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folgt nicht nach einheitlichen Grundsätzen; während Bayern die Steuer auf der Grundlage der Haussteuer( also nach dem Er­trage) erhebt, ist sie anderweitig, z. B. in Preußen, auf der Grundvermögensteuer aufgebaut, die ihre Werte herleitet aus dem Ergänzungssteuergesetz, also durchweg geschätzten Werten. Bei den früheren geringen Steuersätzen fielen Fehler dieser Wertschäzung weniger ins Gewicht, wohl aber heute, wo die Mietzinssteuer ein vielfaches der Friedenssteuer beträgt. Blei­ben schon die verschiedenartigen Veranlagungsgrundlagen be­stehen, so soll doch durch ziffernmäßige Begrenzung der Steuern eine Ausgleichung erreicht werden.

Ein anderer Grund, der uns zu Gegnern der Mietzinssteuer macht, und weswegen wir ebenfalls eine Begrenzung für geboten halten, knüpft an ihren Verwendungszweck an. In nahezu allen Ländern wird der größte Teil des Steueraufkommens verwandt für allgemeine Verwaltungsaufgaben. Bei dem gewaltigen Geldbedürfnis der Länder einerseits und der für die Länder bequemen und billigen Erhebungsart der Steuer andererseits liegt natürlich nichts näher, als diese Steuerquelle bis zur Un­erträglichkeit auszuschöpfen.. Wir sind aber doch der Meinung. daß die Wohnung, eines der wichtigsten Bedarfs- und Kultur­güter, nicht zum fiskalischen Ausbeutungsobjekt gemacht wer­den soll.

Eine möglichst einheitliche Steuerhöhe, die letzten Endes auch hauptsächlich maßgebend ist für eine gleichartige Miet­zinsbildung in den einzelnen Ländern, muß gefordert were n. wegen der in absehbarer Zeit kommenden Ablösung der Zwangs= wirtschaft durch die freie Wirtschaft. Das aber würde bei erheb­lich abweichenden Mieten in den einzelnen Ländern Schwierig­feiten hervorrufen, weil die Differenz zwischen gesetzlicher Miete und voller Friedensmiete bei den in der Mietpreisbildung nach­hinkenden Ländern unter Umständen eine zu stark fühlbare Last bedeuten würde. Das aber ist ein Grund mehr, daß die Be­stimmung des ersten Regierungsentwurfes, wonach bis zum 1. April 1926,, mindestens die Friedensmiete erreicht sein muß" wieder einzusehen ist. Aus den hier vorgetragenen Gründen kann auch den Beschlüssen des vorl. Reichswirtschaftsrats( zu Abschnitt 5, Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grund­stücken, 3iff. 4) nicht gefolgt werden. Hier ist die Auffassung vertreten, daß Sozial- und Kriegsrentner, sowie Familien mit drei und mehr Kindern, deren Einkommen innerhalb der Lohn­steuer unterworfenen Grenze bleibt, von der Hauszinssteuer be­freit werden. Abgesehen davon, daß hier die Erträgnisse der Mietsteuer völlig unübersichtlich würden, ergäbe sich praktisch dadurch zweierlei Mietzinsbildung, die unmöglich ist. Der wirt­schaftlche Schwache, der notwendigen Mietsteigerungen nicht folgen kann, muß eben in die Obhut und Fürsorge der öffent­lichen Körperschaften genommen werden. Der Mieter muß im Interesse der Gesundung der Wohnungsverhältnisse wieder daran gewöhnt werden, daß er für die von ihm bewohnte Woh­nung ein bestimmtes, die Gestehungskosten deckendes Entgelt sonst zu leisten hat, sonst kommen wir niemals aus der Woh­nungsnot heraus. Kann er die Miete nicht zahlen, dann ist es Aufgabe und Pflicht der asylpflichtigen Gemeinden, für den Ausfall der Mieten des zahlungsunfähigen Bewohners aufzu­kommen.

