverbot, berührt aber die gesetzlichen rechnung nicht. Dies ist von besonderer Wichti der Bermieter nach§ 3 MSG wegen Nichtz auf ebung des Mietverhältnisses geklagt f ter als dann die Aufregnung erklärt. Eine Klageerhebung beseitigt den Aufhebungsgrund ie die gesamte rüäſtändige Mietzinsforderu Brozeßtosten und Zinjen tilgt( herrschende Anfi tann alio, wenn in dem Mietrüdstande Hau und Betriebskosten enthalten sind, sich dann hrung vor der Aufhebung des Mietverhält en.( Das Grundeigentum".)

Nach§ 6 Abs. 2 RMG.( vergl.§ 11 Pr. VO. v. 17. 4. 1924 Prб. S. 274) fann die Stelle" unter gewissen Voraus jetzungen anordnen, daß der für Instandsehungsarbeiten be stimmte Teil der Miete anderweitig abgeführt wird. Ist eine jolche Anordnung getroffen, so erlischt insoweit der Anspruch des Hauswirts auf Mietzahlung; damit entfällt auch insoweit na türlich die Möglichkeit einer Pfändung der Miete. Diese Vor­schrift erhält aber nur eine Sonderregelung für bestimmte Fälle und spricht gerade dafür, daß im übrigen die freie Verfügung des Vermieters über die gesetzliche Miete und ihre Pfändbarkeit nicht beschränkt ist.

Die größte Schmach des deutschen Volkes ist, daß es seinem Größten, dem Fürsten Bismard die Treue nicht gehalten hat, sodaß seine Entlassung überhaupt möglich wurde, ganz abgesehen davon, wie grimmig viele Deutsche Bismard gehaßt und ihm sein Werk erschwert haben. Von dieser ungeheuerlichsten Treu­losigkeit, die nicht allein auf Wilhelm II. zurüdfällt, sondern auch das deutsche Volf belastet( die schon ihr Vorbild findet in der Treulosigkeit und dem Verrat der alten Germanen an Ar­min, dem ersten Befreier und Reichsschmied) datiert unser gan zes Unglück. Jetzt stehen wir mitten drin in der grauenvollen Berwirrung aller Begriffe, mitten drin in der Tragödie des deutschen Volkes, die nicht erst mit dem Weltkrieg; das war

Die Rechtsprechung des Kammergerichts wird auch in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Wenn wie schon jetzt viel­jach die gesetzliche Miete nur noch pauschaliter nach Hundert jätzen der Friedensmiete bestimmt wird, wenn also bei Fest setzung der gesetzlichen Miete bestimmte Prozentjätze für Haus­zinssteuer, große und laufende Instandsetzungsarbeiten, Be triebskosten usw. nicht mehr aufgeworfen werden, wird es faum mehr möglich sein, den unpfändbaren Teil der gesetzlichen Miete im Einzelfalle genau zu errechnen.

Das Kammergericht läßt die Pfändung der vereinbarten Miete schrankenlos zu. Es ist aber, je mehr die schlichen Mie ten erhöht und den freien Mieten angeglichen werden, um so unbilliger, jene anders zu behandeln als diese. Schon jett milj. sen Hausbesitzer sich stellenweise mit Mieten begnügen, die unter der gejeglichen Miete liegen; dies wird in Zukunft in noch größerem Maße der Fall sein. Soll dann die niedrigere Ber­tragsmiete voll gepfändet werden können, die höhere gesetztliche Miete aber nur zum Teil? Der Gesetzgeber hat derartiges jedenfalls nicht gewollt. Das Kammergericht hält auch die ge setzliche Untermiete für pfändbar( Blätter für Rechtspflege" 1926 S. 29). Auch hier können sich im Vergleiche mit der Recht­sprechung des Kammergerichts zur gesetzlichen Hauptmiete Un­billigkeiten ergeben, wenn z. B. der Untermieter die Miete un mittelbar an den Hauswirt zahlt und der Mieter vermögenslos ist. Unerfreulich ist auch die Rechtsungleichheit, die durch die Rechtsprechung des Kammergerichts herbeigeführt ist. In Oft preußen, Sachsen, Hessen und Bayern ist die gesetzliche Miete voll pfändbar, in Brandenburg nicht. Einem Berliner Haus besitzer, der z. B. in Dresden wohnt, tönnen alle Mieten ge pfändet werden.

Folgt man der Rechtsprechung des Kammergerichts, so ist auch eine Aufrechnung gegen die gesetzliche Miete nach§ 394 BGB. nur beschränkt( z. B. zu einem Fünftel) zulässig. Dies gilt zweifellos dann, wenn der Mieter mit Forderungen auf rechnen will, die dem Mietverhältnisse nicht entspringen( z. B. Darlehensforderungen). Handelt es sich um Ansprüche des

nur die Gesamtauswirkung, das letzte Glied der großen Kette tragischer Verwidlung sondern bereits und genau mit Bis­mards Entlassung beginnt.

