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Sonnabend, den 9. Juli 1927.

Der Reichsregierung ist die gefährliche Lage der bäuerlichen Landwirtschaft zur Genüge bekannt, so daß eigentlich jedes weitere Wort überflüssig ist. Auch den politischen Parteien sind diese Dinge nicht so fremd ge­blieben, daß etwa mit mangelndem Verständnis ge rechnet werden müßte. Es handelt sich hier um den Schutz der deutschen Edelproduktion, für die, nach den Agrarprogrammen der Parteien zu schließen, eine breite parlamentarische Front vorhanden ist. Da als Fach­minister ein Landbündler wie Herr Schiele in der Re­gierung sigt, dürften alle günstigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeit zugunsten des Bauern standes gegeben sein.

Die in ihrer Existenz außerordentlich gefährdete bäuerliche Landwirtschaft wird die Entwidlung der Dinge mit sehr tritischen Augen verfolgen; sie wird zu jeder Mitarbeit bereit sein; sie wird aber auch ihr Miz fallen bei etwaiger Interesselosigkeit der maßgebenden und beteiligten Organe in unzweideutiger Weise zum Ausdruck bringen.

Die Regierungsentwürfe

zur Abänderung des Reichsmietengesetzes und des Mieterschutzgesetzes.

Nachstehend bringen wir die dem Reichstag zugeleitete Regierungsvorlage über die Menderung und Berlängerung des Reichsmietengejeges und des Mieterschutzgesetzes. Die Zentral organisation des Hausbesizes hat sofort zum Ausdrud gebracht, daß die Entwürfe den Forderungen des deutschen Hausbesikes in feiner Weise gerecht werden und daß bestimmt erwartet wird, daß Reichsrat und Reichstag noch in letter Stunde auf die Berücksichtigung der befannten Forderungen des Hausbesites bringen werden. Die Annahme des Entwurfs ist dann auch nicht erfolgt. Die Geltungsdauer der Gesetze ist bis zum 31. Dezember verlängert worden. In der Zwischenzeit wird sich der Kampf um die Erleichterungen abspielen. Der Reichstag geht zunächst in die Ferien.

Wegen des Interesses, das der Vorlage der Regierung entgegengebracht wird, bringen wir dieselbe im Wortlaut:

Entwurf eines Gesetzes

zur Abänderung des Reichsmietengesetzes. Das Reichsmietengesetz( RGBl. 1922 I G. 273; 1926 I G. 320 Artikel 8 und S. 403) wird wie folgt geändert:

a) Hinter§ 22 wird folgende Vorschrift als§ 22a einge­stellt:

§ 22a.

Für ein Mietverhältnis, auf das sich eine nach dem ( Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) auf Grund des§ 22 Gatz 3 Halbsatz 1 erlassene Anordnung bezieht, gelten folgende Vorschriften:

1. Galt vor dem Inkrafttreten der Anordnung für ein Mietverhältnis die gesetzliche Miete oder war der Mietzins nach den Vorschriften über die gesetzliche Miete zu berechnen, so ist mangels anderweiter Vereinbarung der bisherige Mietzins wei­ter zu zahlen, auch bleibt die Verpflichtung zur Tragung der Betriebs- und Instandsetzungskosten unberührt; Aenderungen der in dem Lande für Räume anderer Art festgesetzten gesetz­lichen Miete gelten auch für diese Mietverhältnisse.

Der Vermieter wie der Mieter kann jederzeit dem anderen Vertragsteil gegenüber erklären, daß die Regelung des Ver­trags gelten soll. Ein in Papiermart bestimmter Mietzins ist dabei nach der Anlage zum Auswertungsgesetze( RGBI. 1925 I G. 133) umzurechnen. Läßt sich ein vereinbarter Mietzins nicht feststellen, so gilt der angemessene Mietzins; für seine Bemes­

sung sind die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsabschlusses räume und die damaligen Berhältnisse der Vertragsteile. Die

maßgebend, insbesondere die damalige Beschaffenheit der Miet­

Rad- Wandersport.

Von Gregers Nissen Altona.

