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für den Bezirk eines jeden Finanzamtes ein Grundwertausschuß gebildet werden. Demselben sollen angehören der Finanzamts­vorstand oder dessen Stellvertreter, ein Vertreter der Landes­regierung, ein von der betr. Gemeinde aufgestellter Beamter. Mitglieder der Selbstverwaltung und des Landesfinanzamts. Der Ausschuß führt die Veranlagung der einzelnen Vermögens­gegenstände durch und ist nur dem Gesetz unterworfen. Der Aus­schuß erteilt auch den Feststellungsbescheid, gegen den der Pflich­tige das Rechsmittelverfahren einleiten kann. Ueber den Ein­spruch entscheidet zunächst der Grundwertausschuß. Gegen dessen Entscheidung steht die Berufung an den Oberwertungsausschuß offen. Dieser wird für den Bezirk eines jeden Landesfinanz­amtes zusammengesetzt. Als letztes Rechtsmittel gilt die Rechts­beschwerde an den Reichsfinanzhof. Diese Entscheidung ist end­gültig.

Für die Feststellung des gewerblichen Betriebsvermögens soll ein Gewerbeausschuß zusammengestellt werden. Als Vor­sitzender soll der Finanzvorstand und als dessen Stellvertreter ein von der Landesregierung zu ernennender Beamter bestimmt werden, der mit der Bewertung des Betriebsvermögens große Vertrautheit besitzt. Hierzu kann auch ein Beamter der Hand­werks- oder Handelskammer ernannt werden. Das Einspruchs= verfahren sieht denselben Instanzenweg vor wie beim Grund­wertausschuß.

Den Einheitswert des gesamten steuerbaren Vermögens fest.

In den Uebergangsbestimmungen ist dem Reichsfinanz­minister vorbehalten, ob bei Grundstücken, die noch der staatlichen Zwangsbewirtschaftung unterliegen, die Bewertung nach dem Ertragswert oder anderen Grundsäzen erfolgen soll.

2. Der Erbschaftssteuergesetzentwurf.

Das neue Erbschaftssteuergesetz soll am 1. Januar 1925 in Kraft treten. Solange dieser Gesezentwurf nicht Gesetzeskraft erlangt hat, sollen Steuerfälle nicht bearbeitet werden.

Der Gesezentwurf bringt gegenüber dem seither gültigen Erbschaftssteuergesetz vom 7. August 1922 wesentliche Aende­rungen. Insbesondere trifft dies zu bei der Besteuerung eines überlebenden Ehegatten. Es soll der überlebende Ehegatte nur dann steuerfrei sein, wenn Kinder einschließlich der vom Vater anerkannten unehelichen, Stief- und Adoptivkinder, sowie Kin­der, welchen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, vorhanden sind. Eine Befreiung tritt indes nicht ein, wenn nur Stieffinder, Abkömmlinge von solchen oder von an Kindes­

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statt angenommener Kinder vorhanden sind, auf die sich die Annahme an Kindesstatt nicht erstreckt. Der Entwurf geht von dem Standpunkt aus, daß eine Besteuerung nur dann gerecht­sertigt erscheint, wenn der Erblasser keine direkten Nachkommen hinterläßt.

Für die Bewertung des Nachlasses sollen die Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes maßgebend sein mit wenigen Ab­weichungen. Zum Nachlaß gehörige Aktien, Genußscheine usw. sind mit dem vollen Steuerkurs anzusetzen. Ein Feststellungs­st, ag soll nicht angenommen erden. Maßgebend soll der Zeitpunkt des Entstehens des vermögensrechtlichen Anspruchs, also dez 2odestag des Erblassers sein.

3. Der Einkommensteuergesetzentwurf.

Als Einkommen im Sinne des Gesetzes sollen gelten:

1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkommen aus Gewerbebetrieb,

3. Einkommen aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit, 4. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit( Arbeitslohn), 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweg­lichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten einschl. des etwerts der Wohnung im eigenen Haus,

7. andere wiederkehrende Bezüge,

8. son,.. ge Leistungsgewinne( Einkommen aus Veräußerungs­geschäften und Spekulationsgeschäften, aus gelegentlichen Vermittlungen usw.

Als Einkommen gilt bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen wie bisher der Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben. Lotteriege­winne sollen der Einkommensteuer nicht unterliegen.

Künftig sollen im Jahr zwei Veranlagungen stattfinden. Die erste Veranlagung soll nach Ablauf des ersten Halbjahres stattfinden für diejenigen Steuerpflichtigen, die Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft haben und deren Wirtschaftsjahr nun­mehr gesetzlich auf die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni allgemein festgesetzt wird; ferner für diejenigen Gewerbetreibenden, deren Geschäftsjahr in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni endigt. Die zweite Veranlagung soll nach Ablauf des Kalenderjahres für die übrigen Steuerpflichtigen, wozu auch der Haus- und Grundbesiz gehört, stattfinden.

( Fortsetzung folgt.)

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