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ganze Welt. Intensiveste Tätigkeit entfaltete sich sogleich auf dem Jltis", der sich von seinem Ankerplatz loslöste, um sich in Gefechtsstellung zu begeben. Es war das einzige deutsche Shift. das am Kampfe teilnahm, und das mit seiner todesmutigen Be­sagung und seinem kühnen Führer dem schweren Ringen um die Forts von Taku zum endlichen Siege verhalf. Die Chinesen waren im Vorteil durch ihren genialen Streich des plötzlichen Ueberfalls. Der Donner der Kanonen steigerte sich zum Höllen­konzert. Das Wasser des Peiho zischte auf von den einschlagen­den Geschossen. Die russischen und englischen Kanonenboote, die schon in Gefechtsstellung lagen, beantworteten als erste das chinesische Feuer mit großer Energie. Endlich lag auch der ,, Jltis" in kampfereiter Stellung und richtete sein Schnell­feuergeschütz auf das Nordwestfort. Als das erste feindliche Schrapnell über dem Iltis platte, scherzten die wackeren Matro­sen: Sie schicken uns Berliner Pfannkuchen zum Kaffee!"

So war die Stimmung. Und die Schlacht wurde heißer und heißer. Von allen Seiten drang man auf den Feind ein. Ein Landkorps unter Kapitän Pohl lag in den Bahnhofsschuppen bereit, um im gegebenen Augenblick die Forts zu stürmen. Das verabredete Zeichen war ein schwarzer Ball, der am Fockmast ge­hißt werden sollte. Wohl an 80 Geschüze waren auf beiden Sei­ten am Kampfe beteiligt. Ueberall stieg die Energie des Kam­pfes aufs Höchste. Das Deck der Jltis" erzitterte wie im Erd­beben. Aber ruhig und besonnen gab Kapitän Lans seine Be­fehle. Endlich war das letzte Geschütz der Chinesen außer Aktion gesetzt, und die Chinesen flohen in wilder Panik über die Wälle des Nordwestforts. Auf das verabredete Zeichen setzte sich die Landtruppe zum Sturm in Bewegung. Nun galt es, auch Herr der anderen Forts zu werden. Gegen morgen hißte man unter brausenden Hurras die deutsche Flagge auf dem Nordwestfort und begann von dort aus die anderen feindlichen Forts zu be­schießen, unterstützt von dem sicheren Feuer der Iltis". Und es gab einen Sieg, einen herrlichen Sieg deutscher Tapferkeit über gelbe Hinterlist. Aber kein Sieg ohne Wunden, und auch der Iltis mit seiner Mannschaft zahlte mit Blut. Ueber 20 Treffer wies der Iltis nach der Schlacht auf. Von den 120 Mann der Besatzung waren 7 gefallen und 14 verwundet, da­runter schwer verwundet der tapfere Kapitän Lans, der noch mit zerschossenem Bein kaltblütig seine Kommandos erteilte.

Mit Tafu aber war das Herz der Chinesen getroffen. Ge­neräle und Staatsmänner gaben ihre Sache verloren, als die Flaggen der Verbündeten auf den Forts emporstiegen. Der Fall von Taku war die Entscheidung für die Lage im Osten und erstickte im Keime die Gelbe Gefahr". Mit den Toten von Taku begruben die Chinesen ihre Pläne und Hoffnungen zur Vernichtung der Feinde. Es staunte später die Welt, mit wie geringen Opfern die Befreiung der Fremden in Peking und Tientsin gelang.

Gedenken wir heute der Gefallenen und Ueberlebenden der ..Jltis", besonders seines tapferen Kapitäns, dem jezigen Ad­miral v. Lans, der durch sein bewundernswürdiges Durchhalten in der Schlacht zum Retter der Europäer im fernen Osten wurde. E. Vogel.

