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Tagung Prof. Dr. Ing. Oberhoffer, Aachen, sprechen, über ,, Die elektrische Beheizung in gewerblichen und industriellen Betrie­ben" Dr. Ing. Vent, Essen, und über Abwärme- und Abgas­verwertung bei Verbrennungsmotoren" Prof. Langer, Aachen.

Dieser letzte Vortrag greift schon hinüber in die Gruppe ,, Abfallwärme und Abfallkraft", wie ja überhaupt in der neu­zeitlichen Wärmewirtschaft die strenge Unterteilung in Einzel­gebiete stets nur theoretisch ordnender Natur sein kann. Gerade die neueren Bestrebungen, die bisher als Abfall" verloren­gehende Wärme und Kraft nukbar zu machen, zeigen besonders deutlich, wie innig alle Aufgaben und Lösungen der Wärme­wirtschaft ineinander greifen. Die Verwertung von Abdampf, Abgas, Abluft und von Abwärme abkühlender Oefen und er­hitzter Stoffe einerseits und die Speicherung von Ueberschuß­wärme und Ueberschußkraft andererseit führen folgerichtig zu der dritten großen Problemsgruppe dieses Gebietes, zu der Kupplung von Heiz- und Kraftbetrieben. Ueber diese lette Problemgruppe wird bei der Tagung Dr. Ing. Reutlinger, Köln, sprechen und sie an ausgeführten Beispielen erläutern.

In einer besonderen Untergruppe sind die für alle wärme­wirtschaftlichen Maßnahmen nötigen Hilfsmittel, die Meß- und Ueberwachungseinrichtungen wie Rauchgasprüfer, Pyrometer, Druckmesser und ganze Laboratoriumseinrichtungen zusammen gefaßt; ebenfalls in besonderen Gruppen all das, was die for­schenden, beratenden, projektierenden und ausführenden Stellen für wärmewirtschaftliche Gesamtanlagen und Probleme aus ihrer Tätigkeit zu zeigen haben. Ueberblickt man das gesamte Gebiet, das eine Wärmewirtschaftsmesse zu veranschaulichen hat und das hier nur in großen Zügen stizziert wurde, dann be­stätigt sich das eingangs Gesagte von dem hohen Wert einer solchen Veranstaltung, der nicht nur auf kommerziellem Gebiet, sondern ebenso auf wissenschaftlichem und allgemein wirtschaft­lichem Gebiet liegt. Daß die Kölner Messe derart großzügige Aufgaben zu lösen versteht, hat sie schon verschiedentlich bewie­sen; für die vorliegende Aufgabe kommt ihr noch besonders zu= gute, daß das industrielle und bergbauliche Hinterland Kölns in jeder Hinsicht als das Zentralgebiet der deutschen Wärme­wirtschaft bezeichnet werden kann.

Beiträge zum Personenschädengesetz.

Von Oberregierungsrat Karl Müller, Mitglied des Reichsversorgungsgerichts.

Bei der Fülle der Gesetze, mit denen Deutschland in den Jahren nach der Revolution überschwemmt worden ist, darf man sich kaum wundern, wenn das für die Kriegsbeschädigten be­sonders wichtige Personenschädengeseh vom 15. Juli 1922 faum Beachtung gefunden hat. Und doch bietet gerade dieses Gesetz vielen Deutschen die Möglichkeit, Versorgung zu erlangen, die ihnen auf Grund der bisherigen Gesetzgebung nicht gewährt werden konnte.

In erster Linie hat der Gesetzgeber dabei an die Entschä digungen für Zivilpersonen gedacht, die im Reichsversorgungs­gesetz überhaupt nicht berücksichtigt sind. Darunter fallen alle Reichsangehörigen, die durch den letzten Krieg unmittelbaren Schaden an Leib oder Leben erlitten haben. Dieser muß ver­ursacht sein durch kriegerische Unternehmungen deutscher, verbün­deter oder fremder, geregelter oder ungeregelter Streit oder Wehrkräfte; ferner durch Internierung, Abschiebung, Verschlep­pung oder sonstiger Gewalttaten feindlicher Streitkräfte oder einzelner Angehöriger dieser. Weiter ist gedacht an Zivilper­sonen, die von deutschen Behörden amtlich für unmittelbare Zwecke der Kriegführung verwendet worden sind und während der Ausübung ihres Dienstes einen Schaden erlitten haben, z. B. die zum Beginne des Krieges von Ortsbehörden zur Be­wachung von Straßen, Brüden, Depots und dergl. gegen An­schläge verwendeten Pers- nen, ferner solche, die auf Gr.:nd des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. 6. 1873 zu Dienst­leistungen herangezogen worden sind, sowie solche Dritte, die durch eine der vorgenannten Personen zu Schaden gekommen sind. Endlich ist aller der Reichsangehörigen gedacht, die ge­legentlich der außergewöhnlichen unsicheren politischen Zustände zu Schaden gekommen sind, die zeitlich zwar nicht während des

