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der Dritten Steuernotverordnung.-§ 48 3iffer 2 des Entwurfs.)

Die Zusatzbestimmung in Form eines Absatz 3 zu§ 26. sieht vor, daß die Länder den für die Neubautätigkeit zu verwenden­den Teil der Mietzinssteuer gesondert festzustellen und zu er­heben berechtigt sind und zu diesem Zweck auch eine andere von der Mietzinssteuer unabhängige Steuer erheben können. In der amtlichen Begründung( S. 39) wird auf die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme durch die in Bayern gemachten Erfah­rungen hingewiesen.

Gegen die Einführung einer besonderen Zwecksteuer Steuer zur Förderung der Neubautätigkeit ist vom Stand­punkt des städtischen Hausbesizes nichts einzuwenden. Dagegen muß das in Bayern eingeführte Verfahren insofern gewichtige Bedenken auslösen, als hier die Absicht des Gesetzgebers, durch die Abtrennung eines Teiles der Mietzinssteuer Mittel zum Bauen zu schaffen, starf verwässert wird, insofern, als das Auf­kommen aus dieser Bausondersteuer nicht ausschließlich der För­derung des Wohnungsbaues zugeführt wird. Die in Bayern maßgebende Bestimmung für die Erhebung dieser Bausonder­steuer vom 31. März 1924 Tautet:

,, Um Mittel zur Förderung des Wohnungsbaues und für Kulturzwecke zu gewinnen, wird ein Zuschlag von... Prozent zur Haussteuer für das Jahr.... erhoben. Durch die Bestimmung, daß diese Sondersteuer für ,, B a u= und Kultur zweck e" erhoben wird, wird der vom Gesetz­geber gewollte Zweck zum Teil vereitelt, da es im Belieben der Regierung liegt, das Steueraufkommen willkürlich zu verwen­den. Die in Bayern gemachten Erfahrungen haben ergeben, daß allein im ersten Rechnungsjahr aus dem Aufkommen dieser Sondersteuer, die von der Bevölkerung in der Annahme getragen. wird, daß die Mittel zur Neubautätigkeit Verwendung finden, ein Betrag von 12 Millionen Mark für Kulturzwecke absorbiert wurde. Das Aufkommen der Bauabgabe in München, Nürnberg und anderen großen Städten wurde sowohl 1924 als auch 1925 noch nicht zur Hälfte zur Förderung der Neubautätigkeit in diesen Städten verwendet, trotzdem die Wohnungsnot gerade in den wenigen bayrischen Großstädten wegen des Zuzugs nach den­jelben am gravierendsten in die Erscheinung tritt. Selbst wenn man anerkennt, daß derartige Steuern nicht regional verwendet werden können, sondern der Regierung die Möglichkeit des Ausgleichs gegeben werden muß, fordern die in Bayern gemach­ten Erfahrungen doch zwingend zur Einschaltung von Kautelen im maßgebenden Reichsrahmengesez, einerseits den Verwen­dungszweck und andererseits die Verwendungsart in örtlicher Beziehung sicherzustellen, vielleicht mit dem Abmaße, daß ledig­lich ein bestimmter Betrag des Steueraufkommens zum Aus­gleich innerhalb des Landes auch wiederum für den gleichen Zweck zur Verfügung steht.

Wir stellen aus den hier vorgetragenen Gründen den Antrag:

dem§ 26 Abs. 3 der Dritten Steuernotverordnug folgenden den Zusaz anzufügen:

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Diese Steuer ist ausschließlich dem Zwecke der Neubau­tätigkeit am Orte ihres Aufkommens zuzuführen; den Län­je= dern ist gestattet, einen Teil des Gesamtaufkommens doch nicht mehr als 10 Prozent zum Ausgleich innerhalb eines Landes zu verwenden.

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3. Mietzinsbildung nach§ 27 der Dritten Steuernotverordnung. (§ 27 Abs. 3 der Dritten Steuernotverordnung.§ 48 3iffer 3 den Entwurfs.)

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Die Dritte Steuernotverordnung bestimmte in§ 27 Abs. 3, daß die Länder von der ihnen hinsichtlich der Mietzinsbildung erteilten Ermächtigung in der Weise Gebrauch zu machen haben, daß die Mieten allmählich gemäß der Entwicklung der allge= meinen Wirtschaftslage den Friedensmieten angenähert wer­den. Der Entwurf, wie er nunmehr nach den Beratungen und Entschlüssen des Reichsrats vorliegt, sieht vor, daß die Worte: ,, den Friedensmieten angenähert" ersetzt werden sollen durch das Wort erhöht, so daß also die Mieten allmählich auf die Frie­densmiete erhöht werden sollen. Im Gegensatz zum ersten Re­gierungsentwurf, der folgenden Say eingestellt wissen wollte:

,, Am 1. April 1926 müssen die Mieten mindestens 100 Prozent der Friedensmiete betragen",

ist also nunmehr der Zeitpunkt, bis zu welchem die Friedens­miete mindestens erreicht sein sollte, weggelassen.