Erhöhung der Friedensmiete für gewerbliche Räume. Zu der Frage, ob die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dazu berechtigen die Friedensmiete diesen veränderten Verhält­nissen anzupassen, nimmt Landgerichtsrat Dr. Hertel- Oppeln in der Allgemeinen Deutschen Haus- und Grundbesitzer- Zeitung" Stellung.

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Während das Kammergericht diese Frage früher verneinte, hat es neuerdings in einem Rechtsentscheid vom 20. Februar 1925 17 2 1-15 seinen früheren Standpunkt revidiert. Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen Laden. Der Ver­mieter hatte geltend gemacht, daß die betr. Straße 1914 noch eine stille und für Ladengeschäfte wenig geeignete Gegend ge= wesen, jetzt aber eine der besten Geschäftsstraßen der Stadt ge= worden sei.

Das Kammergericht führt in seiner Begründung aus, die Entscheidung hänge davon ab, was unter einem Raum gleicher Art und Lage in§ 2 Absatz 4 RMG. zu verstehen sei und er­

klärt, daß die Antwort nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu suchen sei. Es würde eine zu sehr auf Aeußerlichkeiten abge­stellte Betrachtungsweise sein, wenn man unter Lage nur die örtliche Zugehörigkeit verstehen wollte. Die Folge würde sein, daß man nur festzustellen hätte, in welcher Straße der Raum liegt, dessen Friedensmiete festgesetzt werden soll und sich darauf beschränken müßte, zu ermitteln, welcher Mietziens in der glei­chen Straße 1914 für solche Räume regelmäßig vereinbart wor= den sei. Bei einem Laden ist aber gerade seine Lage in einer stillen oder verkehrsreichen Gegend für seine Benutzungsart und seine Brauchbarkeit wirtschaftlich von überragender Bedeutung. In welcher Straße er liegt, also seine örtliche Einreihung in den Stadtplan, ist belanglos gegenüber der Frage, ob er den Adern des Verkehrs nahe oder fern gelegen ist. Von den Be­dürfnissen der Wirtschaft aus betrachtet, wie sie auch gerade vom Standpunkt des Mieters Berücksichtigung erfordern, kann also die Lage des gewerblichen Raumes nicht rein örtlich ver­standen, sondern muß in Beziehung zur Geschäftsgegend beurteilt werden. Der Wortlaut des Gesetzes steht dem nicht entgegen, denn er zwingt nicht dazu, der Festsetzung die Friktion zu Grunde zu legen, die Verhältnisse des Raumes hätten sich seit 1914 nicht geändert. Vielmehr läßt er sich mühelos dahin ver= stehen, das Mieteinigungsamt solle Art und Lage des Raumes, so wie sie sich heute darstellen, als Ausgangspunkt nehmen und dann ermitteln, was für den Raum am 1. Juli 1914 der orts­übliche Mietzins gewesen wäre, wenn die jetzigen Verhältnisse des Raumes schon damals bestanden hätten. Mit anderen Worten: es ist nicht die Vergangenheit als heute noch fortbe­stehend anzunehmen, sondern die Gegenwart in die Vergangen­heit zurückzuverlegen. Nur diese Lösung entspricht auch dem er­kennbaren Zweck des Gesetzes. Das ergibt sich zunächst daraus, daß das Gesetz den Mieter vor einem zu hohen Mietzinse schützen soll. Bildet der vorgelegte Fall das Bild einer Gegend, die sich seit 1914 zu Gunsten der Gewerbebetriebe entwickelt hat, so könnte die Entwicklung doch ebensogut eine rückläufige gewesen sein. Dann würde die Rechtsauffassung der Beschwerdestelle unab­wendbar dazu führen, daß eine zu hohe Friedensmiete festgesetzt und der Mieter genötigt würde, einen Mietzins zu zahlen, der nach der wirtschaftlichen Lage nicht gerechtfertigt ist. Das Ge­setz solle aber nur verhindern, daß die besonderen durch den Krieg und seine Verhältnisse geschaffenen Verhältnisse die Miet­zinsbildung zum Schaden der Mieter und zum Vorteil der Ver­

Bereit sein. ist alles!

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