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Es hat denn auch bereits der Reichsverband des Deutschen Sandwerks, in dessen Händen die zentrale Vertretung des Handwerks liegt, sich seit Beginn der Beratungen über die Steuerreform mit aller Schärfe ins Mittel gelegt und tut das, mas irgend in seiner Macht ist. Den politischen Parteien ist hier wiederum Gelegenheit gegeben zu zeigen, was sie für das Handwerk übrig haben.

Schon der grundlegende Gesetzentwurf zur Ueberleitung der Einkommensteuer in das regelmäßige Veranlagungsverfahren ( das sog. Ueberleitungsgesetz) bringt eine große Enttäuschung. Die seitherige Einkommenbesteuerung war ja keine eigentliche Einkommensteuer. Es waren Zuschläge zur Umsatzsteuer, die auch die Umsätze erfaßten, bei denen kein Gewinn erzielt wurde. In der zweiten Steuernotverordnung war die gesetzliche Zu­sage gegeben, daß die Vorauszahlungen entsprechend dem end­gültig für 1924 erzielten Einkommen abgerechnet würden. Der Steuerüberleitungsentwurf schließt eine derartige Abrechnung für den Regelfall aus und setzt an dessen Stelle ein Verfahren, bei dem wahrscheinlich für den Handwerker kaum etwas heraus­kommen wird. Trotz der nachdrücklichen Forderung der Spitzen­vertretungen des Handwerks und der übrigen gewerblichen Or­ganisationen findet also nach dem Entwurf eine endgültige Veranlagung der Steuer von 1924 nicht statt. Das hat zwei Nachteile: Erstens findet eine Anrechnung des wohl in den meisten Fällen zu viel Bezahlten nicht statt; zweitens müssen auch für das Jahr 1925 die Einkommensteuervorauszahlungen in der seitherigen ungerechten Weise auf Grund des Umsatzes beibehalten werden, da eine andere Möglichkeit nicht vorhan­den ist. Lediglich sollen die Vorauszahlungstermine sich nun generell auf ein Vierteljahr( statt seither 3. T. monatlich) er­streden.

Wird nun aus der Gegenüberstellung des bei der Ver­mögenssteuer herangezogenen Vermögensstandes aus den Jah­ren 1924 und 1925 ein mindestens 5prozentiger Vermögensver­lust, bezw. Vermögensgewinn festgestellt, so kann unter Beach­tung näherer Umstände entweder eine Zurückerstattung bezw. Nachforderung auf die Einkommensteuer 1924 nach Maßgabe cines Tarifs stattfinden. In allen Fällen, in denen das Ver­mögen sich annähernd gleichbleibt, sollen die geleisteten Ein­kommensteuervorauszahlungen als endgültige Einkommensteuer für 1924 betrachtet werden.

Es liegen ferner vor Gesetzentwürfe für die endgültige Ein­kommensteuer, für die Körperschaftssteuer, für die Vermögens: und Erbschaftssteuer, ein Gesezentwurf über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden, ( der namentlich die Erfassung der behördlichen, werbenden Betriebe vorsicht) und schließlich der Entwurf eines Reichsbe­wertungsgesetzes, das für die Folge von erheblicher Bedeutung sein wird, insofern, als es eine Einheitsbewertung für alle Steuern bringen wird. Nach diesem Entwurf sollen bei jedem Finanzamt Gewerbebewertungsausschüsse unter Mitwirkung von Sachverständigen aus dem Gewerbe gebildet werden. Es ist hierdurch eine aussichtsvolle Einflußnahme auf die Bewer­tungsgrundsätze der Finanzämter für die Folge möglich.

Aufrufung der Papiermarknoten.

Das Bankgesetz von 1924 verpflichtet im§ 3 die Reichs­bank, ihren gesamten bisherigen Notenumlauf aufzurufen und gegen Reichsmarknoten umzutauschen. Eine Billion Mark bis­herige Ausgabe ist durch eine Reichsmark zu ersetzen. Die ein­gezogenen Noten sind zu vernichten. Die näheren Bestimmungen über den Aufruf, die Fristen für die Einlieferung und Kraft­loserklärung der alten Noten sind dem Reichsbankdirektorium vorbehalten worden. Auf Grund dieser Ermächtigung ruft das Reichsbankdirektorium nunmehr alle Reichsbanknoten, deren Ausfertigungsdatum vor dem 1. Oftober 1924 liegt, soweit sie nicht bereits aufgerufen sind, zur Einziehung auf. Mit dem Ablauf des 5. Juni 1925 verlieren die aufgerufenen Noten ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel. Die Besitzer dieser Noten können sie noch bis zum 5. Juli bei allen Kassen der Reichsbank in Zahlung geben oder gegen gesetzliche Zahlungs­mittel umtauschen. Mit diesem Zeitpunkt werden die aufge=

rufenen Banknoten kraftlos und es erlischt damit auch die Ein­Lösungspflicht der Reichsbank.

