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Sonnabend, den 6. März 1926.

Steuern.

Nachzahlung auf staatliche Gewerbesteuer. Die früher zu monatlichen Borauszahlungen auf die Ein­tommensteuer verpflichtet gewejenen Gewerbetreibenden, die im Juni 1925 zwei Drittel der im Mai gezahlten Gewerbesteuer­beträge als Borauszahlung auf die staatliche Gewerbesteuer vom Ertrag zu entrichten hatten, haben zum Ausgleich mit den vierteljährlich zahlenden Gewerbesteuerpflichtigen am 10. März 1926( mit Schonfrist bis zum 17. März 1926) eine weitere 3ah­lung in Höhe der im Monat Juni 1925(= zwei Drittel der im Monat Mai 1925) fällig gewesenen Borauszahlung an staat­licher Gewerbesteuer vom Ertrag zu leisten.

Diejenigen Gewerbetreibenben, die auch schon zu Beginn des vorigen Jahres ihre Einkommen- und Gewerbesteuer viertel­jährlich entrichtet haben, brauchen demnach eine Nachzahlung nicht zu leisten.

Das hessische Finanzministerium veröffentlicht hinsichtlich der Nachtragsforderung folgende Berechnung:

An staatlicher Gewerbesteuer 1925 vom Ertrag haben entrichtet: Die am 1. April 1925 zu monatlichen Vorauszahlungen verpflich teten Gewerbetreibenden( Großgewerbetreibende):

April

Mai Juni

Juli

1925 60% der Borauszahlung auf die Reichseinfom­men bezw. Körperschaftssteuer.

1925-60%

**

1925 40%(% der im Mai fällig gewefenen Gewerbe­Steuer).

1925 40% berechnet auf einen Monatsumjazz. Oftober 1925 60%

Januar 1926= 60%

zusammen: 320%

Die am 1. April 1925 zu vierteljährlichen Borauszahlungen der= pflichteten Gewerbetreibenden( Kleingewerbetreibende): 1925:( 60% auf 3 Monatsumjay)

= 180% berechnet auf einen Monatsumjah. 1925:( 20% auf 3 Monatsumjay)

April

Juli

Oftober 1925: Januar 1926:

60% berechnet auf einen Monatsumjay. 60%

60%

zusammen: 360%

**

Nach den gesetzlichen Vorschriften waren insgesamt zu ent­richten 360%( bezogen auf einen Monatsumjazz). Die Annahme, daß, wie im Vorjahre durch die seit April 1925 eingegangenen Borauszahlungen das Gewerbesteuersoll 1925 vom Ertrag auf­gebracht worden sei, hat sich nach den vorliegenden Unterlagen nicht bestätigt.

Gießener Zeitung"

über die nach Abschluß der Einkommensteuerveranlagung abge­rechnet wird.

Der Finanzminister hat die Finanzamter angewiese mit Rüdficht auf die rirtschaftlich ungünstige Lage bei der Eintrei­bung der Nachforderungen mit aller Milde vorzugehen. Die Einkommensteuervorauszahlung am 10. April 1926. ( Auszug aus einem Erlag des Reichsfinanzministers.)

