Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen, bei der Steuerfestsegung berücksichtigt werden. Diese Vergünstigung kann nur bis zu einem Einkommen bis zu 16 000 M eintreten.
Einkomen von weniger als 900 M im Jahr sind steuerfrei Künftig kann die Abgabe der Steuererklärung auch ausge dehnt werden auf die Abgabe einer Erklärung über die Höhe des Verbrauchs.
Bezüglich der Zahlung der Steuer( Vorauszahlungen und Abschlußzahlungen bleibt es beim bisherigen Zustand. Die fünftigen Vorauszahlungstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Eine Ausnahme ist für die Landwirtschaft vorgesehen, die am 15. November die Hälfte und am 15. Februar und 15. Mai je ein Viertel der Steuer vorauszu= zahlen hat. Für bestimmte Arten von Betrieben können vom Reichsfinanzminister andere Termine festgesetzt werden.
Die Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn und der Steuerabzug vom Kapitalertrag sind beibehalten.
Die Bestimmung, daß 75 v. H. der Aufwendung, die der Pflichtige zum Zwecke der Neubeschaffung von Wohnungen ge= macht hat, vom Einkommen abgezogen werden können, sind in den Entwurf nicht aufgenommen worden. Desgleichen ist fallen gelassen worden die Bestimmung, daß Beträge in Abzug gebracht werden können, die der Pflichtige im Kalenderjahr Ländern, inländischen Stiftungen oder solchen inländischen gemeinnützigen Vereinigungen oder Gesellschaften zugewendet hat, die sazungsgemäß und tatsächlich ausschließlich die Förderung des Kleinwohnungsbaues bezwecken.
4. Der Körperschaftssteuergesehentwurf.
Nach§ 2 Nr. 3 sind fünftig förperschaftssteuerpflichtig: Betriebe und Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, sofern die Betriebe oder Verwaltung weder der Ausübung der öffentlichen Gewalt noch kirchlichen Zwecken, noch gemeinnüßigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Die öffentliche Befreiung der öffentlichen Betriebe wird aufgehoben.
Ausgenommen von der Körperschaftssteuer sind ausdrücklich die Reichsbahn, die Reichspost und die Monopolverwaltungen des Reichs.
Der Begriff des Einkommens richtet sich nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Sind die Gewinnausschüttungen und Vergütungen, die an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, sowie an leitende Angestellte bezahlt werden, höher, als das nach den Vorschriften des Einkommensteuerge= setzes zu errechnende Einkommen bilanzmäßiger Gewinn
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so sind mindestens die Gewinnausschüttungen und die bezeich neten Vergütungen zu besteuern.
Die Aufsichtsratstantiemen können fünftig nicht mehr als Werbungskosten am Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, sie sind also von der Körperschaft mitzuversteuern. Dafür soll die nach dem Kapitalverkehrssteuergesetz zu entrichtende Aufsichtsratssteuer mit 20 v.5. in Zukunft in Wegfall kommen.
Die bisherigen Steuersäge von 10 v. H. für Steuerpflichtige, die nicht Erwerbsgesellschaften sind und von 20 v. 5. bei Erwerbsgesellschaften bleiben bestehen. Der seitherige Zuschlag von 25 v. H. kommt in Zukunft in Wegfall. Die von den Erwerbsgesellschaften ausgeschütteten Gewinne unterliegen außer= dem der 10prozentigen Kapitalertragssteuer, die aber zu Lasten des Empfängers geht.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen weder das Stammkapital, noch das bei der Vermögenssteuerveranlagung festgestellte Vermögen den Betrag von 50 000 M übersteigt, tritt eine Vergünstigung insofern ein, als das Einkommen unter 48 000 M nur mit 10 v. H. besteuert wird, erst bei einem Einkommen von 48 000 M beträgt die Steuer 20 v. H. Gesellschafter genießen noch den Vorzug, daß sie ihre Gewinnanteile, wenn diese nicht mehr als 8000 M betragen, bei der Veran lagung zur Einkommensteuer außer Anlaß lassen dürfen, vor= ausgesetzt, daß ihr Gesamteinkommen 25 000 M nicht übersteigt.