eigentlichen Krieges eintraten, sich aber im Anschluß an den Krieg und durch ihn hervorgerufen, außerhalb des Reichsge­biets entwickelt haben( z. B. die Wirren in den abgetretenen Teilen der Provinzen Westpreußen und Posen, die Staatsum­wälzung in dem ehemaligen russischen Reiche usw.) Allerdings muß der Anspruch zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von 6 Monaten angemeldet werden. Diese am 8. 8. 1922, dem Tage des Inkrafttretens des Personenschädengesetzes, beginnende Frist ist freilich inzwischen längst abgelaufen. Immerhin gibt das Gesez die Möglichkeit, daß auch nach Ablauf der Frist An­sprüche noch geltend gemacht werden können.

Das Gesez findet aber auch Anwendung auf solche Zivil­personen, die zwar schon im Reichsversorgungsgeseh berücksichtigt sind, aber mangels Vorliegens einer Voraussetzung für Gewäh­rung von Rente eine solche nicht erlangen konnten. Es handelt sich dabei um die im§ 96 Nr. 5 und 6 des Reichsversorgungs­gesetzes aufgeführten Zivilpersonen, die auf Ersuchen eines militärischen Befehlshabers freiwillig Dienst geleistet haben, oder der Wehrmacht durch privatrechtlichen Dienstvertrag zur Dienstleistung verpflichtet waren, z. B. Hilfsdienstpflichtige, ge= mäß dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. 12. 1916, wenn sie mit der Wehrmacht einen privatrechtlichen Dienstvertrag geschlossen hatten, Zivilärzte und Zivilkranken= schwestern in Heimatlazaretten, Dolmetscher, Gespannführer, Zivilingenieure, Armierungsarbeiter, Angehörige der freiwil= ligen Kraftfahr- und Motorbootskorps, militärische Agenten. Marketender sowie Köche, Kellner und Barbiere der Schiffs­messen u. a. m. Alle diese Personen konnten bisher nur dann Versorgung erlangen, wenn ihre Beschädigung auf die besonde= ren, nur dem Kriege eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen waren, kurz gesagt, wenn Kriegsdienstbeschädigung vorlag. An dieser Bedingung scheiterten erfahrungsgemäß die meisten An­sprüche, da nur in seltenen Fällen ein unmittelbares Ueber­greifen der Verhältnisse von der Front auf die zumeist im Heimatgebiet ausgeübte Tätigkeit dieser Personen gegeben

waren.

Wenn der Gesetzgeber im Personenschädengesetz auch nicht ausdrücklich sagt, daß diesen Personen nunmehr ein neuer Weg zur Erlangung von Versorgung eröffnet sein soll, so ist seine dahingehende Willensmeinung doch schon daraus zu folgern, daß er sich in dem neuen Gesetz des den bisherigen Versorgungs­gesetzen völlig fremden Begriffs ,, Verwendung für unmittelbare Zwecke der Kriegführung" bedient, der weit über den Rahmen der im Reichsversorgungsgesetz geforderten Kriegsdienstbeschädi­gung hinausgeht. Welche Härte in einer anderen Auslegung des neuen Gesetzes liegen würde, lehrt ein einfaches Beispiel: wenn ein Soldat und eine Zivilperson, die der Wehrmacht durch, privatrea, tlichen Dienstvertrag zur Dienstleistung verpflichtet war, im Dienst gleichzeitig durch denselben Unfall zu Schaden kommt, der nicht auf die besonderen, nur dem Kreige eigentüm­lichen Verhältnisse zurückzuführen war( z. B. Einsturz einer von beiden bewachten Brücke in der Heimat), so erhielt wohl die Militärperson, nicht aber der Zivilist Versorgung. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Andernfalls hätte er es flor zum Ausdruck bringen müssen.

Luftwettrüften in Europa.

Die immer größer werdende Bedeutung des Flugzeuges als Waffe, von der der Weltkrieg nur einen Vorgeschmack geben. konnte, hat zu einem erbitterten Wettrüsten zwischen den euro­päischen Großmächten geführt. Mit großem Vorsprung hält Frankreich die Spitze, die Gesamtzahl seiner für Kriegszwecke zur Verfügung stehenden Flugzeuge darf man auf etwa 6000 beziffern. Schlagbereit für die ersten Mobilmachungstage, für den ersten, vielleicht entscheidenden Stoß sind davon etwa 2200 bis 2400, die ,. ausgerüstet mit allen Mitteln moderner Krieg­führung, wie Giftgasen, Bomben usw. für jeden Nachbar eine gewaltige Bedrohung bilden. England ist diesen Zahlen gegen­über erheblich im Rückstand, allerdings macht es seit etwa Jahren die größten Anstrengungen, aus seiner schwachen Posi­tion der ersten Nachkriegsjahre herauszukommen. Nach einem Plane, der England auf die gleiche Stärke wie die größte Luft­