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Fernruf: Spesaart 1736

39. Jahrg.

Samstag, den 13. November 1926.

Nr. 46.

Gießener Zeitung

Erscheint: Samstags.

( Neueste Nachrichten)

Bezugspreis 40 Big. monatlich frei ins Haus. Redaktionsschluß früh 8 Uhr. Für Aufbewahrung oder Rüd Jenbung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

Abbau der Wohnungszwangswirtschaft.

Berlin. Wie wir hören, wird in den nächsten Tagen eine Verordnung des preußischen Wohlfahrtsministeriums erscheinen, die eine weitere Loderung der Zwangswirtschaft für Wohnungen und gewerbliche Gebäude bringt. Wohnungen mit einer Frie densmiete von 3000 Mart und mehr jährlich werden aus der Wohnungszwangsbewirtschaftung in der Weise herausgenom men, daß fie für die Folge ohne den Nachweis einer Wohnungs­berechtigung und ohne Karte des Wohnungsamtes frei gemietet werden können. Dagegen bleiben Mietpreisregelung und Rün­digungsschutz noch für diese Wohnungen bestehen. Rein gewerb liche Räume, die nicht mit Wohnungen zusammenhängen, werden der Wohnungszwangswirtschaft völlig losgelöst. Letztere Be­stimmung soll ab 1. April n. J. in Kraft treten.

Das amtliche Ergebnis der sächsischen Landtagswahlen. Der Landeswahlausschuß stellte am Donnerstag das amt­liche Wahlergebnis der Landtagswahlen in Sachsen vom 31. Ot­tober fest. Es sind gewählt:

14 Deutschnationale Bolkspartei,

12 Deutsche Volkspartei,

10 Wirtschaftspartei,

5 Deutsch- Demokratische Partei,

4 Aufwertungspartei,

2 Nationalsozialisten,

4 Altsozialisten,

31 Linkssozialisten, und

14 Kommunisten.

Soweit verlautet, beabsichtigt die Regierung, den Landtag für den 30. November einzuberufen.

Die Bedrückung der Deutschen in Südtirol. Wien. Der Tiroler Landtag hat sich mit der Frage der Deutschen in Südtirol befaßt und einstimmig eine Entschließung angenommen, in der es u. a. heißt: Der Artikel 11 der Völker­bundssagung bestimmt ausdrücklich, daß jedes Mitglied des Völ­ferbundes das Recht hat, in freundschaftlicher Weise die Auf­merksamkeit der Versammlung oder des Rates auf jeden Um­stand zu lenken, der geeignet ist, in die internationalen Bezie= hungen einzugreifen und der den Frieden oder das gute Ein­vernehmen zu stören imstande ist. Die Zustände in Südtirol sind seit Jahren untragbar, denn den Deutschen in Südtirol ist entgegen den Satzungen des Völkerbundes und den Ver­sprechungen der italienischen Regierung und des italienischen Königs jedes kulturelle Recht genommen.

Ein Doppelgeburtstag.

Daß der 10. November für zwei große deutsche Männer der Geburtstag gewesen ist, und daß diese beiden Persönlichkeiten, wenn auch mehrere Jahrhunderte zwischen ihnen liegen, so man­ches Gute und Beste gemeinsam haben, das verdient gerade heutzutage in freundliche Erinnerung gebracht zu werden. Es handelt sich ja um Dr. Martin Luther und Friedrich Schiller. Beiden stand das Geistige, das Seelische, hoch über dem bloßen Materiellen. Beide sind sle für die Hochziele ihres Lebens mit der opferfreudigen Einsetzung ihres ganzen Menschen eingetreten. Beide waren sie Führernaturen, die so recht dem innersten deut­schen Wesen entsprachen, und das deutsche Volt hat seine helle Freude an ihnen gehabt, und man darf ohne Uebertreibung sagen, daß beide noch heute Lieblinge der Nation sind. Wer den Luther und den Schiller richtig kennt, der weiß, warum sie nicht veraltet sind. Auch ein hervorragender Katholik wie Döllinger hat anerkennen müssen, wie tief und unmittelbar der Witten­berger Mönchsprofessor die deutsche Volksseele erfaßt und ver= standen habe. War er in erster Linie der Held des religiösen Glaubens, so hat er sich doch eben gerade auch als deutscher Prophet gefühlt. Und wiederum der deutsch- idealistische Schiller hat ein sehr tiefes Verständnis für das Heiligtum einer wirtlich lebenswarmen christlichen Religion. Man denke an sein Jo­hanniter- Gedicht mit dem seinen Ausklang: Religion des Kreuzes, nur du verknüpftest in einem Kranze der Demut und Kraft doppelte Palme zugleich!"

