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Sonnabend, den 22. Januar 1927.

Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch wirtschaftliche Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeit­nehmern und in einzelnen Fällen Arbeitnehmerschaft, Arbeiter­schaft und Angestelltenschaft der Betriebe im Sinne des Be triebsrätegejeges. Unter wirtschaftlichen Bereinigungen sind jolche Organisationen zu verstehen, die tariffähig find, also beispielsweise die Jnnungen. Diese würden injofern als Bor­schlagstörperschaften für die verschiedenen Gerichte in Frage

tommen.

Was die Zujammenjegung der Arbeitsgerichte anlangt, jo ist wichtig, daß sie Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinigen. Sie bestehen aus der erforderlichen Anzahl von Vorfizenden und stellvertretenden Vorsitzenden und von Beisigern. Die Bei­jizer werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitgeber und -nehmer entnommen. Beifizer tönnen Männer und Frauen sein, die deutsche Reichsangehörige sind und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Borausgesetzt wird, daß fie im Bezirke des Arbeitsgerichtes jeit mindestens einem Jahre als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer tätig gewesen sind, daß sie die bürgerlichen Ehrenrechte und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter befizzen.

Für die Streitigkeiten des Handwerts müssen Fachtammern ( Handwerksgerichte) errichtet werden.

Die Klage ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift anzu­bringen. Zunächst findet eine Berhandlung vor dem Borsitzenden zum Zwede der gütlichen Einigung der Parteien statt. Ist die Güteverhandlung zwedlos oder erscheint eine der Parteien nicht so schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar oder inner halb von 3 Tagen an. Die Berhandlungen sind, wenn nichts anderes bestimmt wird, öffentlich.

Bon besonderer Wichtigkeit für das Handwerk sind die Be­jtimmungen der§§ 91-105 A. G6., wonach das Arbeitsgerichts­verfahren durch einen Schiedsvertrag ausgeschaltet werden kann. Die Parteien tönnen bei Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeits­oder Lehrverhältnis, insofern dieses auf einem Tarifvertrag beruht, in ihm, im voraus eine Vereinbarung treffen, wonach die Arbeitsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden und die Ent­scheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

Der Schiedsvertrag begründet im arbeitsgerichtlichen Ber­jahren eine prozeßhindernde Einrede.

Das Siedsgerit muß zu gleichen Teilen aus Arbeit gebern und nehmern bestehen, außerdem fönnen ihm Unpartei­ische angehören. Bor Fällung des Schiedsspruchs sind die Par­teien anzuhören, jedoch dürfen Bereidigungen der Zeugen und Sachverständigen, sowie eidesstattliche Versicherungen nicht ent­gegengenommen werden.

Eingeschränkt wird die Tätigkeit der Arbeitsgerichte durch die Bestimmungen der§§ 106 und 107 A. G. 6. über den Schiedsgutachtenvertrag. Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird zwar nicht ausgeschlossen, doch werden ihr Tatfragen der Sachprüfung und Beweiserhebung, die für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich find, entzogen und durch ein Schiedsgutachten ent­schieden.

In der Gewerbeordnung sind durch das Arbeitsgerichts­gefetz die Bestimmungen über die Jnnungsschiedsgerichte un gültig geworden. Abgeändert wurden die Vorschriften, die den Ausschuß für das Lehrlingswesen betreffen. Für die Zusammen­fetzung ist bemerkenswert, daß dem von der Innung zu bestellen­den Ausschuß Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen.

Wird der von diesem Ausschuß gefällte Spruch nicht inner­halb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so tann bin­nen 2 Wochen nach ergangenem Spruche Klage beim zuständi gen Arbeitsgericht erhoben werden. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein.

Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Parteien an erkannt sind, findet die Zwangsvollstredung statt.

Zur Frage der Aufwertung der Fernsprechbeiträge teilt uns die Oberpostdirektion in Darmstadt mit: Durch die Tages- und einige Fachzeitungen ist vor kurzem die Nachricht gegangen, daß die Deutsche Reichspost zur Auswertung der s. 3t. eingezahlten einmaligen Fernsprechbeiträge verpflichtet sei. Dies gehe aus Entscheidungen des Landgerichts in Dortmund und des Oberlandesgerichts in Kiel hervor. Endgültig und all­

Tat und Geschwät.