Den Steuerpflichtigen, die für die Frühjahrsveranlagung in Frage tommen( also hauptsächlich den nach dem Kalenderjahr steuernden und solchen Pflichtigen, die sonst in der zweiten Susie des Kalenderjahrs 1925 ihr Wirtschaftsjahr abgeschlossen haben), wird ein Steuerbescheid bis zum 10. April 1926 noch nicht zugestellt jein. Sie haben daher ihre Vorauszahlung am 10. April 1926 noch nach den bisherigen Vorschriften zu zahlen. Auch hierbei gelten die Vorschriften des Steuerüberleitungs­gesetzes, die die Vorauszahlung der mutmaßlichen Einkommen­fteuer angleichen sollen, insbesondere bei Gewerbetreibenden und Handwerkern mit Einfommen bis zu 12 000 R- Mt. Für buch­führende Gewerbetreibende würde es also im Gegensatz zu den übrigen Steuerpflichtigen an einer Anpassungsvorschrift fehlen. Ich bin aber damit einverstanden, daß buchführende Gewerbe­treibende bei der am 10. April 1926 fälligen Vorauszahlung vorläufig ein Viertel des Betrags entrichten dürfen, der sich nach der beim Finanzamt abgegebenen Steuererklärung als Steuerschuld ergibt; führt die Veranlagung zu einer höheren Steuerschuld als nach der Steuererklärung berechnet ist, so ist der für die Vorauszahlung am 10. April fich ergebende Unterschied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheids nachzuzahlen. Selbstverständlich sind die Steuerpflichtigen zur Vorauszahlung nach Maßgabe der Steuererklärung aber nur berechtigt, nicht verpflichtet; sie sind also nicht gehindert, den sich sonst nach den gesetzlichen Vorschriften( nach dem Umjazz, Ver­mögen usw.) ergebenden Vorauszahlungsbetrag zu zahlen.

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen wird vor­aussichtlich auf die Zeit vom 8. März bis 25. März 1926 fest­gesetzt werden; nähere Anweisung wird binnen furzem ergehen.

Für die buchführenden Gewerbetreibenden( einschl. der Körperschaften), die ihr Wirtschaftsjahr vor dem 1. Juli 1925 abgeschlossen, aber bis zum 10. April 1926 den Steuerbescheid noch nicht erhalten haben, finden die vorstehenden Bestimmungen bei der Vorauszahlung am 10. April und, soweit die Höhe der am

Nach der vorstehenden Zusammenstellung haben die am 1. April zu monatlichen Zahlungen nerpflichteten Gewerbetrei­benden( Großgewerbetreibende) gegenüber den vierteljährlich zahlenden Gewerbesteuerpflichtigen 40%( bezogen auf einen Mo­natsumsatz zu wenig entrichtet. Wenn jonach die am 1. April 1925 zu monatlichen Vorauszahlungen auf die Reichseinfommen­und Körperschaftssteuer verpflichtet gewesenen Gewerbetreiben­den, die im Monat Juni 1925: 40% I zwei Drittel der im Mai gezahlten Gewerbesteuerbeträge als Vorauszahlung auf die staat­liche Gewerbesteuer vom Ertrag zu entrichten hatten, jetzt auf­gefordert werden, eine weitere Zahlung am 10. März 1926( mit Schonfrist bis 17. März 1926) in Höhe der im Monat Juni 1925 fällig gewesenen Vorauszahlung an staatlicher Gewerbesteuer 2 vom Ertrag u leisten, so handelt es sich dabei nur um eine Aus­gleichszahlung gegenüber den zu vierteljährlichen Vorauszah­lungen Verpflichteten, bezw. um Nachzahlung von Beträgen, die seither gestundet waren, ohne daß dadurch das im Staatsvoran­schlag vorgesehene Steuersoll an Gewerbesteuer vom Ertrag er­höht wird.

Zum Schluß wird noch darauf hingewiesen, daß es sich bei den in Rede stehenden Zahlungen um Vorauszahlungen handelt,

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10. Januar fälligen Vorauszahlung noch nicht festgestellt ist, auch bei dieser entsprechende Anwendung.

Steuerabzug vom Arbeitslohn. Kurzarbeiter.

Sierüber erging folgender Erlaß des Reichsministers der Fi­

nanzen:

