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Sonnabend, den 9. Oftobere 1926.

Die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und sonst. öffentlich- rechtlichen Körperschaften.

Zum Gesez über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 hat die Reichsregierung unterm 2. Juli 1926 eine Durchführungsverordnung erlassen, auf Grund deren die Länder durch besondere Berordnungen das Berfahren über den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden usw. geregelt haben. Die hess. Berordnung über die Ablösung der Martanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer öffentlich- rechtlicher Kör­perschaften ist am 6. Juli 1926 erlassen und im Regierungsblatt Nr. 12 veröffentlicht worden. Ziemlich gleichlautende Bestim mungen haben auch die Regierungen der anderen deutschen Län­der erlassen; diese Verordnungen, die insbesondere gleichmäßige Vorschriften über das Verfahren und die Anmeldefrist bringen, sind im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 158 vom 10. Juli 1926 und Nr. 161 vom 14. Juli 1926 abgedruckt.

Nachstehend wird auf einige der wichtigsten für Hessen gülti­gen Vorschriften hingewiesen. Es sei aber ausdrücklich bemerkt, daß allein deren Kenntnis zur Wahrung von Aufwertungsrechten in vielen Fällen nicht genügt und daher jedem einzelnen Gläu­biger unbedingt empfohlen wird, sich durch unmittelbaren Ein­blid in die maßgeblichen Gesetze und Verordnungen oder durch Erfundigung bei den Anmeldestellen Kenntnis von den im Ein­zelfall zu beachtenden weiteren Bestimmungen zu verschaffen.

1. Es handelt sich hier um die Ablösung der Martanleihen der Städte, Landgemeinden, Kreise, Provinzen, der sonstigen Gemeindeverbände, verschiedener anderer öffentlich- rechtlicher Körperschaften, insbesondere der Kirchen und unter gewissen Vor­aussetzungen auch der Wassergenossenschaften.

2. Unter den Begriff Marfanleihen" fallen außer Inhaber­schuldverschreibungen, insbesondere auch Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen.

3. Die unter 1 und 2 genannten Martanleihen kommen für eine Aufwertung zunächst nur insoweit in Frage, als es sich um Altbesitz handelt, d. h. um Martanleihen, die der Gläubiger nach­weislich vor dem 1. Juli 1920 erworben hat und die ihm von dem Erwerbe bis zur Anmeldung ununterbrochen gehört haben.

4. Der Altbesig nach 1-3 ist in jedem Falle anzumelden, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten, die vom 2. August bis zum 1. November läuft.

5. Vor dem 2. August 1926 erfolgte Anmeldungen sind rechtsunwirksam und müssen wiederholt werden.

6. Nicht bis zum 1. November 1926 angemeldete Forderun gen aus Altbesitz gehen verloren.

7. Die Anmeldung des oben gekennzeichneten Altbesitzes hat zu erfolgen

a) bei Inhaberschuldverschreibungen an den Schuldner ent­weder unmittelbar oder durch eine Vermittlungsstelle ( Banken, Sparkassen, Genossenschaften usw.),

b) bei Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen lediglich unmittelbar bei dem Schuldner.

8. Der Anmeldung nach 7 a und b sind die Schuldurkunden bei 7 a auch die Erneuerungs- und Zinsscheine beizufügen.

9. Anmeldung ist auch für getilgte Markanleihen erforderlich, bei deren Annahme sich der Gläubiger seine Rechte vorbehalten hat. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt, unter welchen näheren Umständen der Vor­behalt gemacht worden ist; für die Richtigkeit der Angaben sind Beweismittel zu bezeichnen.

10. An die Treuhändlerstelle können in feinem Falle An­meldungen rechtswirksam gemacht werden.

Bericht über die wirtschaftliche Lage des deutschen Handwerks im September 1926. Von der Pressestelle beim Reichsverband des deutschen Handwerks wird uns geschrieben:

Die Lage der deutschen Wirtschaft ist immer noch sehr un­einheitlich. Neben Wirtschaftsgruppen mit belebtem Geschäfts­gang stehen solche, die noch unter starter Depression zu leiden haben. Die Ungewißheit über die Auswirkungen der außen= politischen Auseinandersetzungen und der internationalen Wirt­schaftsverhandlungen auf die Gesamtwirtschaft trägt dazu bei, die Unsicherheit zu erhöhen. Auch die Lage in den einzelnen Handwerkszweigen ist örtlich sehr verschieden. Als allgemeinen Durchschnitt kann man annehmen, daß die Verschlechterung der