Es ist immer so gewesen auf der Welt: Nur die Tat gilt! Das Wort ist wahr und wird so oft von wohlmeinenden Mah­nern gesagt, daß es das traurige Schidsal erlitten hat, eine Phrase, eine Redensart geworden zu sein. Darum überhören es die Menschen; darum bleibt es nicht im Bewußtsein haften! Darum geht unser Leben dahin wie ein Geschwätz!

Darum ist auch das Geschwätz zu einer Angelegenheit der Masse geworden! Auf Markt und an Straßeneden, auf Bühnen und Tribünen, an andern Stellen, an denen man es nicht er­wartet, nichts anderes als Geschwätz. Womit bringen die meisten Menschen ihre Zeit hin? Mit Nörgeln, Besserwissen, mit heim­lichem Fäuste ballen in verborgenen Hosentaschen, mit Afterreden und bösem Leumund. Und die tägliche Arbeit wird unfroh, höch­stens um des Erwerbs willen getan. Wie wenige setzen ihr gan zes Leben daran, wie wenige bedenken, daß sie Säeleute und Bauleute einer besseren Zukunft sind!

Aus dieser Verkennung der Tat heraus erwuchs Unzufrie denheit. Unzufriedenheit kann sich niemals breit machen, wenn jeber bei seiner Arbeit an die anderen denkt und seinem Werk den Adel des Schaffens beilegt! Denn es ist zweierlei: arbei­ten und schaffen. Schaffen ist das Größere, weil Menschenliebe dazu gehört!

Was tun die Menschen, gleich welcher Richtung, die auf den Redepulten vor den Volksversammlungen stehen und das Para­dies auf Erden verkünden. Arbeiten oder schaffen sie? Sie hetzen und verführen!

Lieber

Wollen sie ihre Zuhörer zum Schaffen erziehen? Freund, was wird die Folge ihrer Predigt sein? Die Menschheit wird die Hände in den Schoß legen, den Mund aufmachen und auf die gebratenen Tauben warten! Da ist weder Arbeit, noch Schaffen! Das alles ist eitel und Haschen nach Wind! Und dürr

701, Gießener Zeitung" tomas

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gemein ist diese Frage gerichtlich jedoch nicht entschieden. Gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ist von der Deutschen Reichspoft Berufung eingelegt worden. Die Rieler Entschei dung beschränkt sich für den Einzelfall auf die Feststellung, daß der eingezahlte Beitrag aufzuwerten ist, verurteilt die Deutsche Reichspost aber nicht zur Zahlung des Betrags. Gegen das lettere Urteil ist fein weiteres Rechtsmittel zulässig. Diesen beiden Entscheidungen stehen im übrigen zahlreiche Urteile an­derer höherer Gerichte gegenüber, die die Verpflichtung der Deutschen Reichspoft zur Aufwertung der Fernsprechbeiträge verneinen. Unter diesen Umständen lehnt die Deutsche Reichs­poft nach wie vor Anträge auf Aufwertung grundsätzlich ab."

Der einmalige Fernsprechbeitrag.

Die Reichspoftverwaltung schreibt:

Bekanntlich wurde durch das Gesetz vom 6. Mai 1920( RGBI. G. 894) bestimmt, daß die Fernsprechteilnehmer zu den Kosten für den notwendigen Ausbau des Fernsprechnetes einen Betrag in Höhe von 1000 Mart für jeden Hauptanschluß und von 200 Mart für jeden Rebenanschluß zu zahlen haben. Die Beiträge waren mit 4 Prozent zu verzinjen. Der Beitrag mußte auch für jeden neuhinzukommenden Anschluß entrichtet werden. Eine Rüd­zahlung war nur für den Fall der Aufhebung des Anschlusses dor gesehen. Mit fortschreitendem Währungsverfall verloren die Be­stimmungen ihten Sinn. Die Zinjen spielten teine Rolle mehr; fie ließen sich taum noch darstellen. Die Verwaltungskosten be­trugen ein Bielfaches davon und da fie letzten Endes von den Fernsprechteilnehmern getragen werden mußten, sollten sie erspart werden. Aus dem Grunde wurde durch das Gesetz vom 5. April 1923( RGBl. I S. 244) angeordnet, daß die Beiträge nach Maß­gabe der dem Reichspostminister durch den Reichshaushaltsplan hierfür zur Verfügung gestellten Mittel" zurüdgezahlt werden sollten. Zur Rüdzahlung wurde der Nennbetrag zur Verfügung gestellt. Eine nachträgliche Aufwertung fann nicht in Frage tommen.

