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der Tatsachen. Nicht der Gewerbebetrieb hat seinerseits die Bauordnung geschaffen, er hat vielmehr seine Wirksamkeit den bestehenden Bauordnungen angepaẞt.

Man hält nun den jezigen Zeitpunkt für geeignet, eine grundlegende Aenderung der Bebauung vorzunehmen und plant den Erlaß einer neuen Bauordnung, der nach zwei Richtungen hin durchgreifenden Wandel schaffen will. Einmal will man die Ausnutzung der Grundstücke beschränken und die Erbauung von Hinterwohnungen überhaupt praktisch unmöglich machen, ein anderes Mal soll die Anzahl der zulässigen Stockwerke im weitaus größten Teil Groß- Berlins wesentlich vermindert wer den. Man nimmt hierbei keinerlei Rücksicht darauf, ob die Ge­lände von der gewerblichen Erschließungstätigkeit erworben und bereits erschlossen worden sind oder darauf, ob bestehende Rechts­verhältnisse zwischen diesen Gesellschaften und den Gemeinden in bezug auf die Erschließung bereits bestehen. Man geht von dem Grundgedanken aus, daß Krieg und Inflationszeit viele Ver­mögenswerte vernichtet hat; man glaubt, daß eine Aenderung der Ausnutzung der Grundstücke ihren Wert wesentlich vermin­dert, man meint indessen, daß diese Wertminderung eben um deswillen tragbar sei, weil andere Kreise auch den größten Teil ihres Vermögens eingebüßt haben. Ueber die wohlerworbenen Rechte geht man zur Tagesordnung über. Wenn man aber alles Eigentum auf Grund dieser bedauerlichen Tatsache vernichten wollte, was sollte dann aus dem Staatswesen werden? Man|

läßt bei diesen Dingen in bezug auf den Grundbesitz auch außer acht, daß derselbe ein wertvolles Steuerobjekt des Staates und der Gemeinde ist, und daß man mit der Vernichtung oder Ent­wertung des Besizes den ohnedies leidenden Staats- und Ge= meindefinanzen einen Schaden zufügt.

Aus diesen Erwägungen soll man sich bei der Aenderung von Bauordnungen nicht von irgendwelchen Schlagworten oder einseitigen Theorien leiten lassen. Es gibt nur zwei Gesichts­punkte, die für die Beurteilung dieser Verhältnisse maßgebend sein können, einmal die hygienische Verbesserung der Wohnweise, ein anderes Mal die Schaffung wirtschaftlicher Voraussetzungen für die dringende notwendige Herstellung neuer Wohnungen.

Soweit die Broschüre Haberlands im Wortlaut. Die wei­teren Kapitel der Schrift befassen sich mit der neuen Bauord­nung für Groß- Berlin und ihrer Wirtschaftlichkeit. Darin wird auf Grund eines zahlreichen statistischen Materials die Unhalt­barkeit der neuen Berliner Bauordnung in ihrer jezigen Form bewiesen und wiederum mit allem Nachdruck festgestellt, daß zweifellos die wirtschaftlichste Bauform das Haus mit der höch sten Stockwerkzahl ist. Im übrigen verweisen wir unsere Leser auf das Studium der genannten Broschüre, welche im Architek­turverlage G. m. b. H. ,, Der Zirkel", Berlin W. 66, Wilhelm­straße 48, erschienen ist.

Der deutsche Hausbesitz und die geänderten Steuergesehentwürfe.

Die nunmehr in Vorschlag gebrachte Formulierung des

,, Die Bestimmungen der§§ 26-31 gelten bis zu einer ander­weitigen gesetzlichen Regelung",

während nach der jetzigen Fassung des§ 32 der Dritten Steuer­notverordnung ,, die Bestimmungen der§§ 26-31 solange gelten souten, als eine gesetzliche Miete in den betreffenden Landes­teilen festgesetzt ist, jedoch nicht über den 31. März 1926 hinaus". Mit anderen Worten: Die in der Dritten Steuernotverordnung verfügte Befristung der Mietzinssteuer und Mietzinsbildung soll nunmehr als ins Ungewisse verlängert gelten.