Bei großen Männern der Geschichte fragt man auch gern nach ihrem Privatleben und nicht zuletzt nach ihrer Häuslichkeit. Nun, Luther und Schiller haben ihr prächtiges, echt deutsches Familienleben gehabt. Auch die ganz kleinen Züge aus der Kinderstube hierüber nachzulesen, ist überaus reizvoll. Luther und Schiller stehen uns bei all ihrer genialen Größe doch so recht menschlich nahe. Und es waren Männer, die uns noch heute und gerade heute begeistern können, das Pflichtgebot der Stunde treulich zu erfüllen. Festen Mut in schwerem Leiden!" So heißt es in Schillers Lied ,, An die Freude". Und in Luthers großartigem Schutz- und Trugliede von der Festen Burg", da braust es: Und wenn die Welt voll Teufel wär'. ,,, es soll uns doch gelingen!" Jawohl, wir brauchen sie immer noch, den Luther und den Schiller!

Vom Mensurverbot.

Als Theologe müßte ich es eigentlich begrüßen, daß sich die deutschen Parlamentarier zu dem Entschluß aufgerafft haben, außer dem Zweikampf auch die Bestimmungsmenfur zu ver= bieten. Baden geht energisch mit der Durchführung vor, mie man in den Blättern liest. Als Christ ist mir die Bestimmungs­mensur auch nicht gerade sympathisch, aber wer will das afa­

Drud, Berlag und Expedition: Gießen, Südanlage 21 Fernsprecher Nr. 1362 Bostichedkonto Nr. 8437 Amt Frankfurt a. M.

Tagesnachrichten.

9 Millionen Mart monatlich mehr für die Erwerbslosen find vom Reichstag bewilligt worden. Für diesen Antrag stimm ten u. a. die Kommunisten und die Deutschnationalen. * Rußland und die Türkei erstreben einen asiatischen Böl ferbund, dem auch Persien, Afghanistan und China angehören sollen.

Frankreich führt die einjährige Dienstzeit ein. Dazu find 106 000 Berufsfoldaten nötig( bisher 30 000), um die Ausbildung der Soldaten in einem Jahr durchzuführen.

Mussolini, der italienische ungekrönte König, empfing am Donnerstag den deutschen Ingenieur Flettner, den Erfinder des Rotorschiffes.

demische Leben mit seinem urwüchsigen Renaissancegeist an den höchsten christlichen Maßstäben messen? Das wäre unbillig und unpädagogisch. So muß auch die Mensur zunächst am Ge­nius der deutschen Hochschulen gewertet werden. Und da muß ich sagen, es liegt etwas Kraftvolles, Herrisches in echtem Mensurwesen, das zu deutschem Wesen ganz wesentlich gehört. Wir kämpfen eben einen erbitterten Kampf zweier Weltan­schauungen in unserem Vaterland, nämlich: soll der materia­listische Eudämonismus gelten oder heroischer, zur Selbsthin­gabe bereiter Jdealismus. Mit bequemem Behagen hat nun die Mensur offenbar nichts zu tun. Sie gehört auf die heroische Seite des Lebens. Sie fördert einen stahlharten, man darf sagen ,, militärischen" Geist. Sollte sie um deswillen den Mehrheitsparteien so unbehaglich sein, die sich allzusehr auf bequemes Behagen eingestellt haben?! Ich hätte einen bes­seren Beschluß gewußt als das Mensurverbot. Ist die Men­surfrage bösartiger als die Alkohol- und Syphilisfrage? Man muß damit rechnen, daß die Akademiker mit Schmarren in Zu­funft unwürdig sind, in Deutschland angestellt zu werden. Aber die Herren mit einem Körper, der von Alkohol zermürbt und vergiftet ist, sind die der Anstellung würdiger? Ich gebe zu, daß das auch nicht selten bei den Akademikern mit Schmissen zutrifft. Aber lange nicht immer. Es gibt zu viele Schma­rotzer, die sich an Venus und Gambrinus völlig genügen lassen, aber den heroischen Waffengang höchlichst verabscheuen. Sollen die einen Vorzug vor den ,, Strammen" haben, die ein bischen nach ,, Militarismus" schmecken? Nein, den Schläger in Ehren, aber dem Gauf- und Hurenteufel wollen wir ernstlich den Ab­schied geben, daß der Schmarren ein Ehrenmal bleibe. Eine Betätigung unserer Parlamentarier nach dieser Seite wäre respektabler gewesen. Wäre es nicht besser, ihr werten Volks­vertreter, wenn wir keinen Alkoholiker oder Syphilitiker mehr unter unseren Akademikern hätten?! K. V. Br.

Die Einheitswertbescheide. Ihre Entstehung und ihre Bedeutung.