Rechtlich betrachtet stellt der Fernsprechbeitrag eine Art Zwangsanleihe dar; er ist seinerzeit in den Verhandlungen der Rationalversammlung auch als solche bezeichnet worden. Daraus folgt, daß für die Frage der Auswertung des Fernsprechbeitrags die gleichen Erwägungen Platz greifen müssen, die für den Aus­schluß der Zwangsanleihen von der Aufwertung maßgebend sind. Hinzu kommt, daß das Anleiheablösungsgesetz die Aufwertung der öffentlichen Anleihen, auch der Zwangsanleihen, erschöpfend regeln wollte. Daß der Fernsprechbeitrag als Zwangsanleihe anzusehen ist, hat der Reichsfinanzhof anerkannt( Entscheidungen Band 8 S. 169). Aber selbst wenn man abweichender Ansicht ist, so bleibt doch bestehen, daß der Fernsprechbeitrag öffentlich- recht­lichen Charakter hat, also dann als eine Art Abgabe oder Gebühr oder Ergänzungsgebühr betrachtet werden muß, niemals aber als eine Vermögensanlage im Sinne des Aufw.- Ges. angesehen werden kann. Davon abgesehen, würde eine Aufwertung nach rein privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt sein, ja dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, da der Fernsprechbeitrag den Zwed hatte, eine sonst notwendig ge­wesene Gebührenerhöhung zu vermeiden. Nur durch den Beitrag war es möglich, die Fernsprechgebühren in den folgenden Jahren außerordentlich niedrig zu halten. In Berlin tostete z. B. ein Fernsprechanschluß mit 600 Ortsgesprächen jährlich in der Vor­triegszeit: 130 G.-Mt., am 1. 7. 1920: 75,48 G.-M., am 1. 10. 1921: 35,31 G.-Mt., am 1. 10. 1922: 13,57 G.-M. und am 1. 3. 1923: 7,96 G.-Mt. Die Gegenleistung der Deutschen Reichspost liegt also schon vor. Der Vorteil der Geldentwertung ist den Teilnehmern schon wieder selbst zugutegekommen; denn der Ge­bührenunterschied für ein einziges Jahr wiegt den Goldmarkwert des Beitrags auf. Das Gesetz, durch das der Fernsprechbeitrag aufgehoben wurde, hätte seinen Sinn verloren, wenn die Deut­sche Reichspost den Beitrag, den zurückzuzahlen sie vorher nicht verpflichtet war, jetzt nachträglich aufwerten müßte.

Die Rechtsprechung hat daher auch in weitaus überwiegender Zahl von Fällen, die gegen die Deutsche Reichspost auf Aufwer­tung angestrengten Klagen fostenpflichtig abgewiesen, so Land­gericht Hamburg( 3. VII 319-24 d. 25. 6. 1924), Amtsgericht Frankfurt a. M.( M. 5 C. 2440-25 d. 6. 11: 1925), Amtsgericht Rendsburg( 3 C. 3-26 v. 30. 3. 1926), Amtsgericht Düsseldorf( 57 C. 2681-25 5 v. 21. 4. 1926) und in der Berufungsinstanz und trocken wird die Seele wie eine erfrorene Fledermaus im Gebälk.

Es ist gewiß Gottes Zulassung, daß wir in diesen Zeiten unter dem Fluche des Geschwätzes leben! Er, der die Plagen über Aegyptenland schickte, der es litt, daß die Welt den Heiland ans Kreuz heftete und in Finsternis abglitt, legt jetzt erneut eine Plage auf uns. Sein Wille ist heilig und wir haben uns zweierlei zu fragen:

Warum tut Er das?

Und wie kommen wir los von dem Fluche?

Er will, daß jeder von uns, der Tagelöhner, der Büdner, der Bauer, der Herr, der Arbeiter, Angestellte, Beamte und Be­sitzer, daß jeder von uns nachdenke! Wir sollen aus der Sünde der Gedankenlosigkeit heraus! Er will nur bewußte Menschen in den Himmel aufnehmen. Dazu müssen wir uns lösen von der Macht der Phrase, der Redensart! Wir sollen erkennen, wie viel wir an uns selber erziehen müssen. Denn dem Glauben geht Selbsterziehung voran! Gott reicht uns Seine Hand nur, wenn wir die unsrige zuvor nach Ihm ausstreden! Gewiß Seine Gnade sucht! Aber sie sucht nur erhobene Hände und sehnende Herzen, Herzen, die ehrlich wollen! Niemals greift Er aufs Geratewohl in die Menschenmassen hinein und nimmt sich den heraus, den Er gerade faßt, wie es etwa Deine Hand tut, wenn sie lässig ins Laubengewirr faßt und ein Blatt abpflüdt, das ihr gerade in die Finger kommt. Nein Gott will Selbster­ziehung von uns. Und weil so wenig Menschen sich selbst erziehen, schickt Er den Fluch des Geschwätzes über uns.