In dem nunmehr vorliegenden Entwurf erblickt der deutsche Hausbesitz eine erhebliche Verschlechterung. Wir halten die Festsetzung eines bestimmten Zeitpunktes, bis zu welchem die volle Friedensmiete erreicht sein muß, im Hinblick auf eine möglichst gleichheitliche Mietzinsbildung sowohl wie aus allge­mein wirtschaftlichen Erwägungen für unbedingt erforderlich. Die unterschiedliche Höhe in der Mietpreisbildung zwischen den einzelnen Ländern ist eine unerfreuliche Begleiterscheinung so= wohl vom Standpunkt des Mieters wie Vermieters, selbst wenn gewisse Unterschiede in lokalen Verhältnissen bis zu einem ge= wissen Grade berechtigt erscheinen mögen. In nahezu allen Ländern mußte bei der Mietzinsbildung die Wahrnehmung gemacht werden, daß die allgemeine Wirtschaftslage" eine Mietzinserhöhung dann untragbar erscheinen ließ, wenn der Hausbesitzeranteil erhöht werden sollte. Der deutsche Haus­besitz kann deshalb das Gefühl des Zweifels in die Objektivität der Beurteilung der allgemeinen Wirtschaftslage" durch die mit der Mietpreisbildung befaßten Organe nur schwer unter­drücken.

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Die Erhöhung der Mieten auf Friedenshöhe muß aber namentlich unter allen Umständen kommen. Der Hausbesitz ist mit den ihm heute zugestan­in Klein- und Mittelstädten denen Mieten nicht in der Lage, sein Haus zu bewirtschaften. Die Folge ist ein zunehmender Häuserverfall, und mit jeder notwendig werdenden Räumung von Wohnungen vergrößert sich die Wohnungsnot. Der Unterschied in den Mietpreisen in alten Gebäuden und Neubauten führte bereits jetzt dazu, daß neu­erstellte Wohnungen auch Genossenschaftswohnungen den Mietberechtigten nicht bezogen werden wegen des Preis: unterschieds. Die Differenz der Mietpreise zwischen altem und neuem Wohnungsbestand ist ein Haupthindernis für eine inten­sivere private Bautätigkeit, ohne die die Wohnungsnot nie­mals behoben werden kann. Die unzulängliche Mietzinsbil­dung verhindert die Vornahme notwendiger Instandsetzungs­arbeiten und damit die Schaffung von Arbeitsgelegenheit und Verdienst für Handwerker und Arbeiter; sie belastet also indi rekt die öffentliche Fürsorge. Die heutigen Mietpreise unter Friedensniveau sind aber auch der größte Hemmschuh für den so bitter notwendigen Ausgleich in der Belegung des derzeitigen Wohnungsbestandes. Bei den billigen Mietpreisen denkt nie­mand daran, eine für seine Verhältnisse zu große oder durch Verringerung der Familienkopfzahl( Tod, Wegheirat, Wegzug usw.) zu groß gewordene Wohnung mit einer kleineren zu ver­tauschen. Man verlegt sich vielmehr auf die lukrative Unter­vermietung oder behält die große Wohnung bei, weil der Miet­preis im Rahmen der Lebenshaltung eine nebensächliche Bedeu­tung hat. Die Folge ist, daß ein Teil der Bevölkerung heute viel ausgedehnter wohnt als jemals in Friedenszeiten, und daß ein anderer Teil der Bevölkerung unzulänglich und eingeengt wohnt. Wohnungslurus aber kann heute nicht in Deutschland getrieben werden, vor allen Dingen nicht auf Kosten einer großen Schicht der Bevölkerung, die durch die bestehende Woh­nungszwangswirtschaft an der Ermietung ausreichender Wohn­räume gesetzlich verhindert ist.

Die Erhöhung der Mieten auf volle Friedensmiete fann deshalb nicht fristlos in das Belieben der Länder gestellt wer den, zudem bei der Bemessung der jeweils geltenden Mietpreise nicht allein und nicht hauptsächlich die allgemeine wirtschaft­liche Lage", sondern vielmehr politische Gesichtspunkte ausschlag gebend sind. Aus diesen Gründen ist es ein Gebot der Not­wendigkeit, daß von Reichs wegen ein Zeitpunkt festgelegt wird, bis zu welchem mindestens die volle Friedensmiete erreicht ist, und wir stellen daher den

Antrag:

die Fassung des ersten Regierungsentwurfes, wonach:

,, am 1. April 1926 die Mieten mindestens 100 Prozent der Friedensmiete betragen müssen, wieder herzustellen.

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