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Nr. 48.

Donnerstag, den 23. April 1925.

Der deutsche Hausbesitz und die geänderten Steuergesetzentwürfe.

Der Zentralverband hatte bereits unter dem 20. Februar 1925 und in verschiedenen später eingereichten Eingaben die dringlich notwendigen Anträge an den Reichstag und Reichsrat gestellt. Gleichzeitig war den Mitgliedern ein Ueberblick über die geplante Steuerreform zur einstweiligen Orientierung ver­mittelt worden. Der Zentralverband hatte jedoch schon seiner­zeit darauf hingewiesen, daß im Laufe der Verhandlungen Aenderungen in den Steuergesehentwürfen eintreten würden, die eine nochmalige Stellungnahme unserer Organisation zu denselben notwendig machen könnte.

Da dieser Fall nunmehr eingetreten ist und die dem Reichs­tag vorgelegten Steuergesetzenwürfe gegenüber den ersten Ent­würfen wesentliche Abänderungen aufweisen, die teilweise vom deutschen Hausbesit nicht widerspruchslos hingenommen werden dürfen, hat der Zentralverband sofort zu den ihm bedenklich er­scheinenden Bestimmungen entsprechende Anträge verfaßt.

An alle unsere Mitglieder richten wir das dringende Er­suchen, das in den nachstehend abgedruckten Anträgen enthaltene Material ihren Parteivertretern im Reichstag zugänglich zu machen, damit diese in der Lage sind, die berechtigten Forde­rungen des deutschen Hausbesizes in sachkundiger Weise zu vertreten und so ihre im Wahlkampfe gemachten Versprechungen erfüllen zu können.

Zurück zu einem vereinfachten Reichssteuerrecht ist das Ge­bot der Stunde und als Richtschnur muß der neuen Steuer­gesetzgebung der Grundgedanke einer höchst möglichen Schonung des Kapitals und der Erleichterung und Förderung des Kapital­bildungsprozesses innewohnen.

Die Eingaben des Zentralverbandes zu den einzelnen Steuergesehentwürfen, die solche notwendig machten, haben fol= genden Wortlaut:

Entwurf eines Gesetzes über Aenderungen des Finanz­ausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden.

99

Bei dem Ausbau, den die Mietzinssteuer oder der Geld­entwertungsausgleich seit Inkrafttreten der Dritten Steuernot­verordnung erfahren hat, gewinnt dieselbe für den deutschen städtischen Hausbesitz immer größere Bedeutung. Setzt sich doch heute die Miete in verschiedenen Ländern bereits zum über­wiegenden Teile aus Steuern zusammen, die der Hausbesiz in Form von Mieten" von seinen Mietern einhebt und an das Finanzamt überführt und dafür das Odium der Einnahme hoher Mieten" auf sich nimmt. Die Aenderung der Dritten Steuernotverordnung im Rahmen des Finanzaus­gleichsgesetzes gibt deshalb dem Zentralverband deutscher Haus- und Grundbesitzervereine e. V." Veranlassung, im nach­stehenden seine Wünsche und Anträge zu den einzelnen zur Aenderung beantragten Vorschriften der Reichsregierung und den gesetzgebenden Körperschaften des Reiches mit der Bitte um Würdigung zur Kenntnis zu bringen.

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I.

Der organisierte deutsche Hausbesitz muß auch bei der Stel­lungnahme zum Finanzausgleichsgesetz und zur Ausgestaltung der Mietzinssteuer in Verfolg einer am 2. Mai 1924 gefaßten Entschließung der Forderung Ausdruck geben, daß diese Frage zusammenfassend und gleichzeitig mit dem zusammenhängenden Fragenkomplex der Aufwertung und der Wohnungszwangswirt­schaft einer Regelung zugeführt wird.

Was die Mietzinssteuer anbelangt, so steht der unterfertigte Verband nach wie vor auf dem Standpunkt, daß dieselbe sowohl hinsichtlich ihrer Form wie ihrer Erhebung, nicht zuletzt auch im Aufbau und Verwendungszweck so erhebliche Mängel aufweist, daß sie nur als Steuer mit zeitlicher Begrenzung vom Hausbe­sitz als dem primär Steuerpflichtigen getragen werden kann. Aus diesem Grunde kann auch der im Entwurf vorgeschlagenen Beseitigung der Befristung der Geltungsdauer der Mietzins­steuer( 1. April 1926) unmöglich zugestimmt werden.

Der deutsche Hausbesig ist in nahezu allen deutschen Län­dern Abgabeschuldner, d. h. es ist ihm die Haftung auch für diejenigen Steuerbeträge auferlegt, die er von dem Mieter mit den Mieten erstattet erhalten soll, aber nicht erhält. Durch die gesetzlichen Bestimmungen in allen Ländern wird dies dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die Mietzinssteuer einen Teil der Miete darstellt, daß sie als Miete frisiert ist, daß der Mieter nur Miete zu zahlen habe und keine Steuer, weil eine Ausschei­dung ziffernmäßig nicht erfolgt, eine Methode, die den Anschein erwecken muß, als ob die hohen Mieten" in den Taschen des Hausbesizers verschwinden und diesen zum Gegenstand unbe­rechtigter Angriffe macht. Durch dieses Verfahren wird der Hausbesitz zum ehrenamtlichen Steuereinnehmer und Steuer­exekutor, der für uneinbringliche Steuern( z. B. Nichtzahlung der Miete) haftet, vielleicht Stundung eingeräumt erhält und die uneinbringlichen Steuern neben verlorenen Mieteingängen als schwere Last monatelang nachschleppt. Bei dieser Sachlage hat der Hausbesitz alle Ursache, den fortgesetzten Erhöhungen der Mietzinssteuer besondere Beachtung zu schenken, er hat aber auch ein vitales Interesse daran, daß die Mietzinssteuer durch die Länder nicht in schrankenloser Weise ausgebaut wird, weil mit jeder Erhöhung der Mietzinssteuer die Möglichkeit aus­reichender Mietpreisgestaltung als Entgelt für die mit dem Hause verbundenen Lasten verringert wird. Eine Begrenzung der Mietzinssteuer nach oben, wie eine reichsgesetzliche Regle­mentierung über die Verwendung derselben hinsichtlich der Finanzierung der Förderung des Wohnungsbaues und der Er­Haltung der bestehenden Wohngebäude erscheint von unserem Standpunkt aus unerläßlich, auch im Hinblick auf eine tunlichst einheitliche Entwicklung der Mietpreise in den einzelnen Ländern.

Diese Begrenzung der Mietzinssteuer rechtfertigt sich auch aus einem weiteren Grunde. Die Erhebung der Mietzinssteuer er­