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wirtschaftlichen Lage des Handwerks einigermaßen zum Still­

ftand gekommen ist. Dies ist auf das Nachlassen der Arbeits­

fojigkeit und der damit verbundenen Stärkung der Kauffraft der

Arbeiterschaft mit zurückzuführen. Es scheint jedoch voreilig, diese Erscheinung schon als den Beginn einer bauernden Beffe rung anzusehen. Der Rüdgang der Arbeitslosigkeit hat haupt­sächlich seinen Ursprung in dem zeitweiligen Bedarf der Land­wirtschaft an Arbeitskräften und in dem des Bergbaues infolge des englischen Kohlenarbeiterstreits. Beide wirtschaftlichen Belebungsmomente find jedoch vorübergehender Art, so daß immerhin in absehbarer Zeit schon wieder mit einem Anfteigen der Arbeitslosenziffer gerechnet werden muß, besonders auch, weil die Beschäftigung im Baugewerbe erfahrungsgemäß nach dem 1. Ottober nachlägt. oin bay fo

Die faijonmäßige Belebung für das Bekleidungs-, Buch­bruder, Töpfer, Klempner- und Elettriferhandwerk ist in diesem Jahr nur ganz gering und bleibt um ein bedeutendes hinter dem Borjahre zurüd. Soweit einige andere Wirtschaftsgruppen, be­sonders einige Industriegruppen, über einen besseren Geschäfts­gang berichten, hat sich dieser nicht auf die eng mit der Industrie verbundenen Handwertszweige ausgewirft. Dies ist besonders auch im Mechaniferhandwert zu beobachten und auch für die Schmiede und Schlosser gilt das gleiche. Auch von dem flachen Lande und aus den Kleinstädten wird zumeist über das weitere Anhalten der schlechten Geschäftslage berichtet.

Viel trägt zu der ungünstigen Wirtschaftslage bei, daß der Baumarkt allgemein noch immer sehr flau liegt und eine Be­lebung der Baunebengewerbe bei der vorgeschrittenen Jahres­

zeit auch nicht mehr zu erwarten ist.

Der Eingang der Zahlungen ist nach wie vor sehr schlecht. Die Verluste, die das Handwerk durch Insolvenz seiner Käufer erleidet, sind zum Teil recht erheblich. Das Abzahlungsgeschäft nimmt nach wie vor einen großen Raum ein. Besonders das Tischler, Tapezierer- und Schneiderhandwerk ist zu dieser Art des Geschäftsverfehrs weitgehend gezwungen. Die Festlegung des Betriebskapitals in diesen Geschäften macht sich um so mehr bemerkbar, als Bankkredite immer noch nicht für das Hand­werk in großem Umfange in Frage kommen und die eigenen Mittel der Betriebsinhaber durch die Steuerzahlung stark in Anspruch genommen werden. In den Berichten ist es vor allem die Veranlagung zu der Gewerbesteuer, welche lebhafte Kritik er­fährt. Besonders in den Industriegebieten hat sich herausge­stellt, daß diese Steuer schwerer drückt, als die Einkommensteuer. In den Großstädten des Industriegebietes stellt sich der gewerbe­steuerpflichtige Ertrag durch die Hinzurechnung des Miet- und Schuldenzinses wesentlich höher als der einkommensteuerpi... 0- tige Reinertrag. Zudem haben die kommunalen Zuschläge im Industriegebiet eine Höhe erreicht, wie man sie anderweitig faum tennt.

Das Angebot an Arbeitskräften ist im Handwerk nach wie vor sehr stark. Auch im Baugewerbe ist ein bedeutender Ueber­schuß an Arbeitskräften vorhanden. Die Löhne haben meist teine Aenderung erfahren, ebenso auch nicht die Materialpreise.

Freiheit für die gewerblichen Räume.

