dich wieder, denn wenn du auch selbst nicht denken kannst, so denkt doch aus dir heraus das Evangelium des Geistes und der Tat. Der Geist gibt der Tat den Wert und die Weihe, und die Tat gibt dem Geiste den Ausdruck. Und Handwerksmann, wenn du Geist und Tat erfassest, dann bis du Persönlichkeit, und kein Mensch ist über dir. Um dich der Kampf des Lebens, über dir die Sonne und in dir das Evangelium der Seele, das nach außen zur Tat, nach innen zur Erkenntnis und in glücklichen Stunden zum Liede wird.
*
Sonne und Leben.
Die Erfolge unsres Strebens Keimen in der Seele still,
Knospen dann am Baum des Lebens, Blühen, wie die Sonne will.
Aus dem Sonnenkind, der Blüte, Will die Frucht, die Tat gedeihn. Ihres Wesens Wert und Güte Dankt auch sie dem Sonnenschein. In der Frucht, still eingeschlossen, Ruht des Samens neue Kraft, Die zum Licht empor will sprossen, Schauen, was die Sonne schafft.
Voll der Wirkung dieses Dranges Spricht die Frucht dem Samen frei, Daß im Ring des Werdeganges Wieder neues Leben sei:
,, Wieder, wie im Schoß der Erden. Keim auch du, dann fnosp' und blüh; Doch laß dich zum Liede werden An die Sonne. Grüße sie!
Sag ihr Dank, daß wir geworden, Jch, die Tat, und du, das Lied, Weil ihr Leuchten allerorten Blüt' und Frucht ins Leben zieht."
Steuern.
Gewerbesteuer im besetzten Gebiet für den Monat März 1925.
In Nummer 26 dieser Zeitschrift waren die Gewerbesteuersätze im besetzten Gebiet für den Monat Februar bekannt gegeben worden. Für den Monat März gilt folgende Verfügung des hessischen Ministeriums der Finanzen:
Jm Nachgang zu dem Beschluß vom 7. Februar 1925, zu Nr. F. M. I u. 9672, wird die Restzahlung auf die vorläufige Gewerbesteuer 1924 für die Gewerbesteuerpflichtigen des be= setzten hessischen Gebiets, die zu monatlichen Vorauszahiungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer verpflichtet sind, für März 1925 zunächst auf 80 Prozent der am 10. März 1925 fälligen Vorauszahlungen auf die Reichseinkommen- und Körperschaftssteuer, fällig gleichzeitig mit diesen, für die zu vierteljährlichen Vorauszahlungen verpflichteten Gewerbetreibenden des besetzten Gebiets als Zahlung am 10. März 1925 auf 40 Prozent der am 10. Januar 1925 fällig gewesenen Vorauszahlungen auf die Reichseinkommen- und Körperschaftssteuer festgesetzt.
Vermögenssteuer.
Nach einem fürzlichen Erlaß des Reichsfinanzministers ( III C 650/ III C 350) wird es als unzulässig erklärt, wenn Grundstücke, die neben dem Zweck des eigenen Gewerbes zu wesentlichen Teilen auch anderen Zwecken dienen, voll als Anlagekapital bewertet werden. Als Abnuzungsquote bei Gebäuden ist eine jährliche Absetzung von bis zu 2 Prozent zulässig. Weist ein Steuerpflichtiger eine fürzere Lebensdauer des Gebäudes als 50 Jahre nach, so ist selbst eine noch höhere Quote zuzulassen.
Die letzte Vermögenssteuerrate war am 15. Februar zu zahlen( s. Nr. 26). Ueber Höhe und Zeitpunkt weiterer Zahlungen ist noch nicht entschieden. Vermutlich wird eine neue Veranlagung auf Grund eines demnächst zu erlassenen Vermögenssteuergesetzes erfolgen.
Umsatzsteuer der Umtauschmüllereien.
Nach einem Urteil des Reichsfinanzhofs ist die Umtauschmüllerei der Lohnmüllerei gleichzustellen. Aus diesem Grunde ist auch sie nur mit dem Mahllohn umsatzsteuerpflichtig. Für die Zeit vom 1. Januar 1924 werden die hiernach zu viel berechneten Umsatzsteuerbeträge erlassen. Auf Antrag sollen die bereits gezahlten Beträge verrechnet werden.( Erlaß vom 21. 2. 1925 III U. 900).