Als der Deutsche Radfahrer- Bund im Jahre 1884 gegrün­det wurde, stand das ,, Bicycle" fast ausschließlich im Dienste des Wandersports und der Bund war ein ausgesprochener Wander­sport- Verband. Die im Laufe der Jahrzehnte erfolgte Umwand­lung des Hochrades in das populärste Verkehrsfahrzeug der Ge­genwart brachte infolge seiner vielseitigen Verwendungsmöglich­feit eine völlige Umgestaltung im Radsportbetrieb mit sich. In großzügiger Aufmachung traten neben den Wandersport nun der Rennsport auf Bahn und Straße und der Saalsport. Aber der Wandersport ist und bleibt der Sport der großen Masse. Darum hat auch der B. D. R. immerfort sein Hauptaugenmerk auf die weitere Förderung des Wanderfahrens gerichtet. Die ganze Wirt­schaftsabteilung des B. D. R. tommt fast ausschließlich der großen Masse der Wanderfahrer zugute; sei es das Versicherungswesen ( Unfall und Haftpflicht), die Herausgabe von Spezial- Reisefüh rern und Karten, die zollfreie Grenzüberschreitung, die Gegen­seitigkeitsverträge mit den großen ausländischen Verbänden, die Förderung in der Erbauung von Radfahrwegen u. s. f.

Und doch gibt es noch so unendlich viele Radfahrer, die sich mit ihren sonntäglichen Ausflügen begnügen und niemals die Freuden einer mehrwöchigen und ungebundenen Wanderfahrt durch fremde Landschaften kosteten. Das Wanderfahren ist die Königin aller Wanderzweige! Alle Lebensalter, von der Ju­gend bis ins Alter hinein, müssen herausgerissen werden aus der alltäglichen Beschaulichkeit, aus der Tretmühle des Tages und mit Hilfe des Rades draußen in der Natur Erholung und Kräf­tigung, fröhliche Sinnesart und Stimmung wiederfinden, aber auch den Blick lenken auf die Schönheiten der Heimat und Fremde in mehrtägigen und mehrwöchigen Wanderfahrten. Dann er zeugen wir mit Hilfe des Rades neuen Lebensmut und neue Schaffensfreude und der Rad Wandersport wird dadurch zu einem der wirksamsten Mittel im Dienste der Wiederherstellung unserer gesunkenen Volkskraft.

Und warum greift man zum Rade? Nicht allein, weil es eine billige Beförderung ermöglicht, nein, auch deswegen, weil

"

Gießener Zeitung"

Erklärung bedarf der schriftlichen Form. Sie wirkt von dem ersten Termin ab, für den die Kündigung nach§ 565 des Bür­gerlichen Gesetzbuches zulässig sein würde.

Diese Vorschriften finden auf Mietverhältnisse der im§ 14 bezeichneten Art teine Anwendung.

2. Die Vorschriften des§ 6 Abs. 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, daß der Teil des Mietzinses, der für laufende In­standjehungsarbeiten in Anspruch genommen werden darf, von der obersten Landesbehörde bestimmt wird.

b) 3m§ 24 Abs. 2 tritt an Stelle der Jahreszahl, 1927" die Jahreszahl 1929. Begründung:

Die Geltungsdauer des Reichsmietengesetzes ist durch das Gesetz zur Abänderung des Mieterschutzgesetzes vom 29. Juni 1926( RGBl. I S. 317) bis zum 1. Juli 1927 verlängert wor den. Eine weitere Verlängerung ist mit Rüdficht auf die fort­bestehende Wohnungsnot erforderlich. Vorgeschlagen wird eine Berlängerung bis zum 1. April 1929. Es ist dabei davon aus­gegangen, daß auch bei stärtster Anspannung der Neubau­tätigkeit eine Beseitigung der Wohnungsnot vor dem genann ten Zeitpunkt nicht zu erreichen sein wird. Das Reichsmieten gesetz muz jedoch jedenfalls in Kraft bleiben, bis das Angebot an Räumen, insbesondere an mittleren und kleineren Woh­nungen, der Nachfrage entspricht. Diese Voraussehungen wer­ben für die einzelnen Arten von Räumen und in den einzelnen Teilen des Reiches, auf dem Lande und in den Städten, in der schiedenen Zeitpunkten eintreten. Die Reichstegierung hat bis­her ständig die Auffassung vertreten, daß die Entscheidung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, grundsätzlich den obersten Lan­desbehörden zu überlassen sei, die nach§ 22 des Reichsmieten­gesetzes die Möglichkeit haben, bestimmte Gemeinden oder Ge­meindeteile, sowie bestimmte Arten von Mieträumen von den Bestimmungen des Gesetzes auszunehmen. Die obersten Landes­behörden haben von dieser Möglichkeit auch in steigendem Maße für Räume der verschiedensten Art Gebrauch gemacht. Eine Uebersicht wird in der Anlage gegeben. An dem bisherigen Standpunkt muß die Reichsregierung festhalten. Auch für die Zukunft werden die Landesbehörden die Entscheidung darüber zu treffen haben, ob und wieweit bestimmte Arten von Räumen

DEUTZ

Klein- Diesel

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Bauart MIH

Nr. 28.

von der Vorschrift des Reichsmietengesetzes ausgenommen wer den können.

Im einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Aenderungen fol­gendes zu bemerken:

Sonnabend, den 9. Juli 1927.

gebend sein müssen. Im Streitfall wird be sins durch Urteil festzusetzen sein; die§§ 31 entsprechend.

3u§ 22a 3iffer 2. Die Ausführung de jandjehungsarbeiten ist von besonderer Wi effe der Erhaltung des vorhandenen Altwoh wurf ficht daher vor, daß die Vorschriften de anwendbar bleiben sollen, also eine von de behörde zu bestimmende Stelle auch für Räun mietengejeh nicht mehr unterliegen, die Be die jachgemäße Ausführung von Instandsegu geeignete Anordnungen zu sichern. Nach§ Selle zu diesem Zwecke die gesetzliche Miete Sandjehungszuschlages heranziehen. Da na Shsmietengesetzes eine gefehliche Miete un handerer Instandjehungszuschlag nicht meh dann die bisherige Begrenzung nicht mehr zu langen. Nunmehr soll die oberste Landesbeh Miete, der in Anspruch genommen werden Weber die Durchführung im einzelnen ergibt aus§ 6 Abs. 3 bis 4 und den hierzu von den behörden getroffenen Anordnungen.

3u§ 22a 3iffer 1: In den Fällen, in denen einzelne Arten von Mieträumen von den Vorschriften des Reichsmieten gesehes ausgenommen wurden, haben sich rechtliche Zweifel hinsichtlich der Frage ergeben, welche Miete weiter zu zahlen ist. So ist es, um nur einige Beispiele anzuführen, zweifelhaft geworden ob bei einem Mietvertrage, bei dem sich ein Teil auf die ge jehliche Miete berufen hatte, wieder der früher vertraglich ver einbarte Mietzins zu zahlen ist, ob die zuletzt gezahlte gesetzliche Miete gilt oder ob etwa durch das Gericht auf Grund der §§ 313, 315 BGB. der Mietzins festzusetzen ist. Nimmi man an, daß die frühere Vertragsmiete zu zahlen ist, so tame bei Berträgen aus der Inflationszeit eine Aufwertung des Miet­zinjes in Frage, die gegebenenfalls durch gerichtliche Entschei dung zu erfolgen hätte. In zahlreichen Fällen ist in Mietver trägen ein fester Betrag in der Maßgabe vereinbart, daß er als Friedensmiete für die Berechnung des Mietzinses gelten solle, und daß im übrigen die Vorschriften des Reichsmietengejekes Anwendung finden sollen. Auch hier ist es streitig, welche Miete weiter zu entrichten ist. Weitere Zweifel ergeben sich in Fällen, in denen in dem Mietvertrag ausdrücklich bestimmt ist, daß die vereinbarte Regelung lediglich für die Dauer des Reichsmietengesetzes gelten solle. Hier ist es insbesondere strei tig, ob der als Friedensmiete in dem Mietvertrag angenom mene Betrag nach Aufhebung des Reichsmietengesetzes als Ver tragsmiete gilt, oder ob etwa durch das Gesetz ein angemesse ner Mietzins festzusetzen ist. Im Schrifttum und Rechtsprech ung werden zahlreiche verschiedenartige Ansichten vertreten. Zur Beseitigung dieser rechtlichen Zweifel erscheint eine reichs rechtliche Regelung erwünscht. Diese ist auch von den Ver bänden der Vermieter und Mieter als notwendig bezeichnet worden. Sie soll freilich nur gelten, soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen. Insbesondere soll in Fäl len, in denen neben dem Reichsmietengesetz auch das Mieter­schutzgesetz aufgehoben ist, das Recht des Vermieters, den Miet vertrag zu fündigen, und sodann eine neue Vereinbarung zu treffen, durch die vorgeschlagene Regelung nicht beeinträchtigt werden. Diese wird jedoch dazu dienen, Streitigkeiten und Prozesse zwischen den Parteien zu verringern. Sie geht dahin, daß mangels Vereinbarung bis auf weiteres der bisherige Mietzins weiter zu zahlen ist. Dabei muß die bisherige Ver pflichtung zur Tragung der Betriebs- und Instandsetzungskosten unberührt bleiben, da von ihr bei Festsetzung der gesetzlichen Miete ausgegangen wurde. Soweit Aenderungen der für Räume anderer Art noch festgesetzten gesetzlichen Miete ein treten, müssen sie gleichfalls gelten. In Frage kommen hier bei selbstverständlich nur Aenderungen der in dem Lande als Regel festgesetzten gesetzlichen Miete, nicht Anderungen etwal ger Sondermieten für bestimmte Arten von Räumen( gewerb liche Räume usw.).