Noten in Abschnitten unter 10 Milliarden Mark sollen nur in Gebinden und in einem durch 10 Milliarden teilbaren Be­trag eingereicht werden. Die Gebinde sollen nach dem im Geld­verkehr üblichen Gebrauch formiert und gepackt sein.

Auskunft durch Steuerbeamte.

Von Dr. jur. Reinhold Funke.

Die Steuergesetzgebung ist in den letzten Jahren so verworren geworden, daß sich kaum noch ein sonst sachkundiger darin zu­rechtfinden kann, geschweige denn ein Laie, der überhaupt nur selten noch weiß, welche Steuern und wieviel Steuern er eigent­lich zu zahlen hat. Dazu kommen noch die fortwährenden Aenderungen und schwankenden Auslegungen der Steuerverord­nungen und Steuergesetze, die eine geradezu beispiellose Unüber­sichtlichkeit verursachen. So erscheint es selbstverständlich, daß der ehrliche und ehrsame Geschäfts- und Bürgersmann in ihm unflaren Fällen die vom Reich im Finanzamt angestellten Be­amten um Rat und Hilfe angeht, weiß er doch, daß Unkenntnis der Gesetze" nicht vor Strafe schützt! Mit der ihm von dem be= fragten Beamten erteilten Auskunft begnügt er sich dann in der Regel, in dem Bewußtsein, seine staatsbürgerliche Pflicht erfüllt zu haben. Er tut, wie ihm geheißen. Nur zu oft aber war die Auskunft unrichtig; der Beamte hatte seine subjektive Meinung geäußert, er war selbst nicht genügend über die Schwierigkeit des Falles orientiert, er erlaubte sich eine Gesetzesauslegung, die ihm nicht zustand, und so fanns geschehen, daß ein höherer Beamter anders denkt, die Paragraphen und ihre Deutung besser ver­steht und den, casus nun zu einem strafbaren stempelt, weil eine vermeintliche Steuerhinterziehung vorliege. Dergleichen ge­schieht alle Tage und aller Orten in Menge. Man braucht sich aber nicht aufzuregen, wenn man solcher Art als Sünder be­trachtet wird und eine Strafe zahlen soll. Selbstverständlich hat man seine Pflicht getan, wenn man einen Finanzbeamten um Rat und Auskunft bat. Ein solcher Beamter ist aber sozusagen, auch ein Mensch und kann sich ebenso irren, wie man sich selber irren fann. Hat man sich auf ihn verlassen, so liegt keine strafbare ,, wissentlich falsche Steuererklärung" vor, sondern eine ,, irrtümliche Auffassung bei der Abgabe einer Steuererklärung", die nach§ 358 der Reichsabgabenordnung straffrei ist. Bei Beanstandung von Steuerforderungen kann man sich also nicht auf die unzutreffende Auskunft eines Steuerbeamten berufen. Man muß zahlen, sofern man nicht sachliche, im Gesetz haftende Gegengrüde vorzubringen vermag. Lediglich die Strafe muß auf Grund des erwähnten§ 358 erlassen werden, ebenso auch etwaige Verzugszuschläge usw., insoweit man sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft nicht selbst verschul­det hat. Um in dieser Beziehung im Betretungsfalle" keine Umstände zu haben, notiere man sich Namen und Titel des Be­amten, den man um Auskunft bat.

Polens Taktik.

Aus Warschau wird uns von gutunterrichteter Seite ge­schrieben:

Wenn die polnische Regierung in Warschau lärmende Kund­gebungen gegen mögliche und unvermeidliche Grenzberich­tigungen veranstalten läßt, so darf diese nationale Kraftver­geudung nicht über die außerordentlich schwere Wirtschaftskrise hinwegtäuschen. Auch diese Krise ist wesentlich eine Folge der imperialistischen Politik, die heute Danzig, morgen Litauen und die Ukraine bedroht. Der Ministerpräsident Grabski läßt sich als der große Wirtschafts- und Währungsreformator feiern, was insofern ja zutrifft, als 1924 auf Kosten der Wirtschaft die Wäh­rung gesund gemacht wurde. Ohne bombastische Reden, ohne glänzende Verheißungen für die nächste Zukunft ging das aller­dings nicht ab, da der Pole nun einmal die Selbsttäuschungen braucht, um die wirklichen Gefahren von heute und morgen zu verscheuchen. Wie diese Gefahren beschaffen sind, das hat fein anderer als der Führer der Nationalpolen, der Abgeord­