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4. Berzinsung ausländischer und wertbeständiger Sypotheken. (§ 28 Abs. 3 der Dritten Steuernotverordnung.§ 48 3iffer 4a des Entwurfs.)

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Nach der bisherigen Fassung des§ 28 Absatz 3 der Dritten Steuernotverordnung ,, verminderte" sich auf Antrag des Steuer­pflichtigen der Betrag der Mietzinssteuer um den Wert der aus der Hypothekenlast sich ergebenden laufenden Geldverpflichtung. An dieser Fassung hielt auch der erste Regierungsentwurf fest. Der jetzige Entwurf hingegen sieht vor, daß der dem Wert der laufenden Zinsenverpflichtung entsprechende Anteil an der Mietzinssteuer auf Antrag gestattet" wird. In weder eine Vereinfachung im dieser Maßnahme fann weder Steuerpflichtigen noch im der Interesse des Interesse Finanzbehörden erblickt werden. Die ,, Erstattung" setzt doch die vorhergehende Zahlung voraus, und es ist nicht einzusehen, warum ein Hauseigentümer, der an sich schon die Zinsen ab­führen muß, aus seiner Tasche noch den gleich hohen Betrag an Steuern abführen soll, um sie später wieder erstattet" zu er­halten. Ueber diese Maßnahme schweigt sich auch die amtliche Begründung aus, wohl deshalb, weil eine Begründung für diese Aenderung schwer fallen dürfte.

Wir stellen deshalb den

Antrag:

die jetzige Fassung des§ 28 Absaz 3 Sat 1 belassen zu wollen.

5. Verzinsung des Eigenkapitals und der nach Gesez aufgewerte­ten Hypotheken.(§ 28 Abs. 4 der Dritten Steuernotverordnung.. § 48 3iffer 4b des Entwurfs.)

Die Aenderung der Bestimmungen in der Dritten Steuer­notverordnung über die Abgeltung der Verzinsung der durch Gesetz aufgewerteten Hypotheken und des eigenen Kapitals des Eigentümers trägt einem dringenden Bedürfnis Rechnung. Nur ist nicht einzusehen, warum die Gesetzgebung nicht ganz reinen Tisch macht, und die neuen Bestimmungen nicht vom 1. Januar 1925( den Tag des Eintritts der Verzinsung der auf­gewerteten Hypotheken), sondern erst vom 1. April 1925 in

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Kraft treten läßt(§ 55 Abs. 3 des Entwurfs; s. unsere Stellung­nahme unter Ziffer 8).

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Der§ 28 Absatz 4 bringt zunächst die Gleichstellung des im Hause ruhenden fremden Kapitals mit dem Eigenkapital des Besizers, was gegenüber den Bestimmungen der Dritten Steuer­notverordnung(§ 28 Absatz 4) eine Verschlechterung darstellt, insofern, als nach den jetzigen Bestimmungen das Eigenkapital mit zwei Drittel des Friedenswertes bei der Verzinsung zum 3uge kommen sollte. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß das an letzter Stelle im Grundstück gesicherte und indessen am meisten gefährdete Eigenkapital des Hausbesizers, der auch das Risiko für die gesamten Lasten zu tragen hat, eine bevorzugte Behandlung wie durch die Dritte Steuernotverordnung vor­gesehen rechtfertigt. Mit dem gleichen Recht, mit dem der Gesetzgeber nach dem 31. Dezember 1911 erlaufene Restkauf­schillinge als privilegierte Forderungen( und nicht als Ver­mögensanlage) betrachtet und als Kapitalanlage in erhöhtem Maße aufwertet, mit dem gleichen Rechte muß auch der Haus­besitz fordern, daß sein in dem Hause ruhendes Kapital mit gleichem Maße gemessen wird. Es wäre in höchstem Maße widersinnig, das als Restkaufschilling stehengebliebene und hypothekarisch gesicherte Kapital des Vorbesizers eines Hauses bis zum Jahre 1918 mit 60 oder 75 Prozent totaliter- d. i. dinglich und persönlich aufzuwerten, das Eigenkapital des jezigen Hauseigentümers hingegen nur mit 15 oder 20 Prozent aufzuwerten.

Wir stellen deshalb den

Antrag:

das Eigenkapital des Hauseigentümers so hoch aufzuwer­ten, als die von uns zum Aufwertungsgeseh beantragten geseglich nach oben zu begrenzende Aufwertung der privi­legierten Forderungen nach§ 3 des Aufwertungs- Gesetzent­wurses.

In der jetzt vorgeschlagenen Fassung des§ 28 Absatz 4 lautet der zweite Saz, erster Halbsatz:

66

Die Länder treffen über die Berechnung des Friedens: wertes der Grundstücke die näheren Bestimmungen; ( Schluß folgt.)

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