folgt nicht nach einheitlichen Grundsätzen; während Bayern die Steuer auf der Grundlage der Haussteuer( also nach dem Ertrage) erhebt, ist sie anderweitig, z. B. in Preußen, auf der Grundvermögensteuer aufgebaut, die ihre Werte herleitet aus dem Ergänzungssteuergesetz, also durchweg geschätzten Werten. Bei den früheren geringen Steuersätzen fielen Fehler dieser Wertschäzung weniger ins Gewicht, wohl aber heute, wo die Mietzinssteuer ein vielfaches der Friedenssteuer beträgt. Bleiben schon die verschiedenartigen Veranlagungsgrundlagen bestehen, so soll doch durch ziffernmäßige Begrenzung der Steuern eine Ausgleichung erreicht werden.
Ein anderer Grund, der uns zu Gegnern der Mietzinssteuer macht, und weswegen wir ebenfalls eine Begrenzung für geboten halten, knüpft an ihren Verwendungszweck an. In nahezu allen Ländern wird der größte Teil des Steueraufkommens verwandt für allgemeine Verwaltungsaufgaben. Bei dem gewaltigen Geldbedürfnis der Länder einerseits und der für die Länder bequemen und billigen Erhebungsart der Steuer andererseits liegt natürlich nichts näher, als diese Steuerquelle bis zur Unerträglichkeit auszuschöpfen.. Wir sind aber doch der Meinung. daß die Wohnung, eines der wichtigsten Bedarfs- und Kulturgüter, nicht zum fiskalischen Ausbeutungsobjekt gemacht werden soll.
Eine möglichst einheitliche Steuerhöhe, die letzten Endes auch hauptsächlich maßgebend ist für eine gleichartige Mietzinsbildung in den einzelnen Ländern, muß gefordert were n. wegen der in absehbarer Zeit kommenden Ablösung der Zwangs= wirtschaft durch die freie Wirtschaft. Das aber würde bei erheblich abweichenden Mieten in den einzelnen Ländern Schwierigfeiten hervorrufen, weil die Differenz zwischen gesetzlicher Miete und voller Friedensmiete bei den in der Mietpreisbildung nachhinkenden Ländern unter Umständen eine zu stark fühlbare Last bedeuten würde. Das aber ist ein Grund mehr, daß die Bestimmung des ersten Regierungsentwurfes, wonach bis zum 1. April 1926,, mindestens die Friedensmiete erreicht sein muß" wieder einzusehen ist. Aus den hier vorgetragenen Gründen kann auch den Beschlüssen des vorl. Reichswirtschaftsrats( zu Abschnitt 5, Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken, 3iff. 4) nicht gefolgt werden. Hier ist die Auffassung vertreten, daß Sozial- und Kriegsrentner, sowie Familien mit drei und mehr Kindern, deren Einkommen innerhalb der Lohnsteuer unterworfenen Grenze bleibt, von der Hauszinssteuer befreit werden. Abgesehen davon, daß hier die Erträgnisse der Mietsteuer völlig unübersichtlich würden, ergäbe sich praktisch dadurch zweierlei Mietzinsbildung, die unmöglich ist. Der wirtschaftlche Schwache, der notwendigen Mietsteigerungen nicht folgen kann, muß eben in die Obhut und Fürsorge der öffentlichen Körperschaften genommen werden. Der Mieter muß im Interesse der Gesundung der Wohnungsverhältnisse wieder daran gewöhnt werden, daß er für die von ihm bewohnte Wohnung ein bestimmtes, die Gestehungskosten deckendes Entgelt sonst zu leisten hat, sonst kommen wir niemals aus der Wohnungsnot heraus. Kann er die Miete nicht zahlen, dann ist es Aufgabe und Pflicht der asylpflichtigen Gemeinden, für den Ausfall der Mieten des zahlungsunfähigen Bewohners aufzukommen.