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Wie kommen wir davon los? Wir fönnen nur selig wer den in der Nachfolge Jesu Chrifti! Das ist eine tausendfach aus­gesprochene Tatsache; und doch muß sie immer wieder den Men schen wie etwas überraschend Neues gesagt werden!

In Jesu Leben war fein Geschwäh! Seine stundenlangen Predigten waren Taten! Weil dahinter Sein ganzes Leben, die

0200 Nr. 4.

Landgericht München 1( I F. 406-25 v. 8. 2. 1926), Landgericht Frankfurt a. M.( 2 S. 16-26 v. 31. 5. 1926) und Landgericht Düsseldorf( 7a G. 346-26 zu 13 D. 13. 7. 1926). In den Be

Sonnabend, den 22. Januar 1927

DI

Zurd zum gefunden Bollsleben, gütem der Väter, dann wird die Freu und glüdlich machen, Weltmenschen lih nicht mehr jene stille, bleibende F gibt treuer Pflicht, die strömt aus ehr Erholung, die uns der Simmel gibt ur sal nicht aus den Herzen spülen kann.

O daß wir sie wieder hätten, diese

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50- Jahrfeier der Gießener Unter starter Beteiligung der R Rhein, der Lahn und der Fulda, sowie i Be tretern der staatlichen, städtischen, Uni militärischen Behörden beging die Gie non 1877 die Feier ihres 50jährigen Abend hatte bereits ein zwanglofes B glieder des Jubelvereins sowie eine Un furt a. M., Mannheim, Marburg, Lim fw. vereint, wobei 69 verdienten Verei dene Rudermadel verliehen wurde. Son ein eindrudsvoller Festakt statt, bei d Keller, Oberregierungsrat Dr. Se 3wid und zahlreiche weitere Red Sprachen die Verdienste des Jubelvereins jährige Vorsitzende des Vereins, Chrift bei dieser Gelegenheit zum Ehrenvorsize fand ein Festessen statt, das etwa 400 Pe

gründungen werden durchweg entweder die einen oder die an­deren der obenangeführten Gesichtspunkte in den Vordergrund gestellt. Nur in 4 Fällen lauten die Urteile zu Ungunsten der Deutschen Reichspost. Dabei hat aber das Landgericht Kiel in der Berufungsinstanz( 2 6. 74-26) am 18. 6. 1926 z. B. nur festgestellt, daß ein Aufwertungsanspruch gegen die Deutsche Reichspost an sich zwar besteht, eine Zahlungsverpflichtung der Deutschen Reichspost aber nicht gegeben sei. Nur das Ober­landesgericht Hamm hat einen von allen bisherigen Urteilen ab­weichenden Standpunkt eingenommen und die Reichspost in dem zur Entscheidung gebrachten Einzelfall auf Grund des§ 242 BGB. zur Zahlung von 40 Prozent des Goldmartbetrags ver­urteilt( 2 U. 119-26 Dom 5. 11. 1926). Das Urteil nimmt an, daß es sich bei den Ansprüchen auf Erstattung der Beiträge um Ansprüche handele, die ausschließlich den bürgerlich- rechtlichen Vorschriften unterliegen. Es übersieht, daß die Beiträge öffent lich- rechtlichen Charakter haben und daß nur die Ansprüche selbst nach bürgerlich- rechtlichen Vorschriften zu behandeln sind. Das Urteil übersicht ferner, daß dem Reichspoftminister die zur Aus­zahlung der Beiträge erforderliche Summe schon voll in Papier­mart zur Verfügung gestellt worden war, und zwar auch durch ein Gesetz, nämlich durch das Gesetz über die Feststellung eines zwölften Nachtrages zum Reichshaushaltsplan für das Rech nungsjahr 1922( RGBI. II 1923 6. 225). Daraus geht ganz flar und unanfechtbar der Wille des Gesetzgebers hervor, daß die Fernsprechbeiträge zum Rennbetrag abgelöst werden sollten. Im übrigen haben in allerletzter Zeit das Landgericht Hamburg ( 3. VII 611-26) am 16. 11. 1926 und das Landgericht I Berlin ( 63 O. 18-26) am 27. 11. 1926 in erster und das Landgericht Hamburg( 3. Bf. VII 349-26) am 13. 10. 1926 in der Berufungs instanz wieder zu Gunsten der Deutschen Reichspoft entschieden. Ein Reichsgerichtsurteil liegt noch nicht vor.