Der Reichsverband deutscher Geschäfts- und Industriehaus­besitzer hatte für den 24. und 25. September 1926 zu einer Kund­gebung nach Leipzig eingeladen. Der Reichsverband erstrebt die Befreiung der gewerblichen Räume aus der Zwangsbewirtschaf= tung, weil durch genügendes Angebot die innere Berechtigung für den Zwang weggefallen sei. Neben den zahlreichen Teil­nehmern aus dem ganzen Reich und besonders ous Sachsen waren auch zahlreiche Behörden, öffentlich- rechtliche Körper­schaften, Wirtschaftsverbände usw. vertreten, die ihr Interesse an der Tagung bekundeten.

Als erster Redner behandelte Herr Chefredakteur Dr. Schmidt- Hoepke aus Essen Bodenreform- und Städtebaugesetz und die Enteignungsgefahren für den Grundbesitz. Seinen Ausfüh­rungen entnehmen wir Folgendes:

In der Enteignungsbewegung müssen wir zwei Methoden unterscheiden: Die russische, die mit Gewalt alles wegnimmt, und die deutsche, die auf dem Wege der Sozialisierung zum Ziele zu tommen sucht. Nach dem Kriege versuchte man es mit der Plan­wirtschaft, sie ließ sich nicht durchführen. Ihre Vertreter sitzen aber noch in einer Festung: der Wohnungswirtschaft. Ihr neuester Vorstoß sind die Bodenreform und das preußische Städte­baugesetz. Es handelt sich dabei nicht um das Grundeigentum

jeher der Kampfpreis gewesen, um den sich deutsches Geschic ent­

Der Rhein und das Reichs- Ehrenmal. schieben und die Trennungslinie zwischen deutschem Wollen und

Von jeher hat die Totenstätte bei allen Völkern zum Heilig­sten gezählt, dem sie ihre Verehrung und Hochschätzung zugewandt haben. Unsere Sprache nennt ja die Begräbnisstätten ,, Fried­höfe". Ort des Friedens und der gemeinsamen Volksverehrung muß darum erst recht die Stätte des Reichsehrenmales sein. Das gesamte Bolt in seiner verschiedenartigen Meinung muß sich in dieser Weihestätte für die im Weltkrieg 1914-18 verbluteten Opfer in gemeinsamer Wertschätzung und in einheitlichem Gleich­flang seiner Gedächtnisfeier für die dem ganzen Vaterland ge­hörenden feldgrauen Helden zusammenfinden.

Soll dieser Opferdienst des gesamten deutschen Volkes aus der ganzen Seele aller Volksgenossen emporsteigen, soll das Reichsehrenmal die gesamten Erinnerungen an die teueren Ge­fallenen vollkommen erfassen, dann müssen Gestaltung des Males und Auswahl seiner Stätte die Zustimmung des ganzen Veltes finden. Die äußere Form des Heldenmales für die des Heldeniodes im blutigen Völkerfriog gestorbenen feldgrauen Streiter wird sich von selbst nach der innerlichen Bedeutung und nach der inneren Aufgabe des Reichsehrenmales formen. Seine Stätte muß im Herzen und Mittelpunkt des Volkes liegen.

Nicht der Mittelpunkt der deutschen Landkarte kann das Opfermal für die Gefallenen für sich beanspruchen; es muß die geistige Mitte der Volksüberzeugung und der Volksmeinung, der Volksgeschichte und der Volksüberlieferung sein, welcher allein der Ort des Reichsehrenmales sein darf.

Unzweifelhaft erhebt die ganze Geschichte aller Zeiten, von der Vergangenheit bis in die jüngsten Tage, den Rhein zum be rufenen Hüter des Reichsehrenmales. Von Galus Julius Cafar bis in den neuzeitlichen Abschnitt herein ist der Rheinstrom von

fremdländischem Begehren herausgebildet hat.

,, Sie sollen ihn nicht haben, den freien, deutschen Rhein, Und wenn sie auch wie Raben sich heiser darnach schrei'n!" Zu allen Zeiten hat Dichtung und Sage, Geschichte und Lied den Rheinstrom zum

heiligen Strom aller Deutschen erhoben, soweit die deutsche Zunge flingt im Erdenrund deny auch die Brüder im Ausland haben sich von jeher mit dem Lob­preis des Rheines in der Heimat vereinigt. Der Rhein ist Deutschlands Strom, nicht Grenze", besonders in der deutschen Forderung der Jekizeit, und in ihr flingt das

Gemeinsamkeitsgefühl aller Deutschen

von der Saar bis zur Donau, von der Weser bis zur Etsch zufammen.