Nun darf die Tatsache nicht verkannt werden, daß unter der Einwirkung des Mieterschutzes heute auch weite Kreise der Mieter ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, die dazu in der Lage wären. Diese Mieter pochen auf den Mieterschutz, der ihnen verbürgt, daß sie ohne Ersahraum nicht ermittiert wer­den, auch wenn sie böswillig die Miete schuldig bleiben, oder wenn sie durch unangemessenen Gebrauch der Mieträume durch gerichtliches Urteil zur Räumung verpflichtet sind. So lange diese Verhältnisse nicht geändert werden und der Hausbesitz nicht wieder mehr in sein Verfügungsrecht eingesetzt wird, sind Miet- und Steuerausfälle nicht auf ein erträgliches Maß zu­rückzuführen. Mann kann aber dem städtischen Hausbesiz nicht auf die Dauer gewaltige Steuerlasten zumuten, und ihn anderer­seits der Willfür eines nicht geringen Teils der Mieterschaft schutzlos preisgeben. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich die Forderung nach einer gleichzeitigen und aufeinander Rücksicht

nehmenden Regelung der innig miteinander verknüpften Fra gen der Steuergesetzgebung und der Mieterschutzgesetzgebung. ( Schluß folgt.)

Lokales.

Zirkus Straßburger, das seit vielen Jahren rühmlichst be­fannte Zirkusunternehmen, kommt zu einem mehrtägigen Gast­spiel hierher. Bald werden bunte Plakate an allen Eden an­fündigen, daß Straßburgers Drei- Masten- 3irkus ein Unter­nehmen ist, das etwas ganz besonderes aufcircenischem Gebiete leisten und auch in seinen Ausmaßen alle seine Vorgänger der letzten Jahre überragen werde. Zirkus Straßburger ist hier kein Unbekannter, doch kommt er diesmal bedeutend vergrößert, mit ungeheurem Aufgebot an Menschen und Tieren.

Wie uns unser Gewährsmann mitteilt, haben in allen bis­herigen Gastspielstädten selbst jene Besucher, die durch lang­jährige Erfahrung ein wenig skeptisch geworden sind, zugeben müssen, daß die in Aussicht gestellten Leistungen des Zirkus nicht nur erreicht, sondern sogar übertroffen sind.

Schon die ganze Anlage, des durch drei gewaltige Maste gestützten Riesenzeltes zeugt von der Solidität und Reinlichkeit, awei gleichgroße Manegen werden umsäumt durch amphitheatra­lisch ansteigende Sihreihen und anschließend an das Hauptzelt bergen langgestreckte Stallungen über 100 edle Rassenpferde. Angegliedert ist ferner Straßburgers, 300logischer Garten", ge= nannt der ,, 300 auf Reisen". Derselbe umfaßt eine Kollektion der seltensten Tiere, besonders aber Riesenelefanten, Löwen, Löwenfamilie, Leoparden, Bären, Wölfe, Hyänen, Kängrurhs, Schimpansen, Paviane, Kamele, Dromedare, Zebras Zebus, Büffel, Bisons, Lamas usw.

Die prächtige Verfassung, in der sich Mensch und Tier be­finden, die Sauberkeit und schlichte Vornehmheit der Aufmachung und die Gediegenheit der artistischen Leistungen schaffen ein Ge­samtbild, wie es noch niemals in einem Zirkus gesehen worden ist, obwohl hier schon recht beträchtliche Unternehmen dieser Art ihre Künste zeigten.

Nach der Empfehlungskarte, die Zirkus Straßburger voraus­schickt, ist mit Sicherheit anzunehmen, daß es ihm auch hier wäh­rend seines Gastspiels nicht an Besuchern fehlen wird.

Was ist

Gustin?

Dr. Oetker's Gustin ist ein sehr feiner Stärkepuder, ein Erzeugnis von höchstem Nährwert, grösster Verdaulichkeit und hervorragendem Geschmack. Man nimmt Gustin, um Milch, Früchte, Suppen Soucen, Gemüse, Fette usw. sämig zu machen oder zu verdicken. Ausserdem dient Gustin zur Herstel­lung von Puddings, Flammeris, Cremes, Kuchen u. Süsspeissen aller Art. Es eignet sich ganz beson­ders zur Bereitung von Kinder- u. Krankenspeisen, kurz, Gustin ist

unentbehrlich für jede Küche.

Ein Versuch wird jede Hausfrau befriedigen. Sie kaufen Dr. Oetker's Gustin in Original- Päckchen mit der Schutzmarke ,, Oetker's Hellkopf" zum Preise von 33 Pfennig in allen einschlägigen Geschäften. Besondere Gustin- Rezepte erhalten Sie kostenlos ebendaselbst oder, wenn vergriffen, umsonst und portofrei von

Dr. A. Oetker, Bielefeld.

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