In der letzten Zeit ist bei mir verschiedentlich Klage darüber geführt worden, daß seitens der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die Kurzarbeiter sind, beim Steuerabzug nicht die vollen ihnen für den betreffenden Lohnzahlungszeitraum zustehenden Ermä­Bigungen gutgebracht, sondern daß nur die Ermäßigungen be= rüdsichtigt worden sind, die auf die tatsächliche Beschäftigungs= dauer entfallen, beispielsweise also bei einem Arbeitnehmer, der nur Montags, Mittwochs und Freitags in einer Fabrik arbeitet, nur die Ermäßigung für drei Tage. Auch die Finanzämter jol­len mancheroris auf diesem Standpunkt stehen. Eine solche Handhabung ist falsch. Sie widerspricht auch dem§ 8 der Durch­führungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn. Danach find im Falle der Kurzarbeit die im Gesetz für den be= treffenden Lohnzahlungszeitraum vorgesehenen steuerfreien Be­träge auch dann als steuerfrei außer Ansatz zu lassen, wenn der Arbeitnehmer für einen Teil des Lohnzahlungszeitraums ohne jein Verschulden keinen Lohn bezogen hat. Es sind deshalb 3. B. bei einem Arbeitnehmer, der im Wochenlohn steht, aber in einem Betrieb tätig ist, in dem wegen Betriebseinschränkung nu drei Tage in der Woche gearbeitet wird, die Wochenbeiträge des steuerfreien Lohnbetrags und der Familienermäßigungen gutzu­bringen und nicht etwa nur drei Tagesermäßigungen zu berück sichtigen. Ebenso find bei einem Arbeitnehmer, der im Wochen lohn steht und der zwar täglich, aber wegen Betriebseinschrän= fung nur 4 Stunden am Tage arbeitet, die vollen Wochenbe­träge, nicht etwa nur die Stundenbeträge, gutzubringen.

Ich ersuche, die Finanzämter und in geeigneter Form auch die Arbeitgeber hiervon in Kenntnis zu sehen, wobei ein Hin weis in der Richtung angezeigt erscheint, daß bei nicht voller Berücksichtigung der für den betreffenden Lohnzahlungszeitraum zustehenden Ermäßigungen dem Arbeitnehmer ein Erstattungs­anspruch zusteht, der die Ausstellung einer Verdienstbescheinigung durch den Arbeitgeber notwendig macht und so die Betriebe be­laftet.

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Interessen und Fragen heraus zum Kreuz zu sammeln. Das Kreuz i die Stätte, da man zusammenkom

Wort um so dankbarer begrüßen, al Zeit hineinleuchtet, eine Zeit, wo auch eine große Weltanschauungsn liber Passionsglaube will das Leid aber er nimmt ihm die schicfalha vielmehr eben in das fieghafte Li hier sogar von einem Leidsegen die des deutschen Volkes und damit in

Plagen und Kümmernisse ungezä dennoch nicht bloß zum Verzweifel lärend und erlösend jenes Golgat innersten Menschen Halt und Frie

Wochen

In ganz Europa richtet n nach Genf. Die gemeinsame geschehen?" Der wadelige V Eintritt Deutschlands gestützt man nicht, ob diese Stügung

wenn Treu und Glauben die schen Politik wären, dann g ist die Politik der führender Räntespiel. Der englische A hat Briand im Geheimen v einzutreten, daß, wenn Deut hält, ein solcher auch Polen Darüber ist nun im englischen stimmigkeit entstanden. Die r Chamberlain, wünschen, daß Genf vom Ministerium vorge len auch Demissionsschreibe ist also auch das englische Ka In der öffentlichen Meinung diese aus den Presseäußerung die Haltung Chamberlains U getreten. In schärfster Form dian" die Politik Chamberlai

1. a.:

,, Chamberlains Birming schädlichste in ihren Wirkunge als die gefährlichste in ihren päischen Beziehungen erweis englischer Politiker seit Schaf halten hat. Chamberlain st mit seiner Bereitschaft die T französischen Intrige zu öffne mit sowenig Anspruch auf terbundes wie Polen für d Ratsmacht ausersehen wird entstehen, die weder Groß anderer Staat in der Lage se Rat des Völkerbundes würde sailles und nicht den des Völ Böllerbund wird zugrunde g

ist, daß seine Beschlüsse täu Darüber spotten, und ein neue britannien und die Dominios dieser Frage nicht die sentime lains für Frankreich teilen m

Auch die, Limes" bezeic lains als besorgniserregend. einen von sechs tonjervative unterzeichneten Brief, worin Die Einberufung einer dem ausgesprochenen Zwed in den Völkerbund bietet über diese andere vitale G fcheidung zu erzwingen. Die

an die Regierung das Ersud