Die Fassung läßt einer willkürlichen Bewertung des Frie­denswertes, der die Bemessungsgrundlage für die Gesamtverzin-§ 32 sagt: jung bildet, durch die Länder Tür und Tor geöffnet. Damit ist aber auch wiederum die Möglichkeit für eine verschiedenartige Mietzinsbildung in den einzelnen Ländern geschaffen, die aus mehrfach berührten Gründen untunlich ist. Der städtische Haus­besitz sieht nicht ein, warum den Ländern für die Bemessung eines nunmehr elf Jahre zurückliegenden Wertes heute neue Veranlagungsmöglichkeiten erschlossen werden sollen, nachdem doch eine Festlegung des Friedenswertes in Form der Wehrbei­tragsveranlagung gegeben ist. Mag auch die Ermittlung des Wehrbeitragswertes im Jahre 1913 nicht nach durchweg ein­heitlichen Normen durchgeführt sein, so handelt es sich doch um in Zeiten freier Wirtschaft und unter Berücksichtigung aller da­maligen Begleitumstände ermittelte Werte, die der Wirklich­keit doch in den weitaus überwiegenden Fällen entsprechen und die zudem in der Zwischenzeit wiederholt auf Grund gesetzlicher Bestimmungen korrigiert werden konnten, und die zwischenzeit­lich wiederholt als geeignete Veranlagungsgrundlage für Ver­mögensbesteuerungen herangezogen wurden.

Wir stellen deshalb den

Antrag:

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den§ 28 Absah 4 Sah 2 erster Halbsaz wie folgt zu fassen: ,, als Friedenswert der Grundstücke gilt der evtl. berich tigte Wehrbeitragswert unter Berücksichtigung allen­fallsiger, in der Zwischenzeit vorgenommener, eine dauernde Werterhöhung begründender Verbesserungen."

-

6. Berzinsung des Kapitals bei Eigenhausbesitzern.( Jezige Fassung des§ 28 Absatz 5 der Dritten Steuernotverordnung.)

Nach§ 28 Absatz 5 der Dritten Steuernotverordnung in ihrer jetzigen Fassung waren die Besitzer von Eigenheimen in­sofern günstiger als diejenigen von Mietgrundstücken gestellt, als ersteren eine weitere Ermäßigung der Mietzinssteuer als Entgelt für den Zinsendienst nach Beschluß der Länder einge­räumt werden konnte. Diese Bestimmung ist in der nunmehrigen Fassung weggelassen. Da die Besitzer von Eigenheimen die Steuerlast allein zu tragen haben, bedeutet die vorgesehene Aenderung eine erhebliche Verschlechterung, weshalb wir den

stellen:

Antrag

die ursprüngliche Fassung in§ 28 Absaz 5 wieder her: zustellen.

7. Außerkrafttreten der Mietzinssteuer.(§ 32 Absatz 1 der Drit­ten Steuernotverordnung.§ 48 3iffer 5 des Entwurfs.) rdnung,

CS1218218A.M

-

Aus den in den allgemeinen Ausführungen zur Mietzins­steuer( I) niedergelegten Gründen stellen wir den

Antrag:

den§ 32 der Dritten Steuernotverordnung in der bisherigen Fassung beizubehalten.

8. Inkrafttreten der Dritten Steuernotverordnung in bezug Ver­zinsung des Eigenkapitals.(§ 55 Absay 3 des Entwurfs.)

Nach§ 55 Absatz 3 des Entwurfs sollen die Bestimmungen­des§ 48 Ziffer 4( Aenderungen des§ 28 Absatz 4 der Driften Steuernotverordnung) mit Wirksamkeit vom 1. April 1925 ab in Kraft treten. Weiter ist bestimmt, daß ein Anspruch auf Kürzung der Mietzinssteuer dann nicht hergeleitet werden kann, wenn ein Land für die Zeit vom 1. Oktober 1924 bis 31. März 1925 von den Vorschriften des§ 28 Absatz 4 der bisherigen Fas­sung der Dritten Steuernotverordnung abweichende Regelung getroffen hat.

Nachdem in den meisten Ländern des Reiches die gesetzliche Miete bis zum 31. März 1925 der Satz von 70 Prozent der Friedensmiete nicht erreicht bezw. überschritten hat, ist dadurch eine Benachteiligung des Eigenkapitals gegenüber der fremden Kapitale gegeben. Das folgt daraus, daß für die Antragstellung auf Ermäßigung der Mietzinssteuer als Ausgleich für die Ver= zinsung des fremden Kapitals eine bestimmte Höhe der gesetz­lichen Miete nicht Voraussetzung ist.

Die Situation für das Eigenkapital ist also folgende: Jst in einem Lande keine vom§ 28 Absatz 4 abweichende Regelung getroffen, dann entfällt die Verzinsung des Eigenkapitals wegen der Miethöhe( unter 70 Prozent). Ist aber eine abweichende Regelung getroffen, so wird sie für die Zeit bis zum 1. April 1925 außer Kurs gesetzt. Im übrigen darf darauf verwiesen werden, daß wie auch die Begründung auf Seite 39 zu Ziffer 4 mit Recht hervorhebt die Verzinsung auf dem Umwege über die Antragstellung auf Ermäßigun der Mietzinssteuer

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