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Amts- u. Vereinsnachrichten

Bezugspreis:

60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bet obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362.

38. Jahrg.

Expedition: Sadanlage 21.

Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen. Verlagsbruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

Anzeigenpreise:

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30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg

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Samstag, den 25. April 1925.

Der deutsche Hausbesitz und die

II.

Im einzelnen gestatten wir, uns zu den beabsichtigten Aenderungen der Dritten Steuernotverordnung. soweit sie den Geldentwertungsausgleich betreffen folgende Anträge zu

unterbreiten:

-

1.Begrenzung der Mietzinssteuer und Sicherstellung des Anteils für Bauzwecke und Gebäudeunterhaltung.(§ 26 der Dritten Steuernotverordnung,§ 48 Ziffer 2 des Entwurfs.)

Dem vom Reichswirtschaftsrat in seinen Beschlüssen zum in Frage stehenden Gesetzentwurf in bezug auf Verhinderung einer unbeschränkten Ausschöpfung des Zuschlagsrechts für die Miet­zinssteuer geäußerten Standpunkt schließt sich der unterfertigte Verband vollinhaltlich an. Der deutsche Hausbesig hält des­halb gleichfalls zur Verhütung der steuerlichen Ueberspannung eine reichsgesetzliche Begrenzung der Mietzinssteuer ebenso für erforderlich, wie eine reichsgesetzlich festgelegte Mindestgrenze für die Verwendung dieser Steuer zur Förderung der Neubau­tätigkeit, unbeschadet des Umstandes, ob die letztere in Form einer Sondersteuer( wie in Bayern) erhoben wird oder nicht.

Die Mietzinssteuer hat sich seit ihrer Einführung als das bequemste Mittel zur Verstopfung der Löcher in den Etats der Länder erwiesen, zudem ihre Veranlagung und Einhebung den Finanzbehörden feinerlei Arbeit und Geld kostete, weil die Ein­hebung durch die unbezahlten Kräfte des Hausbesizes erfolgt. Damit wird die Gefahr heraufbeschworen, daß die Mietzinssteuer Dimensionen annimmt, welche eine geordnete Bewirtschaftung des Hauses in Ansehung einer sachgemäßen Instandhaltung ernst­haft gefährdet. Im Zusammenhang hiermit darf darauf hin­gewiesen werden, daß der gesamte Häuserbestand in allen deut­schen Städten durch die Kriegszeit und die Zwangswirtschaft in der Nachkriegszeit baulich start innen wie außen- gelitten hat und daß der Erhaltung des bestehenden Wohnungsmaries ebenso große Bedeutung beizumessen ist als der Förderung der Neubautätigkeit. Ein zu starker Ausbau der Mietzinssteuer geht naturgemäß auf Kosten der Hausbewirtschaftung, zudem die Angleichung der Mieten an die Friedenssätze in allen Ländern in einem recht mäßigen Tempo vor sich geht, es sei denn, daß rein fiskalische Gründe( s. Aprilmietenregelung in Preußen mit einer 10prozentigen Steuererhöhung!) eine Mietpreiserhöhung nüzlich und deshalb für die Mieterschaft unbedenklich erschei­nen lasse.

Die Begrenzung der Mietzinssteuer einschließlich des An­teils zur Förderung des Bauwesens erscheint auch von dem Ge­sichtspunkte einer tunlichst gleichheitlichen Mietzinsbildung der einzelnen Länder innerhalb des Reiches notwendig.

Aus denselben Erwägungen ist es aber auch unerläßlich, daß ein bestimmter Teil des Aufkommens aus der Mietzins­steuer für Förderung der Bautätigkeit und für Erhaltung des alten Häuserbestandes durch Reichsrahmengesetz abgegrenzt wird, um den von der Reichsregierung verfolgten Zweck, mit der

Reklamezeile

Nr. 49.

geänderten Steuergesehentwürfe.

Mietzinssteuer die Neubautätigkeit mit zu finanzieren, auch zu verwirklichen. Unterbleibt dies, dann ist je nach dem Finanz­bedürfnis der Länder die Besorgnis gerechtfertigt, daß diese Ausgaben nicht oder nicht in dem wünschenswerten Maße er­füllt werden. Als eine der wichtigsten Aufgaben muß ferner- wie oben schon angedeutet angesehen werden, den Bestand der alten Wohnhäuser zu erhalten. Die Instandsetzungskostenzuschläge im Rahmen der gesetzlichen Miete sind angesichts der stark herunter­gewirtschafteten Gebäude und Wohnungen durchweg unzuläng­lich. Die Zuschläge können andererseits aber auch nicht so hoch bemessen werden, um aus ihnen größere Reparaturen zu be­streiten; sie können vielmehr in der Hauptsache nur das Ent­gelt für die Verzinsung und Tilgung der aufzuwendenden Be­träge darstellen. Ueber die notwendigen Beträge aber verfügt in den seltensten Fällen der Hausbesizer; die Handwerker sind heute auch nicht wie früher in der Lage, langfristig zu kreditie­ren. Ein aufzunehmender Bankkredit wenn er überhaupt auf die benötigte Zeit gegeben wird. kostet mit Provision usw. zwischen 15 und 22 Prozent. Aus diesen Gründen haben die Städte schon verschiedentlich gemeindliche Mittel als Reparatur­hypotheken zur Verfügung gestellt. Doch handelt es sich hier immer nur um Einzelaktionen einer beschränkten Anzahl von Städten und nicht um eine dringend notwendige durchgreifende Aktion über das ganze Reichsgebiet. Diese kann nur gewähr­leistet werden, wenn ein Teilbetrag der Mietzinssteuer oder der Sonderbausteuer an diesen Verwendungszweck gebunden wird.

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Aus den hiervorgetragenen Gründen stellen wir deshalb den

Antrag:

dem§ 26 der Dritten Steuernotverordnung folgenden Ab­sag 4 einzufügen:

,, Die Mietzinssteuer einschließlich einer etwa eingeführten anderen von der Mietzinssteuer unabhängigen Steuer für die Förderung der Neubautätigkeit, sowie einschließlich des für Verzinsung des fremden und eigenen Kapitals nach Maßgabe der Aufwertung, darf im Rahmen einer 100 Pro­zent der Friedensmiete betragenden gesetzlichen Miete 40 Prozent der Friedensmiete nicht übersteigen, auch in den­jenigen Fällen, in denen sie nicht nach dem Mietertrag, sondern vom Grundvermögen erhoben wird. Von dem Auf­kommen der Mietzinssteuer sind 60 Prozent anteilsmäßig oder in Form einer Sondersteuer zur Förderung des Woh­nungsbaues zu verwenden. Ein Betrag von 10 Prozent dieses Anteils bezw. dieser Sondersteuer sind für Darlehen zur Behebung großer Reparaturen bei dem Bestand von alten der Zwangswirtschaft unterstehenden Wohngebäuden zu einem Zinsfuß von nicht mehr als 3 Prozent zur Ver­fügung zu stellen."

2. Erhebung einer Sondersteuer für Bauzwecke.(§ 26 Abs. 3