Das Reichschrenmal verdient daher mit Fug und Recht dem Rheinland zuerforen zu werden, demselben deutschen Gebiet, welches in schwerster Zeit nach Ablauf des Weltkrieges sein Deutschtum bewiesen hat und noch heutzutage sich um seine deutsche Eigenart und für seinen deutschen Bestand gegen den Fremden behaupten muß.

Der Rhein durchströmt als größte Waffer- und Wander­straße Europas ein geschichtlich seit Beginn der christlichen Zeit­rechnung mit deutschem Blut gedüngtes Land, ein landschaich mit allen Reizen der Natur gesegnetes Land, ein wirtschaftlich das Rückgrat des Deutschen Reiches darstellendes Gebiet, eine seinem Wert und seiner Berufung nach das Schicksal des Vater landes entscheidende Grenzmark.

Die ganze Bedeutung des Rheinlandes drängt in sich und aus sich zur Schöpung des Reichsehrenmales am deutschen Rhein.

and Nr. 41.

Tagesnachrichten.

Der Potemkin- Film bleibt erlaubt. Die Filmoberprüfungs­stelle hat das Urteil der Filmprüfungsstelle bestätigt, wonach der Botemtin- Film in der neuen gekürzten Fassung zugelassen sei, nur die Zulassung von Jugendlichen ist aufgehoben worden.

Potemkin" bleibt in Bayern verboten. Der Potemkin- Film bleibt in Bayern nach wie vor verboten.

Der Entwurf über den Finanzausgleich. Der Entwurf des Reichsfinanzministeriums über die Regelung des Finanzaus gleichs zwischen Reich, Ländern und Kommunen ist nunmehr fertiggestellt. Er wird unmittelbar nach Rückkehr des Reichs­finanzministers Dr. Reinhold dem Reichsrat zur Weiterberatung übergeben werden.

Wiedereinführung der Todesstrafe in Italien. Der italie­nische Ministerrat hat den Gesezentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe für die Vergehen gegen den König und den Re­gierungschef genehmigt. Die bezüglichen Prozesse werden vor dem Großen Rasfationshof der Strafjustiz stattfinden.

Gonnabend, den 9. Ottobe

Für den Gewerbetreibenden if faftung der Produktion, die die K lande gegenüber beeinträchtigt un jedag der Staat einen großen Teil Arbeitslosenunterstützung ausgeben

Die Ansammlung des Befizes in ordera die Sozialisierung. Sie mi träger, die immer stärker herangezo In mancher Beziehung steht he günftiger da als der Gewerberaumb Es wird Aufgabe aller Parteie hehen des Reiches am Herzen liegt, wirtschaft einzutreten.

Den Kampf gegen die Zwangs and Zukunft behandelte Herr Reichst Die Ausführungen dieses volkspartei ens dem Industriegebiet sind besond cadh bei der Beratung der Mietersch in legten Jahre stets den Standpu Hausbesig gegenüber vertreten hat. es nicht mehr möglich für gewerblic jhaft aufrecht zu erhalten, weil das 2 übersteigt. Auch zur Hebung des Re die Fesseln der Zwangswirtschaft zu

allein, sondern um das Privateigentum schlechthin. Man fährt an, das Eigentum müsse sich Einschränkungen gefallen lassen, aber diese dürfen doch nicht zur Aufhebung des Eigentums führen. Die Einschränkungen bestehen zunächst in einer roillkürlichen Festsetzung des Wertes. Die Bodenreformer nennen ihn den ge= rechten Preis, und meinen damit den billigen Preis, der nur ein ungerechter sein kann. Die Einschränkung des Eigentums soll er­folgen auf Grund eines Vorkaufsrechts der Gemeinden, auf Grund eines Antaufsrechts, wenn ungerechtfertigt hohe Preise gefordert werden, durch Enteignung, für welche eine wertbc= ständige Rente gewährt werden soll. Die Entscheidung über den Preis liegt bei den Gemeinden, die doch selbst Partei sind, im eigenen Interesse den Preis möglichst niedrig festsetzen und das durch den Privatbesitz benachteiligen. Das Bedenklichste dabei ist der Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges, der ein Beweis des schlechten Gewissens zu sein scheint. Das BGB. wird auf diesem Wege vollständig außer Kraft gesetzt.