Von Syndikus G. Ziegler, Darmstadt.

Die steuerliche Erfassung der Vermögen beruht auf dem Vermögenssteuergesetz und dem Reichsbewertungsgesetz vom 10. August 1925. Auf Grund des Vermögenssteuergesetzes muß­ten bereits im Dezember D. J. die Steuererklärungen abgegeben werden zu einer Zeit, als man über die Bewertung der einzel­nen Vermögensarten völlig im Dunkeln tappte, da die Durch­führungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz erst am 14. Mai 1926( R. G. BI. I S. 227) erlassen wurden. Ueber die Bewertung einzelner Vermögensarten waren Verordnungen bereits früher erlassen, so die Bestimmungen über die Bewer­tung zwangsbewirtschafteter Grundstüde am 25. März 1926, die nachher in die Durchführungsbestimmungen aufgenommen wor den sind.

Durch Gesetz vom 31. März 1926( R. G. Bl. I S. 185), das jogenannte Steuermilderungsgesetz, wurden die ursprünglichen Steuersätze herabgesetzt. Auch die ursprünglich von der Reichs­regierung vorgesehenen Bewertungssäge haben eine nicht un­wesentliche Milderung erfahren, die in der nachstehenden Ab­handlung Berüdsichtigung gefunden haben.

Es darf bei dieser Gelegenheit nicht unerwähnt gelassen werden, daß die Herabjegung sowohl der Bewertungssäge als auch der Steuersäge in erster Linie den Bemühungen der Haus­besiger- Organisation zu danken ist.

In Nachstehendem werde ich mich in der Hauptsache mit der unsere Leser in erster Linie interessierenden Frage der Be­wertung des Haus- und Grundbesiges befassen, wie sie sich auf­baut, welche Bedeutung sie hat und welche Rechtsmittel zu Ge­bote stehen.

Die Verordnung über die Bildung der Grundwertausschüsse, des Kremiums, das die Einheitswerte feststellt, und der Ober­bewertungsausschüsse wurde bereits an dieser Stelle zum Ab­drud gebracht. Die Ausschüsse sind gebildet, ihre Tätigkeit hat bereits eingesetzt und als Ergebnis dieser Tätigkeit erhält jeder Hausbefizer, für jedes Haus und Grundstüd getrennt, einen Feststellungsbescheid über den ermittelten Einheitswert. Die sen Feststellungsbescheid muß sich der Hausbesiger genau an­sehen, da er die Grundlage für die gegenwärtige und die dem nächtige Steuerveranlagung, in erster Linie der Vermögens: steuer bildet. Ob die hessische Regierung auch für die Landes­steuern die neuen Werte zu Grunde legt, steht noch nicht fest. Jedenfalls haben die neuen Steuerwerte auf die diesjährige Veranlagung zu Grund- und Sondersteuern teinerlei Einfluß. Diese Veranlagung beruht noch auf den Friedenssteuerwerten.

( Gießener Tageblatt)

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Auch wer glaubt, er brauche in Zukunft infolge Herabsetzung des Steuerwertes auf etwa die Hälfte, nur noch die Hälfte der jeitherigen Steuern zu zahlen, wird enttäuscht sein, weshalb ich heute schon darauf hinweise.

Wer seinen Feststellungsbescheid noch nicht bekommen hat. wird ihn in der nächsten Zeit erhalten. Eine Nachprüfung, ob der neu festgestellte Wert den nachstehend behandelten gesetzlichen Bestimmungen entspricht und nicht eine zu hohe Bewertung stattgefunden hat, ist möglich durch Vergleich mit dem auf den feitherigen Steuerzetteln angegebenen Steuerwerten, die in der Regel mit dem Wehrbeitragswert übereinstimmen. stellungsbescheid gleichzeitig der Vermögenssteuerbescheid ver­Bei auswärts wohnenden Steuerpflichtigen wird mit dem Fest stellungsbescheid notwendig, da die Herabsetzung des Steuer wertes zwangsläufig auch die Herabsetzung der Vermögens­steuer zur Folge hat.

Stellt ein Hausbesitzer an Hand der nachstehenden Ausfüh rungen fest, daß sein Grundstück zu hoch bewertet ist, so steht ihm innerhalb eines Monats, vom Tage der Zu­stellung des Feststellungsbescheids an gerechnet, gemäß§ 56 des Reichsbewertungsgesetzes das Einspruchsrecht an das Finanzamt, das den Bescheid ausgefertigt hat, zu. Ueber diesen Einspruch entscheidet der Grundwertausschuß, also die Stelle, die die Be­wertung vorgenommen hat. Gegen dessen Entscheidung steht das weitere Rechtsmittel der Berufung zu, über welche der für jeden Landesfinanzamtsbezirk gebildete Oberbewertungsaus schuß entscheidet. Als letztes Rechtsmittel steht gegen dessen Entscheid die Rechtsbeschwerde offen, über die der Reichsfinanz­hof entscheidet.