Es erschien andererseits nicht möglich, die vorstehende Re­gelung dauernd auch gegen den Willen der Parteien fortbe stehen zu lassen. Dies würde einen zu weitgehenden Eingriff in die Vertragsregelung der Parteien bedeuten. Der Entwurf sicht daher vor, daß der Vermieter wie der Mieter jederzeit dem anderen Vertragsteil gegenüber erklären kann, daß die Regelung des Vertrags gelten soll. Diese Bestimmung wird im wesentlichen für langfristige Verträge Bedeutung erlangen, bei denen eine Neugestaltung des Mietverhältnisses durch Kün digung zunächst nicht herbeigeführt werden fann. Soweit es sich um Verträge mit einer Papiermarkmiete handelt, sol!, um Zweifel über den Umrechnungsmaßstab auszuschließen, die Ta helle zum Aufwertungsgesetz maßgebend sein. Soweit für den Fall der Aufhebung des Reichsmietengesetzes eine Bestimmung über die Höhe des Mietzinses nicht getroffen war, oder wenn die vereinbarte Höhe sich nicht feststellen läßt, soll der angemessene

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man mit ihm weit mehr Bewegungsfreiheit hat und somit viel mehr zu sehen bekommt. Außerdem vermeidet man weite Fuß­märsche oder umständliche Wagenfahrten und gewinnt erheblich an Zeit. Ich weise nur darauf hin, um gleich drastische Beispiele anzuführen, was eine Bahnfahrt an der Riviera, besonders an der Riviera di Levante, für einen Aerger verursacht wegen der zahllosen Tunnels. Man sieht von Genua bis Spezia mehr schwarze Tunnelwände als von der blauen Flut des Mittelmeers und der Landschaft. Will man an solchen Stellen nicht weite Fußmärsche machen, dann greife man zum Rade. Und wer der Meinung ist, daß die Verwendung des Rades im Alpengebiet nur in sehr beschränktem Maße möglich ist, der irrt sehr. Gerade die Alpen werden mit Vorliebe von unsern Wanderfahrern auf­gesucht. Mit den heutigen vollendeten Sicherheitsvorkehrungen und mehrfachen Uebersetzungen am Rade kann jeder einen Al­penpaß bezwingen.

