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den Monaten April 1924 bis Januar 1925 wurde ein Ueberschuß von 544,8 Millionen Reichsmark erzielt.

Daß ein solches, mit Recht als Raubzug auf die Taschen der Steuerzahler bezeichnetes Steuersystem in fürzester Frist ver­nünftigen und tragbaren Steuermaßnahmen weichen muß, ist eine anerkannte Notwendigkeit.

Die Reichsregierung hat nunmehr eine Reihe von Referen­tenentwürfen vorgelegt, die der Beratung in den gesetzgebenden Körperschaften entgegensehen.

Es handelt sich um:

1. das Reichsbewertungsgesetz,

2. das Vermögen- und Erbschaftssteuergesetz,

3. das Einkommensteuergesetz,

4. das Körperschaftssteuergesetz,

5. das Verkehrssteuergesetz, 6. das Steuerüberleitungsgesetz,

7. das Reichsbesteuerungsgesetz( Gesetz über die gegen­seitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und Gemeinden.

Die Hausbesitzervertretung hat bereits schriftlich zu den Entwürfen Stellung genommen. Sie wird die Wünsche des Hausbesizes auch bei der Beratung zur Geltung bringen.

Nachstehend bringen wir an Hand der Entwürfe eine Ueber­sicht über die geplante neue Steuergesetzgebung, die für unsere Mitglieder zweifellos von Interesse sein wird. Die Organisation wird der Steuerberatungsarbeit die größte Aufmerksamkeit wid­men und überall da, wo die Interessen des Hausbesizes es er­fordern, einschreiten. Ueber allgemein interessierende Fragen werden wir laufend berichten.

1.Die Behandlung der Vermögensgegenstände nach der Vermögenssteuer von 1924 und die nach dem Entwurf zum Reichsbewertungs- und Vermögenssteuergesetz ge­schaffene steuerliche Situation.

Der neue Vermögenssteuergesetzentwurf trägt den veränder­ten wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung und weicht infolge= dessen in wesentlichen Punkten von dem Vermögenssteuergesetz vom 8. April 1922 ab, das ja schon durch die 2. Steuernotver­ordnung vom 19. Dezember 1923 teilweise eine Aenderung er­fahren hatte. Eine Aenderung ergibt sich auch für die offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und sonstigen Ge­sellschaften. Seither wurden die einzelnen Gesellschafter be= steuert, während nach dem neuen Entwurf diese Gesellschaften den Erwerbsgesellschaften gleichgestellt werden, sodaß nunmehr die Gesellschaft selbst besteuert wird. Der Steuersatz beträgt 5 vom Tausend des auf volle Hundert nach unten abgerundeten steuerbaren Vermögens. Wenn das steuerbare Vermögen mehr als 25 000, aber weniger als 50 000 M beträgt, so ermäßigt sich der Steuersatz auf 4 vom Tausend. Bei Vermögen unter 25 000 M beträgt der Satz nur 3 vom Tausend. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen wird eine Vermögenssteuer nicht erhoben, wenn das steuerbare Vermögen nicht mehr als 5000 M beträgt. Neu ist die Bestimmung, daß die Erhebung der Vermögenssteuer zu unterbleiben hat, wenn bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das abgerundete steuerpflichtige Vermögen nicht über 10 000 M und das letzte Jahreseinkommen nicht mehr als 3000 M be= trägt. Die Jahreseinkommensgrenze erhöht sich bei zwei Kin­dern auf 4000 M, bei drei und vier Kindern auf 5000 M und bei mehr als vier Kindern auf 6000 M. Damit ist eine gerade bei der letzten Vermögenssteuerveranlagung für Kleinrentner zutage getretene Härte beseitigt worden.

Die übrigen Steuerbefreiungen lehnen sich an die aus der früheren Veranlagung bekannten an. Sie beziehen sich auf Per­sonen, die über 60 Jahre alt sind, erwerbsunfähig oder dauernd be­hindert sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Erwerb zu bestreiten, sofern das steuerbare Vermögen 20 000 M nicht über­steigt und das letzte Jahreseinkommen nicht mehr als 5000 M betrug. Die Einkommensgrenze erhöht sich auf 6000 M, wenn mehr als zwei Kinder vorhanden sind.

Die Fälligkeitstermine der Steuer sind dieselben geblieben; 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November.