Die wohnungswirtschaftliche Seite des Bodenreformgesetzes leidet auch unter diesem Geseß, weil es die Wohnungsfürsorge der Unternehmer ausschaltet und die Freizügigkeit der Arbeiter. schaft beschränkt oder gar aufhebt. Die übermäßige Förderung des Wohnungsbaues hat schon an verschiedenen Stellen zu einem Fiasko geführt und ist deswegen zu bekämpfen.

Die Einbringung des Gesetzes war nur möglich, weil die Mehrzahl des Volkes unter der Zwangswirtschaft verlernt hat, zwischen Mein und Dein zu unterscheiden. Die Mietzinssteuer, die doch nur als vorübergehende Einrichtung gedacht ist, soll zur Durchführung der Vorratswirtschaft verewigt werden. Der Haus­besitz soll also durch die Mietzinssteuer selbst den Strid liefern, mit dem er gehenkt werden soll. Man begründet die Zwangs­wirtschaft mit der Enteignung der Sparer durch die Inflation. Zu den Sparern gehören aber auch die Hausbesitzer, die eben­falls ihre Spargelder verloren haben. Eine solche Begründung bedeutet letzten Endes, ein Unrecht durch ein anderes Unrecht wieder gut zu machen. Seit 1924 haben Reich und Gemeinden die Steuerzahler ausgesogen und ihnen ihr Betriebskapital wegge nommen, und jetzt sollen die Gemeinden uferlose Vorratswirt schaft treiben auf Kosten des Hausbefizzes. Hoffen wir, daß bald wieder einmal das Wort des großen Preußenkönigs gelten wird: ,, Jedem das Seine". Vorher aber müssen wir fordern: Hände weg vom Privateigentum"!

Herr Landtagsabgeordneter Dr. Grundmann- Berlin be­handelte die Sonderbesteuerung des Geschäfts- und Industries hausbefizes. Der Gegenreferent Herr Reichstagsabgeordneter Dr. Rademacher wendete sich besonders gegen die Mietzinssteuer. Seine Ausführungen gipfelten in folgenden Punkten:

Die Aufrechterhaltung der Zwangswirtschaft auf einem solchen Gebiet, wie der Hauswirtschaft, ist unmöglich Sie ent springt 2 falschen Gedanken:

1. Dem der Aufrechterhaltung der Substanz. Das trifft aber nicht zu, wenn der Substanz die wirtschaftliche Kraft fehlt, wic es jetzt beim Hausbesitz der Fall ist.

2. Der Verbindung mit der Aufwertungsgesetzgebung. Diese wurde auf 25 Prozent festgelegt, weil sie höher von der deutschen Wirtschaft nicht getragen werden konnte. Dem Hausbesit nimmt man 40 Prozent des Ertrugs. Wenn der Hausbesitz sie übrig hätte und es wirklich ein Recht gäbe an dem Ertrag des Hauses,

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Zur Auswahl der Stätte bleibt nur die Entscheidung zwischen Land und Eiland im Wasser, zwischen Berg und Insel. Für den Berg als Gedächtnisstätte spricht die technische Sicherung des Reichsehrenmales und seine ganze innere Be­stimmung.

Der Berg ist erhaben über die Hochfluten des Rheines, die wie bekannt, alles zu verschlingen drohen, was sich ihnen im Rheinbett entgegenstellt. Zur Zeit des Hochwassers erhob sich der Wasserspiegel 7 Meter über seinen durchschnittlichen Stand. Eines der üblichen Hochwasser müßte das Reichsehrenmal, wenn es mitten im Strom errichtet wäre, aufs äußerste gefährden. Der Berg ist weiter dem Getöse des Alltags drunten am eisenbahnumgärteten Ufer oder im Fahrgeleis der Personen dampfer entzogen. Er triumphiert in feierlicher Ruhe über den Lärm des Verkehrs, der sich am Reichsehrenmal drunten auf der Talsohle erheben müßte! Dutzende von Personenzügen poltern täglich die beiden Ufern entlang; Dutzende von Personendamp­fern tragen im Sommer den Ausflugs- und Fremdenverkehr rheinab, rheinauf. Hunderte von Frachtschiffen schleppen sich Tag für Tag ihrem Ziel mit Lärmen und Tuten entgegen. Die feierliche Stille in unentweihter Natur, wie sie das Reichschren­mal als Stätte der Toten umfliegen muß, verbürgt allein der Berg.