Aber bei der Jugend muß angefangen werden. Alljährlich erläßt der B. D. R. seinen Aufruf an die Bundesjugend zur gro= ßen Wanderfahrt zum deutschen Jugendtag des B. D. R. Die Tage von Eisenach, Dresden und Nürnburg, wo Hunderte von Jugendlichen aus allen Teilen Deutschlands erschienen, leben in dauernder Erinnerung der jugendlichen Teilnehmer fort. Die größte aller dieser Bundesveranstaltungen wurde im Jahre 1926 ausgeführt, wo die Jugendlichen aus allen Teilen Deutschlands unter erfahrener und sachkundiger Führung an den deutschen Rhein geführt wurden. Fast 600 Jungmannen trafen in Köln in drei gewaltigen Zügen, die vom Hermannsdenkmal, von der Wilhelmshöhe und von der Saalburg famen, ein, wohnten den Kampfspielen als Zuschauer bei und lernten auf der Fahrt an den deutschen Strom in diesen zehn Tagen die Schönheiten ihres Vaterlandes fennen und schätzen. Die Erlebnisse werden in den jungen Herzen Wurzel schlagen, an deren Erinnerungen sie noch Jahrzehnte zehren werden. In diesem Jahre werden sich über 200 Jugendliche in Ostpreußen einfinden, um von Marienburg aus eine vierzehntägige Wanderfahrt durch die ganze Ostmark auszuführen.

Drum, ihr Jugendlichen, hinein in die Pedale. Spart eure Groschen und kauft euch eine blizblante Maschine, wohlgemerkt, eine Maschine, die als solche spielend leicht fährt und auch als

naturgemäß die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsabschlusses maj

Für

Maschine behandelt sein will, und feine Schinderkarre. ein Fahrrad, dem ihr Gesundheit und Leben anvertraut, ist ge rade das Beste gut genug. Jhr werdet eure helle Freude haben und das Kapital wird überreiche Zinsen bringen, die sich selbst ihre Verwertung suchen in der Erhöhung der förperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit und euch vor mancher Dummheit der Jugend bewahren.

Zehn Winke für Mütter von Schulkindern.

Freue dich für dein Kind und mit deinem Kind, daß es eine Schule besuchen darf. Weißt du, wie sauer es sich Bater Luther hat werden lassen, seinen Martin in eine gute Schule zu bringen? Die Schule tut vieles für dein Kind, was du niat tun könntest.... nur darf es dort lernen, auch zu Ge hocjam, Pünktlichkeit, Pflichttreue, Fleiß, Kameradschaftlichkeit hilft dir die Schule dein Kind erziehen. Darum durlde nicht, d13 über Schule und Lehrer vor deinem Kind in unguter Weise gesprochen wird!

Wenn du meinst, Grund zu haben zu Klage und Sorge, fo sprich vertrauensvoll mit dem Lehrer deines Kindes. Er fann es nicht formen wie du, und er wird gern von dir hören über seine Gesundheit, Eigenart und über seine etwaigen häuslichen Schwierigkeiten. Aber höre auch du willig, was er dir zu sagen hat. Sei nicht blind in deiner Liebe, sondern dankbar, wenn du dein Kind auch einmal durch andere Augen sehen darfst. Schwä chen und Fehler suche nicht zu vertuschen, sondern zu überwinden!

Trübwetter Sonnensche Wieder einmal ein Morgen. Trüb, regen Die Jmmen kommen aus dem Flugloche. P ins Wetter, bewegen unlustig die Fühler. R wieder Regen! Wer mag, wer kann da ausfli man da Slütenstaub höseln und Nettar samme alle Blüten ob der Kühle die Nektarien herb ve anie Kindlein hungern.

Der Jmler. Wieder einmal fein Flugtag. us, als ob es morgen oder übermorgen ander Der Regen regnet jeglichen Tag." Dabei Felder u Blütenpracht. Sollte wieder einmal der go Kühle und Nässe vergehen? Ich muß wieder Wieder ein Morgen. Strahlend hell. Imm lein türzen schon seit einiger Zeit aus dem Du hervor. Sie rennen über das Anflugbrett, wit Augenblid, und schon schwingen sie sich in das L Andere Scharen folgen. Nach allen Seiten schwirt Und dort kommen schon einige wieder. Dor ein und truppweise nahen sie, fallen aufs Fl verighnaufen einen Augenblick und streben dann Lasten entledigen zu lassen. Herausstrebende st

gegen, einige ftolpern über andere.