Vom rein praktischen Standpunkt aus betrachtet, muß noch hervorgehoben werden, daß eine Aufwertung des einmaligen Fernsprechbeitrags natürlich nur durch Heranziehung der Fern­sprechteilnehmer in irgendeiner Form, sei es durch Gebühren­erhöhung oder durch einen neuen Beitrag oder auf anderem Wege wieder gededt werden kann. Es darf nicht vergessen wer den, daß die Deutsche Reichspoft fein Erwerbsunternehmen ist. Ihre Einnahmen und Ausgaben müssen sich stets ausgleichen. Sie hat teine Mittel, aus denen die Aufwertung bestritten wer den könnte. Sie fann auch die seinerzeit aus dem Fernsprech beitrag geschaffenen Einrichtungen nicht wieder, wie ein Kauf mann, abstoßen, um Geld flüssig zu machen. Selbst bei Auf­nahme einer Anleihe müßten die Zinsen und die Tilgungsquoten in irgend einer Weise wieder von den Teilnehmern eingeholt werden, dazu die nicht unerheblichen Kosten für die Durchführung der Aufwertung. Ein wirtschaftlicher Vorteil fann daher aus der Aufwertung des Fernsprechbeitrags für die Teilnehmer nie mals herausspringen. Die Deutsche Reichspost muß sich daher schon aus diesem Grunde allein allen Anträgen auf Aufwertung gegenüber auch in Zukunft ablehnend verhalten.

mall Lokales.m

anis( buj Sonntagsgedanten.

Zum Sonntag gehört die Freude. So war es früher. Wo ist es hingekommen heute dieses reine Göttergeschent, das unsere Väter und vielleicht auch wir noch einst tannten? Wo ist wahre, goldechte Freude noch zu finden? Ein seltener Gaft ist sie ge worden, freudenarm die Zeit. Diese Menschen von heute, lei densmüde, gehegt von Sorgen und Röten, sie tönnen sich nicht freuen mehr wie einst in guten alten Zeiten. Zeigt nicht auf die schalen, leeren Vergnügungen einer ausgelassenen Stunde, nennt nicht Luft im Alkohol und den Sinnenrausch Freude!

Ist die Welt wirklich so arm geworden? Jst wahre reine Freude wahrhaftig aus ihr gezogen? Onein! Es ist die Zu­friedenheit, die ein neues Geschlecht nicht mehr fennen will, die von uns gewichen ist, weil wir nach mehr langten, als zu erreichen war, weil wir im blinden Taumel au jagen begannen nach scheinbarem Glück und Freude. Die Freude ist noch da, aber die Menschen sind nicht mehr zufrieden mit ihr, weil Geld sucht und Sinnlichkeit sie auf andere Wege getrieben.

ganze Jnbrunst Seiner schaffensfrohen Persönlichkeit stand! Wenn Er den Kranken berührte, wenn Er die Rolle aus Pregament mit den Reden der Propheten in die Hand nahm, so war das immer eine Tat, weil das alles bewußt geschah und ganz ohne den Ge danken an Seine Person, sondern immer im Hinblid auf die an dern! Der Blid, mit dem Er der durch Phrasen verseuchter Menschheit, den Priestern und Sh.itgelehrten, den Pharisäern und Römern ins Herz sah, war auch eine Tit, weil Er wußte, wie anders man sein Leben einrichten muß, um in dem hellen Lichte der schaffenden Tat zu stehen.

Hüte Dich, lieber Leser, vor dem Geschwätz der andern, und lag Dein eigen Leben nicht zum Geschwätze werden. Prüfe die Geister, die da reden, die Dich überreden wollen. Die linfe Hand an die Bibel und die rechte an den Pflug! Und suche nicht immer bei Deiner Arbeit nur das Deine. Du wirst um so reicher an Tat, je mehr Du Deiner Mitmenschen gedenfft!

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Kleine Geschichten.