Von Wichtigkeit ist noch§ 61 Abs. 3, der besagt, daß, wenn für ein Grundstück mehrere Eigentümer in Frage kommen, ein von einem Miteigentümer eingelegtes Rechtsmittel Wirksam feit für und gegen alle beteiligten Eigentümer hat. Hat einer der beteiligten Eigentümer ein Rechtsmittel eingelegt, so find die anderen beteiligten Eigentümer, wenn und soweit sie nicht ebenfalls Einspruch mit demselben Antrag und derselben Be gründung erhoben haben, von der Einlegung zu benachrich tigen. Sie können sich dem Rechtsmittel anschließen.

Für die Feststellung der Einheitswerte gewerblicher Be triebe wird ein besonderer Gewerbeausschuß für jeden Finanz­amtsbezirk gebildet.

Bei der Bewertung bebauter Grundstüce unterscheidet das Gesetz zwei Kategorien und zwar zwangsbewirtschaftete und nicht zwangsbewirtschaftete Grundstücke.

Als zwangsbewirtschaftete Grundstücke gelten alle bebau­ten Grundstüde einschließlich der zu einem Gewerbebetrieb ge­hörenden Grundstüde, sofern die Gebäude vor dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind. Als zwangsbewirtschaftet gelten auch Grundstücke, deren Gebäude nach dem 30. Juli 1918 be zugsfertig geworden sind, sofern die Gebäude mit Zuschüssen aus den für die Wiederherstellung der während des Krieges zerstörten Gebäude bereitgestellten Mitteln errichtet sind. Sind auf einem zwangsbewirtschafteten Grundstüd durch Um oder Zubauten nach dem 30. Juni 1918 bezugsfertig gewordene Räume geschaffen worden, so sind, wenn

1. durch bauliche Veränderungen eine wesentliche Werterhöhung nicht eingetreten ist, die umgebauten oder hinzugebauten Teile des Grundstüds als nicht zwangsbewirtschaftet und Teile des Grundstüds dem zwangsbewirtschafteten Teile zu­Teile des Grundstüds des zwangsbewirtschafteten Teile zu zurechnen;

2. durch die bauliche Veränderung eine wesentliche Wert erhöhung eingetreten ist, die umgebauten oder hinzugebauten nur der übrige Teil als zwangsbewirtschaftet zu behandeln. Wesentlich ist eine Werterhöhung nur dann, wenn sich durch die Umbauten oder Zubauten der erzielbare Mietertrag des ganzen Grundstüds um mehr als 25 Prozent erhöht hat.

Als bebaute, nicht zwangsbewirtschaftete Grundstücke gel­ten alle bebauten Grundstüde, deren Gebäude nach dem 30. Juni 1918 bezugsfertig geworden sind, es sei denn, daß die Gebäude mit Zuschüssen aus den für die Wiederherstellung der während des Krieges zerstörten Gebäude bereitgestellten Mitteln er­richtet sind. Als nicht zwangsbewirtschaftet gelten ferner die oben unter Ziffer 2 bezeichneten umgebauten oder hinzuge­bauten Teile eines Grundstüds.

Ausgegangen wird bei der Bewertung von dem Wehrbei­tragswert oder dem berichtigten Wehrbeitragswert( fein Schul­denabzug). Jit seit dem 31. Dezember 1913( dem Tag der Er­mittelung des Wehrbeitragswertes) eine erhebliche Aenderung in dem tatsächlichen Zustand des Grundstüds( Beschaffenheit, Umfang, Verkehrslage usm.) eingetreten, so ist der Wehr­beitragswert neu zu ermitteln, falls nicht dieser Aenderung durch eine Berichtigung des Wehrbeitragswertes bereits Rech­nung getragen worden ist. Erheblich ist nach dem Gesetz eine Aenderung nur dann, wenn der neu ermittelte Wehrbeitrags­wert um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweicht. Eine etwa seit 1913 burd Abnugung eingetretene Wertminbe­rung ist außer Betracht zu lassen, da diesem Umstand durch die Bemessung der neuen Bewertungssätze bereits Rechnung ge­tragen ist. Ist ein Wehrbeitragswert nicht vorhanden, so ist er nach besonderen Vorschriften neu zu ermitteln.

Das Gesetz unterscheidet bei den zwangsbewirtschafteten Grundstücken drei Arten und zwar Einfamilienhäuser, Miet­wohngrundstüde und Geschäftsgrundstüde. Jede Gruppe hat ihren besonderen Bewertungsfag.