Im Stod braust's, lebt's. Duftets. Summt Der ganze Jmmenstod tönt wie eine Glocke in ungen.

Und der Imker steht dort und schaut. Und blauen Himmel. In den strahlenden Sonnensche men An- und Abflug. Atmet den würzigen, süße tens, des Bienenstandes. Sonnenhonigglanz leu Auge dem Sonnenglanze des Tages entgegen. Am Abend. Die letzten Jmmen streben schm Der Jmmenvater umschreitet sein Bienenhaus und würzig heraus! Wie frisch gebackenes Wie fächelt's und schwirrt's in den Fluglöcher und brummi's im Stod!

Er öffnet behutsam einen Jmmenstock. S Wachsbau schimmert ihm entgegen. Aus d fristallklar, golden.

Sonnenschein ist Honig,- Honig ist E

Gofales. Sonntagsgedanken

Mit unendlicher Mühe und einem Biene sche Bolt sein Haus wieder gebaut, das ein jammenstürzen ließ. Aber noch hängen d diesem Hause, aus denen oft Blitze zucken Roch herrscht kein Friede in diesem Hause.

fertig wird und daß es noch zu einem kurz dem Schulweg reicht.

Hab ein waches Auge auf die Schul Kindes, du mußt wissen, mit wem es geht. Freunde und Freundinnen zu dir bringen. Berlehr, das ist besser als den schlechten ve

du, welche Macht der Klassengeist" in einer du, weiß dein Kind, daß man nicht immer tun? Daß es oft eine Ehre und eine Pflicht zu gehören. Hilf deinem Kind zum Selbs deine Freudigkeit dazu und dein Vorbild!

Wenn du spürst, daß dein Kind Heim bih abends an sein Bett und sprich ein of nolles Wort mit ihm. Weißt du noch, w manhmal Häßliches getuschelt wurde? H

dem Erleben: Selig sind, die reines He werben Gott schauen!" Ja, Gott schauen Ratur, auch im Wunder der Menschwerdu das rechte Wort zur rechten Stunde, um Seit in deinem Herzen und dem deines Kin Sei nicht mutlos und ungeduldig, wen lemmi! Dann braucht es doch deine Liebe, meiden. Hilf ihm, daß es treu sein lernt a Ben fund. Frag einen erfahrenen Lehrer un Gedigte und Sprüche z. B. lernt man leid abends vor dem Einschlafen mehrmals laut geduldiges Shelten oder gar Schlagen hilft Das leichtsinnge und faule Schulkind Sand, eine stramme Leitung. Was Hänsche Sans nimmermehr!" gilt auch für Gewöhnu and Selbstüberwindung. Wenn du dein le Kind lieb hast, sei streng mit ihm. Aber sei elbt! Beispiel wirkt mehr als Worte! Sei nicht stolz auf dein begabtes Kind! Reben ist, von dem wird man viel fordern!" Jensdüntel, Selbstüberhebung nicht groß werd ilitet, auch geistiger. Dein Kind wisse mit d alter, treuer Lehrer fein in folgendem Vers a Was unser höchstes Gut, wird nicht durch

Halte dein Schultind zur Reinlichkeit an. Abends gründlich waschen, weil morgens die Zeit oft fnapp ist! Zähne putzen nicht vergessen! Reinlichkeit des Leibes ist eine Hilfe zur Rein heit des Herzens. Kleide dein Kind einfach, aber sauber. Eine geflicte Hose ist feine Schande, aber Löcher und Flecken müssen nicht sein.

Sorge, daß dein Schulkind genügend Schlaf hat! Acht Uhr ist die richtige Bettgehzeit. Und laß es dir nicht nehmen, auch noch mit dem Schulkind zu beten. Such ihm neue Sprüche und Liederverse, wenn es aus seinen Kindergebetlein ,, herauswächst". Wede aber auch dein Kind morgens so zeitig, daß es ohne Hetze