Nun darf die Tatsache nicht verkannt werden, daß unter der Einwirkung des Mieterschutzes heute auch weite Kreise der Mieter ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, die dazu in der Lage wären. Diese Mieter pochen auf den Mieterschutz, der ihnen verbürgt, daß sie ohne Ersahraum nicht ermittiert werden, auch wenn sie böswillig die Miete schuldig bleiben, oder wenn sie durch unangemessenen Gebrauch der Mieträume durch gerichtliches Urteil zur Räumung verpflichtet sind. So lange diese Verhältnisse nicht geändert werden und der Hausbesitz nicht wieder mehr in sein Verfügungsrecht eingesetzt wird, sind Miet- und Steuerausfälle nicht auf ein erträgliches Maß zurückzuführen. Mann kann aber dem städtischen Hausbesiz nicht auf die Dauer gewaltige Steuerlasten zumuten, und ihn andererseits der Willfür eines nicht geringen Teils der Mieterschaft schutzlos preisgeben. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich die Forderung nach einer gleichzeitigen und aufeinander Rücksicht
nehmenden Regelung der innig miteinander verknüpften Fra gen der Steuergesetzgebung und der Mieterschutzgesetzgebung. ( Schluß folgt.)
Lokales.
Zirkus Straßburger, das seit vielen Jahren rühmlichst befannte Zirkusunternehmen, kommt zu einem mehrtägigen Gastspiel hierher. Bald werden bunte Plakate an allen Eden anfündigen, daß Straßburgers Drei- Masten- 3irkus ein Unternehmen ist, das etwas ganz besonderes aufcircenischem Gebiete leisten und auch in seinen Ausmaßen alle seine Vorgänger der letzten Jahre überragen werde. Zirkus Straßburger ist hier kein Unbekannter, doch kommt er diesmal bedeutend vergrößert, mit ungeheurem Aufgebot an Menschen und Tieren.
Wie uns unser Gewährsmann mitteilt, haben in allen bisherigen Gastspielstädten selbst jene Besucher, die durch langjährige Erfahrung ein wenig skeptisch geworden sind, zugeben müssen, daß die in Aussicht gestellten Leistungen des Zirkus nicht nur erreicht, sondern sogar übertroffen sind.
Schon die ganze Anlage, des durch drei gewaltige Maste gestützten Riesenzeltes zeugt von der Solidität und Reinlichkeit, awei gleichgroße Manegen werden umsäumt durch amphitheatralisch ansteigende Sihreihen und anschließend an das Hauptzelt bergen langgestreckte Stallungen über 100 edle Rassenpferde. Angegliedert ist ferner Straßburgers, 300logischer Garten", ge= nannt der ,, 300 auf Reisen". Derselbe umfaßt eine Kollektion der seltensten Tiere, besonders aber Riesenelefanten, Löwen, Löwenfamilie, Leoparden, Bären, Wölfe, Hyänen, Kängrurhs, Schimpansen, Paviane, Kamele, Dromedare, Zebras Zebus, Büffel, Bisons, Lamas usw.
Die prächtige Verfassung, in der sich Mensch und Tier befinden, die Sauberkeit und schlichte Vornehmheit der Aufmachung und die Gediegenheit der artistischen Leistungen schaffen ein Gesamtbild, wie es noch niemals in einem Zirkus gesehen worden ist, obwohl hier schon recht beträchtliche Unternehmen dieser Art ihre Künste zeigten.
Nach der Empfehlungskarte, die Zirkus Straßburger vorausschickt, ist mit Sicherheit anzunehmen, daß es ihm auch hier während seines Gastspiels nicht an Besuchern fehlen wird.
Was ist
Gustin?
Dr. Oetker's Gustin ist ein sehr feiner Stärkepuder, ein Erzeugnis von höchstem Nährwert, grösster Verdaulichkeit und hervorragendem Geschmack. Man nimmt Gustin, um Milch, Früchte, Suppen Soucen, Gemüse, Fette usw. sämig zu machen oder zu verdicken. Ausserdem dient Gustin zur Herstellung von Puddings, Flammeris, Cremes, Kuchen u. Süsspeissen aller Art. Es eignet sich ganz besonders zur Bereitung von Kinder- u. Krankenspeisen, kurz, Gustin ist
unentbehrlich für jede Küche.
Ein Versuch wird jede Hausfrau befriedigen. Sie kaufen Dr. Oetker's Gustin in Original- Päckchen mit der Schutzmarke ,, Oetker's Hellkopf" zum Preise von 33 Pfennig in allen einschlägigen Geschäften. Besondere Gustin- Rezepte erhalten Sie kostenlos ebendaselbst oder, wenn vergriffen, umsonst und portofrei von
Dr. A. Oetker, Bielefeld.
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