Dr. Stufelen besuchte einst Newton. Man sagte ihm, Newton sei in seinem Arbeitszimmer, wo niemand ihn stören dürfe. Stu felen wartete also. Es wurde Mittag, und Newtons Mittag essen wurde aufgetragen, das in einem gefottenen Huhn bestand. Stutelen, der unterdessen hungrig geworden war, konnte der Versuchung nicht wiederstehen, das Huhn auf und bedte die Schüssel wieder zu. Bald darauf fam Newton in großer Eile die Treppe herunter, entschuldigte sein langes Ausbleiben und fagte zu Stutelen: Erlauben Sie mir nut, schnell mein Mit­tagsmahl zu verzehren, ich bin fast ohnmächtig von Arbeiten. Ich stehe Ihnen dann gleich zu Diensten. Dabei defte er die Schüssel auf und fand sie leer. Darauf wandte er sich lächelnd zu Stufelen: Was wir Gelehrten doch für sonderbare Leute sind! Ich hatte ganz vergessen, daß ich schon zu Mittag gegessen habe.

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1. Westdeutscher Kavalleriftent Am 7., 8. und 9. Mai ds. Js. feiert schon berichtet, der rührige Kavalleriev jähriges Bestehen und hat dazu alle ehe zu dem von ihm in Vorbereitung genomm Kavalleristentag hier nach Gießen eingel Gedante hat überall helle Funken gesch chem. 24. Kurmärker- Dragoner ihren Re Berlin anfangs vorgesehen war, nun au fammen mit dem 1. Westdeutschen Rava Dieses dreifache Feft hat natürlich nicht Soldaten größtes Interesse gewedt, sonde haft Gießen ist bereit, diesem Fest wi Jettage zu bereiten. Die zu Tausenden Kavalleristen und nicht zuletzt der Prote ralfeldmarschall von Madensen, sollen G Feststadt sehen. Dieser Gedanke schwebte am legten Donnerstag im ,, Gasthaus S erften Versammlung, zu welcher so viele entfandt hatten, daß der geräumige Saa einem Bericht des 1. Vorsitzenden des K Soldan, über die bisher schon erledigte auswärts zahlreiche, zum Teil begeist meldungen eingegangen. Durch die ( Borsigender Albin Klein, Gießen, Gi Nachrichten sind so viel alte Uniformen der historische Feftzug am 8. Mai gefi Lage ist ein großer Feldgottesdienst, ar Feftommers mit Regimentsappell in haben die Gießener Gesangvereine und eine besondere Massenchöre und turneris jugejagt) und am dritten Festtag ist biefem Vorbericht Soldans tam mit der

Bereitwilligkeit der Anwesenden zur Ausbrud, sodaß die Bildung der Aus zeigte. Aus allen Kreisen der Be Männer herbeigegangen und das ist für den 1. Westdeutschen Ravallerister

kc. Berbunden mit dem 23. Stif gerverein Gießen am 9. Januar abent Weihnachtsfeier ab. Nur wenige der mit echt kameradschaftlichem Geist getrag Selbst mehrere 80jährige Kameraden h lassen, diesen Abend wieder unter Ram

bis nach Mitternacht auszuhalten. D eingangs einige flotte Märsche, denen lein Neuz gesprochen, anschloß. In V den hielt Kamerad Rechnungsrat Sch Sprache, die in dem gemeinsam gesu Stille Nacht, heilige Nacht" endete.

den dann von einem Kinder- Theaters nachtsfreud" abgelöst. Alle Kleinen, wirlten, zeigten ein munteres Spiel halt auf's Beste zu erleuchten. Inzwi Kamerad Landgerichtsrat Trümpert einer treffenden Ansprache die 50-, 4 haft folgender Kameraden durch U tunden und Hassia- Ehrenzeichen und ifre dem Verein gehaltene Treue, di leuchten möge und den echten Kern wiedergibt. Die Haffia- Schnalle mit de meraden Jakob Klingelhöffer und Ch

Zahl 40 der über 25 Jahre als Vorst Johannes Möser und mit der Zahl Beil, Professor Dr. Brandt, Friedric menn, Landgerichtsrat Jakob Keller, Friedrich Pinther, Heinrich Schöd, S

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Karl Winther. Den Höhepunkt des rette Der wilde Horst". Hier hatte i

ften Griff getan, indem er auch dem vorher bei verschiedenen Bereinen mi Operette zur Aufführung bringen lie ten die Mitwirkenden wiederholen allen Anwesenden stets eine heitere als ein echter Luft, heim"-onkel, der des Herrn Emil Heß und Fräulein ben humorvollen Teil in ficheren Hän and Herr Feußer in den Liebhaberra gebildeter Operettenspieler gleich fam ten fi alle Darsteller auf der Höhe. war eine Glanz- Aufführung Gießener