Der Berg redt ferner sein stolzes Haupt über die Niederung des Alltages; er weist den Weg aus der Tiefe herauf zur Ers hebung der Sinne; et predigt

Auferstehung des Bolles

aus schlaffem Dahinbrüten und aus sträflicher Gleichgültigkeit. Er mahnt zur Ueberwindung des niederen Erdensinnes durch Erstartung, Erhebung aus Niederlage und Unglück, aus Demü tigung und Anechtschaft.

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Zum Schluß fand einstimmige Entschließung:

Die im Zentraltheater in Leipzig tegung des Reichsverbandes Deutsche hausbefizer aus allen Gauen Deuts häftsu. Induſtriehausbesitzer fassen Wahrung ihrer wirtschaftlichen und r zafammen:

1. Der deutsche Geschäfts- und J Wirtschaftsleben in den deutschen Gr tinft gewährt, wendet sich mit Entsc in Wege eines Bodenreformgesetzes Tendenzen in das deutsche Privatrecht lichem Gebiet verlangt er besondere zeitlichen Bestrebungen in den deuts dustriegebieten, neue bauliche Aus Untergrundgaragen u. dergl.) zu suche Städtebaugeseh, das statt den Geschäf moderne bauliche und architektonisch bildes verhindert und die wirtschaftli und Boden erschwert, lehnt der deutsch hausbefiz ab.

2. Auf steuerlichem Gebiet verle Berteilung der Steuern, insbesondere a) unbedingte Beseitigung der Ind bringungslast in allen denjenige and Industriehausbesig gleichzeiti gezwungen ist; und grundsägli Steuer überhaupt;

5) reichsgesetzliche Regelung und lichen Wertzuwachssteuervorschri großer Vermögensteile darstell daß die bestehenden Wertzuwac Rüdsicht nehmen auf die häufig äußerungen und Erwerbungen be besig in Zeiten wirtschaftlicher U

c) gleichmäßige Besteuerung des Ve hebung der diktatorischen Boll ministers im Reichsbewertungsg dichteter überhoher Vermögensst

d) auf dem Gebiete der Einkom fichtigung der wirtschaftlichen I gegenüber den anderen Einkom ders bei der Zumessung einer chaftlichen Abnutzungsquote für

3. Bon der Reichsregierung und Reichstag und Landesparlamenten Thes Recht für Alle, also auch Zwangswirtschaft.

Da in allen deutschen Großstädte lien Räumen die Nachfrage seit Jah mit eine weitere Beschränkung der

Der Berg versinnbildet auch di und des Menschengeschlechts zu höhe der Mensch näher an den Wolten und lenen Heldensöhnen des Volkes. Auj Drehrung ihre innerliche Verbindu bet Bald umjäuselt und die freie Der Berg endlich beherrscht das phiert über die Landschaft in seiner grwalten det Tieje, lenkt den Blid

und zwingt seinen Besucher, beim A Sefaffenen zu denten. So wird der Berg zum heilige aber der Inhalt der deutschen Toten Brüder ihr Leben auf dem Altar des Im Gegensatz zum Berg ist die waiten des Hochwassers ausgesezt; i lies hineingestellt; sie ist ihres Jr hr Verkehrsbrüden geschlagen w Dallige Gefahr, wenn ein Bendelv ten die Besucher an ihre Ufer brächt Satiebe des Verkehrs verwadsen; bs Todes in den Fluß hineingef Intrafluß und an schwarzes Geschi Ettle des Menschen in die Tiefe u Feben des deutschen Volkes aus de befreiende Höhe. Zudem hat der Berg in freier

balische Träger des Totengedächtnisse fein; denn die Kämpfe sind zu L hehen sich zum größten Teil in Fel Sigel abgespielt. Die vornehmste