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Giessener Zeitung

( neueste Nachrichten)

mit

( Giessener Cageblatt)

Amts- u. Vereinsnachrichten

Bezugspreis:

60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bet obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf.

Telephon Nr. 1362.

38. Jahrg.

Expedition: Sadanlage 21.

Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

Anzeigenpreise:

30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg.

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Samstag, den 21. Februar 1925.

Die neuen Steuergesetzentwürfe.

Von 6. Ziegler, Darmstadt. ( Fortsetzung.)

Die Bestimmungen über die Abzüge vom Einkommen sind um folgende gegenüber den seitherigen Bestimmungen erwei­tert worden.

1. die nach dem Aufbringungsgesetz( Industriebelastung) zu entrichtenden Jahresleistungen einschl. der Zuschläge, 2. die auf Grund des§ 4 des Gesetzes über die Liquidierung der Rentenbankscheine vom 30. August 1924 zu entrichten­den Grundschuldzinsen.

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Nr. 22.

lationsgeschäft handelt. Als Spekulationsgeschäfte gelten aber Veräußerungsgeschäfte nur, wenn

1. der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken weniger als zwei Jahre, bei anderen Gegen­ständen( Wertpapiere) weniger als ein Jahr beträgt, oder 2. es sich um Geschäfte handelt, bei denen der Erwerb der Veräußerung zeitlich folgt( z. B. wenn ein Gegenstand schon veräußert wird, ehe ihn der Veräußerer erworben hat). In einem Steuerabschnitt( Kalender- bezw. Wirtschafts­jahr) erzielte Veräußerungsgewinne von zusammen weniger als 1000 M bleiben steuerfrei, desgleichen tritt Steuerfreiheit ein, wenn von dem Veräußerer ein nicht zu seinem vermögenssteuer­

Als steuerpflichtiges Einkommen sind in den Entwurf fol- pflichtigen Vermögen gehöriger Gegenstand veräußert wurde. gende Einkommensarten neu aufgenommen worden:

a) Gewerbebetrieb:

Gewinne, die gemacht werden

1. Bei der Veräußerung des Gewerbebetriebs als Ganzes oder eines Teiles des Gewerbebetriebs,

2. bei der Veräußerung von Beteiligungen eines persönlich haftenden Gesellschafters, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, von Anteilen eines Gesellschafters, der als Unter­nehmer( Mitunternehmer z. B. bei offenen Handelsgesell­schaften) anzusehen ist.

Der Veräußerung eines Gewerbebetriebs als Ganzes oder eines Teiles wird gleichgestellt die Veräußerung von Anteilen an Erwerbsgesellschaften, wenn der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft zu mehr als ein Drittel beteiligt ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre beteiligt war. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe eines Gewerbebetriebes.

b) Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten.

Zu dieser Einkommensart gehören auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von landwirtschaftlichem Inven­tar, von beweglichem Betriebsvermögen und von einer zur Aus­übung einer selbständigen Berufstätigkeit dienenden Einrich­tung; ferner Einkünfte aus Verpachtung oder sonstiger zeitlich begrenzter Ueberlassung von literarischen, künstlerischen und ge= werblichen Urheberrechten, von Gerechtigkeiten und Gefällen, so­weit diese Einkünfte nicht dem Einkommen aus Gewerbebetrieb oder aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit zuzurechnen sind; ferner Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht­zinsen, und zwar auch dann, wenn die Einkünfte im Veräuße= rungspreise von Grundstücken und die Miete- und Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besizer war.

c) Zu den sonstigen Leistungsgewinnen gehören vor allem Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften( z. B. Grundstücksver­kauf). Solche Einfünfte unterliegen der Besteuerung aber nur dann, wenn durch die Veräußerung eine Verwertungsmöglichkeit unter Umständen ausgenutzt wird, die auf weitere gleichartige Veräußerungen schließen läßt, oder wenn es sich um ein Speku­

Die schon seither bestandene Möglichkeit der Besteuerung des Pflichtigen nach dessen Verbrauch ist beibehalten worden. Diese Besteuerungsart darf nur dann in Anwendung gebracht wer­den, wenn der Verbrauch in einem offenbaren Mißverhältnis zu dem festgestellten Einkommen unter Berücksichtigung der ganzen Lebensverhältnisse, insbesondere des Vermögens, steht. Zum Verbrauch gehören die zur Bestreitung des Haushalts in der Lebensführung des Steuerpflichtigen und die zu seinem und seiner Familie aufgewandten Beträge sowie Ausgaben zum Er­werb solcher Gegenstände, die beim Erwerber nicht der Ber­mögenssteuer unterliegen. Ein offenbares Mißverhältnis zwi­schen Einkommen und Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn der Verbrauch mindestens um die Hälfte höher ist, als das festge= stellte Einkommen. Diese Besteuerungsart darf nur playgreifen, wenn der Verbrauch mindestens 8000 M jährlich beträgt. Der fünstige Steuertarif soll folgendermaßen aussehen: 8000 M 8000 M

bis

10 v. H.

für die weiteren

15 v. H.

8000 M

20 v. H.

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24000 M

25 v. H.

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50000 M

30 v. H.

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für die weiteren Beträge 35 v. H.

Nach dem bisherigen Tarif ging die Steuer bis zu 60 v. H. des Einkommens. Die Steuer darf nach einer Bestimmung ein Drittel des Einkommens nicht übersteigen.

Folgende Ermäßigungen sind vorgesehen: für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder( je 1 v. H.) jedoch nur beim Steuersatz von 10 v. H., bei höheren Steuersätzen nicht. In den unteren Einkommensstufen erfolgt Abzug steuerfreier Beträge. Außerdem können besondere wirtschaftliche Verhältnisse, die die

Schlechte Säfte im Blut

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