Lohnabzug.
Seither brauchten Lohnsteuerbeträge, die für einen Betrieb monatlich nicht mehr als 12 M ausmachten, nicht in den drei vorgeschriebenen Dekaten, sondern nur monatlich bis zum 5. des nächsten Monats abgeführt zu werden. Diese Grenze ist nun auf 50 M erhöht worden. Wird diese Grenze überstiegen, so ist die alte Defateneinteilung wieder einzuführen. Die Bestimmung gilt nicht für das Markenverfahren.
Der Lohnabzug bei Heimarbeitern regelt sich, wenn eine regelmäßige Abrechnung erfolgt, in gleicher Weise wie bei anderen Arbeitnehmern, also steuerfreier Lohnbetrag von 60 M monatlich( 15 M wöchentlich, 2,50 M täglich), vom Rest 10 Prozent Steuer mit je 1 Prozent Abzug für Ehefrau und Kinder. Nur wo hiernach wegen mangelnder regelmäßiger Abrechnung ein steuerfreier Lohnbetrag nicht ermittelt werden kann, sind 2 Prozent ohne Berücksichtigung eines steuerfreien Lohnbetrags und der Abzüge für Frau und Kinder( also vom Bruttolohn) abzuziehen.( Erlaß des R. F. M. vom 21. 2. 25- III C¹ 900 zum Lohnabzug).
Die Steuerreform.
Die brutalen Steuern der letzten Zeit standen unter der alleinigen Devise: Stabilisierung und Aufrechterhaltung der deutschen Währung. Nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und nach dem Schicksal der sich ganz überwiegend aus dem Gewerbe refrutierenden Steueropfer wurde nicht, oder nur sehr nebensächlich gefragt. Das Hauptziel war, so viel einzutreiben, daß Reserven angesammelt werden konnten, die das Reich in die Möglichkeit versetzten, auch für Wechselfälle gewappnet zu sein. Die ganze Härte des Steuerzugriffs hätte leichter ertragen werden können, hätte man die Ueberzeugung gehabt, daß der Steuerdruck auf allen Volfsteilen gleichmäßig ruhe, daß alle gleichmäßig opferten für die Aufrechterhaltung der Währung und damit die Existenz des Staates. Statt dessen haben wir zu allen Ungleichheiten noch die niederschmetternde Wahrnehmung machen müssen, daß die oft rücksichtslos eingetriebenen Steuerreserven in geradezu fahrlässiger Weise gewissen Kreisen zur Verfügung gestellt wurden, deren wirtschaftliche Förderung zweifellos nicht im Interesse des Volksganzen lag. Für den Mittelstand waren jedenfalls troz größter Anstrengung seiner Vertreter Kredite in nennenswerter Höhe aus Jenen Reserven nicht zu haben. Den Opferwillen des Mittelstandes stellte man fürwahr auf eine unerträgliche Probe.
Nun hat die Währung lange Zeit allen Stürmen standgehalten, und wir können in unser Geld wieder volles Vertrauen setzen. Die Regierung hält es nun endlich für an der Zeit, an Stelle der seitherigen Steuermacherei" wieder stabile und wie früher sorgfältig durchgearbeitete Steuergeseze treten zu lassen. Der scharfe Steuerdruck kann allerdings vom Volke hinsichtlich der inneren und äußeren Lasten des Reichs, der Länder und Gemeinden noch nicht genommen werden. Aber man muß sich doch fragen, ob nicht jetzt der Zeitpunkt gekommen ist, an dem man das am Mittelstand begangene Unrecht wieder gutmachen könnte, wo doch gerade er der Stand ist, der durch Inflation und Steuerwillkür am meisten gelitten hat.
Beim Studium der neuen Steuergesetzentwürfe vermißt man eine derartige Rücksichtsnahme. Die Vertretungen des Handwerks haben daher alle Ursache, sich nach Kräften für eine Abänderung bei der Beratung der Gesetzentwürfe einzusetzen.
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