Und heute sind wir wieder in einem Stadium angelangt, daß uns ein neuer Held aus Mitternacht" nottäte, der dem deutschen Volke seine Sünden und unheilvollen Schwächen vorhält und in die Seele brennt, daß es vor Scham verfinken oder sich end­gültig aufraffen müßte aus seiner ewigen Schmach und Schande.

sowie all jene, die da glauben, sich mit unsrer heutigen Lage ab Die folgenden Worte mögen sich alle sogenannten Pazifisten finden zu müssen, hinter die Ohren schreiben. Gustav Adolf spricht sie zum Kanzler des Kurfürsten auf dessen Borhaltung: König, du rasest!:

Die Wahrheit rast,

wo Lüge die Herrschaft sich angemast! Denn gottvertrauende Lust an der Tat, durch die allein ein Reich mag erstarken, wo fand man sie in euren Marken? Lügen hat einer den andern gelehrt, bis alles Bolt seines Fürsten war wert. Oder wähnte nicht jeder, Herr wie Knecht, durch frömmelndes Reden von Frieden und Recht möcht's ohne Armada und Mühn euch beglücken, an den Röten der Zeit euch vorbeizubrüden? Kanzler Götze:

Des klagte ich selbst mein Bolt schon an, doch frag ich auch, wie es sich bessern kann! Gustav Adolf:

Wie kann es sich bessern, wenn ihr nicht wißt, daß Gott vor allem der Mächtige ist? Dient ihr, die ihr aller Macht entjagt und weibisch dann über Unrecht flagt, dem Vater, dem mächtigen Schöpfer so schlecht, wie wollt ihr erlangen den Sohn und sein Recht?

Ihr bleibt, da hilft tein Plappermaul, ganz wie ihr seid, nicht Saul noch Paul! Hinein in der Völker irdisch Gefecht, Schweißbluten, Blutschwigen find all dein Recht! Bist du zu faul, zu feig dazu,

geh um denn, deutsches Volt, auch du,

zu suchen dein Recht ohne Heimat und Ruh, in des ewigen Juden Wanderschuh

und bleib, wie du Recht ohne Macht erkennst, der schaffenden Menschheit verfluchtes Gespenst, bis Gnade du erlangit statt Recht,

du fahnenflüchtig Berrätergeschlecht! ( Schluß folgt.)

Arbeiter als Unternehmer Die Wiener ,, Reichspost" berichtet vo artigen Wirtschaftsversuch der Arbeiter mende Absazkrise nötigte die Eisenwe Söhne in Vöcklabruck zur Einstellung des zur Kündigung der gesamten Arbeitersch um großen Teil seit Generationen mit wachsen ist, bat die Direktion um Genehmi führung des Betriebes in eigener Regie. Uebereinkommen getroffen, wonach die vorläufig ohne jede Pachtvergütung auf den gesamten Betrieb übernimmt. Au nissen sollen zunächst die Betriebskosten materialien gedeckt, der Restt auf die Li werden.- Man wird abwarten müssen, fuch einer Gewinnbeteiligung der Ar währen wird.

Ein anderer Weg wird von den My schritten. Die Erfassung der Spargel nehmer, wie sie hier durchgeführt wird nifierten Arbeitern einen Teil des Be zernwerte zu erwerben, macht Fortschri Deutschland finden sich besonders in der Nordamerita kapitalfräftige Arbeiterbe gejammelte Geld gut fundierten Wirts mungen zur Verfügung stellen.

Die Augen auf!

Bon Liselotte Oltrogge.

Am Bergeshang steht ein Tripplein jun schaut hinaus ins sonnige lachende Land. Ur ihnen dabei, die Seelen öffnen sich, und Ar Herz eines jeden. Da spricht der Führer zu

Deutsche Jugend, hörst Du das Wort? macht! Weißt Du, was das bedeutet? D schauen nach innen, schauen nach außen. Scha horche der Stimme in Dir, schaue hinaus ins Land zu Deinen Füßen, schaue hinaus ins h Selen. Tummle Dich am Werktag, auf daß

hafft; freue Dich am Feiertag, heilige ih Gottestag und vom Herrn selbst dazu besti aufgemacht! Geh nicht an Deinen Mitmensd

jeden gerade und frei an. Sage stets, was Dich einer um Rat fragt; sage aber nie etwa selbit feit überzeugt bist. Sich das Leid hilf es zu lindern, soweit es in Deiner Macht dem Häglichen mutig ins Angesicht. Sei ni willkürlich schließt Du die Augen, willst nich den Weg kommt, was Dir unbequ Rahner in Dir horchst Du dann nicht. We damit Du Dich überwindest. Stehe frei d grogen offenen Augen gehe Deinen Weg, de Slide nicht hinter Dich, wenn Du mitten im hantens stehst. In einer Feierstunde sollst

etwas

mes überdenten. Dann darfst Du zurüc jragen: War's recht, was ich tat? Und we mit einem freudigen Ja beantworten kanns Dich bestellt, denn Du weist Deinen Weg.

Erfenne das Leid. Es spielt in jeden eine Rolle, auch in Deinem. Und wenn D

Don Bitterem verschont geblieben bist, so se Einmal aber fommt das Leid auch zu Dir. barauf gefaßt und schau ihm mit offenem Aug

Did für den Lebenstampi, indem Du Deine mad! Suche alles Schöne in Dich hineinzu raus it Du Dir Kraft zur Gestaltung

Denise Jugend, Dein Leben wird erns Du sowie ein ganzes Volk lebt im Kampf Auf Dir ruht die Verantwortung, allem, wa

der volle Daseinsberechtigung zu erringen. Deutschland gedeihen, wenn ihm genügend Le geboten werden. Deinem Vaterlande aber si

mitten. Es tann sich nicht zum stolzen heben. Es ist Deine Pflicht, ihm wieder daz Walter Flex, der mit ganz offenen Augen Leben ging, er, den Du deutsche Jugend gan unb veritehen solltest, sagt: ,, Rein bleiben und ift finite und schwerste Lebenstunst." Ihr deutschen Mädchen, das ruft der D Euch zu, das ist Eure große und schöne, ja he