Die größte Bedeutung ist den Bewertungsvorschriften beizu­messen. Nach der 2. Steuernotverordnung galt für unbebaute Grundstüde als Grundlage der Bewertung der Wehrbeitrags­wert. Hiervon wurden Abschläge bis zu 80 Prozent zugebilligt. Die neuen Bewertungsvorschriften weichen hiervon grundsätzlich ab. Die Wertfestsetzung soll nunmehr nach dem Ertragswert er­folgen. Der deutsche Hausbesig hatte entsprechend den auf dem Verbandstag in Karlsruhe gefaßten Beschlüssen den Antrag ge­stellt, daß der städtische Hausbesig solange von der Vermögens­steuer zu befreien sei, bis er durch eine Aenderung der Gesetz­gebung einen Ertrag abwerfe. Grundsätzlich ist diese Forderung anerkannt. Allerdings kommt es auf die noch zu erlassenden speziellen Vorschriften des Reichsfinanzministers an, inwieweit aus der heutigen Miete nicht bereits ein Ertrag herauskonstruiert wird.

Auch die Bewertung der landwirtschaftlich genutzten Grund­stücke soll geändert werden und zwar soll die Bewertung eben­falls nach einem Ertragswert erfolgen. Die Ertragsfähigkeit soll nach besonderen Vorschriften festgestellt werden unter Be­rücksichtigung der Bodengüte und der sonstigen Beschaffenheit des Grundstücks. Zur Durchführung dieser Bewertung soll ein Be­wertungsbeirat zusammengestellt werden.

Ueber die Bewertung des gewerblichen Betriebsvermögens lassen sich infolge Fehlens von Bewertungsgrundsätzen Vergleiche mit dem seitherigen Verfahren schwer anstellen. Bei der Er­mittelung des Einheitswertes ist der Abzug der Geschäftsschul­den, die in ihrer Gesamtheit oder einzeln mit dem Betriebsver­mögen in Zusammenhang stehen, gestattet.

Als Stichtag für die Feststellung des steuerbaren Vermögens gilt wieder, von einigen möglichen Ausnahmen abgesehen, der 31. Dezember.

Miethäuser und Villen sollen ebenfalls nach dem Ertrag bewertet werden. Die unterschiedliche Bewertung der Villen gegenüber den Miethäusern ist im neuen Entwurf wesentlich ge= mildert. Die Beseitigung dieser unterschiedlichen Behandlung, wie auch die Klassifizierung bei den Villen ist ebenfalls vom Ver­band der deutschen Hausbesitzer verlangt worden. Diesem Ver­langen ist also entsprochen worden.

Für die Ermittelung des Ertragswertes ist der jährlich nachhaltig erzielbare Reinertrag zu Grunde zu legen. Dem Reichsfinanzminister bleibt vorbehalten anzuordnen, welche Be­träge an Nebenleistungen, Instandhaltungskosten usw. von dem jährlich erzielbaren Rohertrag in Abzug zu bringen sind, um den Reinertrag zu ermitteln.( Hoffentlich hat der Reichsfinanz­minister auch ein Haus.) Es soll Vorsorge getroffen werden, daß mindestens der Wert erfaßt wird, den der Grund und Bo­den repräsentiert unter Anwendung der Grundsäße vom ge­meinen Wert. Die Frage, mit welcher Zahl der ermittelte jähr­liche Reinertrag zu vervielfältigen ist, um den Vermögenssteuer­wert festzustellen, läßt der Entwurf offen, sie soll vom Reichs­finanzminister geregelt werden.

Baupläge sollen nach dem gemeinen Wert bewertet werden, auch wenn sie am Stichtag noch landwirtschaftlichen oder gärt­nerischen Zwecken dienen.

Die Bewertung anderer Vermögenswerte, wie Wertpapiere, Kapitalforderungen, Werten von Rechten, Renten usw. soll durch eine besondere Durchführungsverordnung geregelt werden, ins­besondere sollen für Wertpapiere besondere Steuerkurse festge­legt werden.

Von dem ermittelten Gesamtvermögen ist der Schuldenabzug gestattet, soweit dies nicht, wie beim Betriebsvermögen, bereits geschehen ist. Es sind also nunmehr auch Hypothekenschulden abzugsfähig. Auch in dieser Beziehung ist dem Verlangen der Hausbesizerorganisation Rechnung getragen worden.

Eine Neuerung bringt der Entwurf in bezug auf die Ver­anlagung des landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärtne­rischen und gewerblichen Betriebsvermögens, sowie für inländi­sches Grundvermögen. Zur Feststellung des Einheitswertes soll

Hämorrhoiden!

Aerztliche Broschüre Nr. 1 kostenfrei. Dr Hugo Caro G. m. b. H, Berlin W. 30.

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