Stiftungen, Anstalten und andere Zweckvermögen, die die gleiche wirtschaftliche Bedeutung haben wie Erwerbsgesellschaf=
ten, werden den Erwerbsgesellschaften auch inbezug auf die Körperschaftssteuer gleichgestellt. Die oben angeführten steuerfreien Anstalten usw. werden hiervon nicht berührt.
Die Veranlagung zur Körperschaftssteuer soll fünftig ebenfalls zweimal im Jahr stattfinden, und zwar werden die Steuerpflichtigen, deren Geschäfts- oder Wirtschaftsjahr bis zum 30. Juni endet, nach Ablauf dieses Termins, und alle Gesellschaften, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr läuft oder in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember endigt, nach Ablauf dieses Termins veranlagt werden.
Als Vorauszahlungstermine sind dieselben Tage angesezt wie bei der Einkommensteuer: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Wohnungsnot und Wohnungsstatistik.
Von Stadtverordneten Nicolaus Bogler- Frankfurt a. M.
Am 18. November reichte ich bei der Frankfurter Stadtverordneten- Versammlung den Antrag ein, den Magistrat zu ersuchen, statistisch festzustellen:
1. Wieviel Einwohner hatte Frankfurt a. M. Juli 1914?
am 1.
2. Wieviel Wohnungen waren am 1. Juli 1914 vorhanden? a) Wieviel bewohnt? b) Wieviel leer?
3. Wieviel Personen tamen am 1. Juli 1914 auf eine Wohnung?
4. Wieviel Wohnungen wurden vom 1. Juli 1914 bis 30. Juni 1924 neu erbaut? a) Neubauten? b) Umbauten?
5. Wieviel Einwohner hatte Frankfurt a. M. am 1. Juli 1924?
6. Wieviel Personen kamen am 1. Juli 1924 auf eine Wohnung?
Von verschiedenen Tagesblättern wurde dieser Antrag als ganz überflüssig bezeichnet, da ja das Wohnungsamt, durch seine sorgfältige Registrierung und Katalogisierung in Gestalt von 17 000Wohnungsuchenden den Antrag bereits beantwortet und er damit erledigt sei. Die Volksstimme versuchte mich sogar als komische Figur darzustellen und meinte, etwas mehr Wissen täte mir not.
Wo ist die Wohnungsnot?
Da ich nunmehr vom Statistischen Amt die Unterlagen erhalten habe, gestatte ich mir anderer Meinung zu sein und werfe die Frage auf:„ Wo ist die Wohnungsnot?"
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Das Statistische Amt teilt nämlich mit: Frankfurt a. M. hatte am 1. Juli 1914 445 000 Einwohner. Diese waren zu einem Prozentsatz von 4,4 in 101 200 Wohnungen untergebracht, außerdem aber hatten wir 1914 noch 2 700 leere Wohnungen, darin hätten wir zu dem damaligen Prozentsatz noch 11 880 Personen unterbringen können, sodaß wir bereits 1914 die Möglich teit gehabt hätten, 456 880 Personen in Frankfurt unterzubringen.
Nun wurden bis 1. Juli 1924 7 076 Wohnungen neu erstellt, zu dem Prozentsatz von 4,4 verteilt, ist Wohngelegenheit für 31,134 Personen neugeschaffen worden. Also: in den am 1. Juli 1914 vorhandenen Wohnungen konnten 456 880, in den bis 1. Juli 1924 neu erstellten Wohnungen weitere 31 134, zusammen 488 014 Personen untergebracht werden. Am 1. Juli 1924 hatten wir aber nur 471 000 Einwohner, so daß wir für 17 000 Personen noch Wohnungen überflüssig hatten.
Diese vom Statistischen Amt festgestellten unanfechtbaren Tatsachen, beweisen, daß das Wohnungsamt in Erfassung und Zuteilung von Wohnungen nicht fördernd, sondern hindernd ge= arbeitet hat.
Es hat angeblich 17 000 Wohnungssuchende, diese 17 000 Wohnungssuchende wären innerhalb 8 Tagen befriedigend untergebracht, wenn der Schwindel mit dem Wohnungsamt aufhörte, und es sich in Wohlgefallen auflösen würde.
Die entsprechenden Anträge werden werden.
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