Einzelbild herunterladen

Commen riftllche iten

p. durch , München

täglich

verdient. at. Verlag enknecht, Big.

proffen wunderba

teile jedem onst mit. Althaus adt( Eichsfeld.)

Giessener Zeitung

( neueste Nachrichten)

mit

( Giessener Cageblatt)

Amts- u. Vereinsnachrichten

Bezugspreis:

30 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf.

Telephon Nr. 1362.

38. Jahrg.

Expedition: Sudanlage 21.

Redaktion, Druck und Verlag:

Albin Klein in Gießen, Verlagsbruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

Anzeigenpreise:

30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg

Lokal

""

19

90

"

"

Reklamezeile

Dienstag, den 14. Juli 1925.

Förderung des gewerblichen Fortbildungsschulunterrichtes.

Die Beratungen des Unterrichtsausschusses des Hessischen Handwerker- und Gewerbeverbandes haben sich in einem Antrag verdichtet den Herr Landtagsabgeordneter Haury im Landtag eingebracht hat. Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Darmstadt, den 30. Juni 1925.

Der Landtag wolle beschließen, die Bestimmungen des Volksschulgesetzes über den gewerblichen Fortbildungsschul­unterricht wie folgt zu ergänzen: 1. Der Fachunterricht an den Fortbildungsschulen ist aus­schließlich von technisch vorgebildeten Fachlehrern zu er­teilen und einem im Bezirt stationierten technisch vorge­bildeten Gewerbeschulrat zu unterstellen, ohne daß dadurch eine Vermehrung der Schulratsstellen eintritt. 2. Der Gewerbeschulrat wird mit gleichen Rechten und Be­fugnissen wie der Kreis- und Stadtschulrat ausgestattet. Der Unterricht in allgemein bildenden Fächern an den gewerblichen Fortbildungsschulen ist im Einvernehmen mit dem Gewerbeschulrat zu regeln. Ueber alle Anord­nungen des Landesbildungsamtes auf dem Gebiet des ge= werblichen Fortbildungsschulwesens ist das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft zu hören.

3. Für jede gewerbliche Fortbildungsschule wird ein beson­derer Schulausschuß gebildet, der zur Hälfte aus Angehö­rigen derjenigen Berufe zu bestehen hat, in welchem Fach­unterricht erteilt wird. Die Fachvertreter sind befugt, der Lehrerschaft auf den Unterricht sich beziehenden Anre­gungen zu geben. Der Schulausschuß hält Sizungen ab, in welchen er mit den Angelegenheiten der Schule von dem Schulleiter in Gemeinschaft mit den Fachlehrern ver­traut gemacht wird.

4. Jeder gewerbliche Lehrling hat ein Recht auf den Genuß von Fachunterricht. Die in Hessen bestehenden gewerblichen Fortbildungsschulen find daher verpflichtet, auch orts­fremde Schüler aufzunehmen, an deren Wohnort beruf­lich gegliederter Fortbildungsschulunterricht nicht erteilt wird. Wird Schulgeld für ortsfremde Schüler erhoben, so ist dieses nach einem für das ganze Land festzusetzenden. die Selbstkosten für ortsfremde Schüler deckenden Ein­heitssage endgültig von der Wohngemeinde des Schülers zu tragen. Abwälzung auf die Angehörigen des Schülers, oder auf den Lehrmeister, oder Verweisung des Schülers an die allgemeine Fortbildungsschule des Heimatortes, so­wie Beeinflussungen in dieser Richtung sind unstatthaft. Begründung:

Das Fortbildungsschulwesen findet im Volksschulgesetz vom 25. Oftober 1921 eine nur ungenügende Regelung. Mag die Einbeziehung der allgemeinen Fortbildungsschulen unter die für die Volksschulen gültigen Gesezesbestimmungen noch angängig sein, so führte indessen die Anwendung der letzteren auf die Fachschulen zu unerwünschten Folgerungen. Es sind deshalb die vorstehend formulierten Spezialvorschriften für die

10 120

"

"

Nr. 82.

Fachschulen von Nöten, damit allen gewerblichen Lehrlingen eine ihrem Beruf angepaßte theoretische Fortbildung gesichert ist, bei der durchweg auf die fachlichen Gesichtspunkte das Schwergewicht zu legen ist. Die seitherige ungenügende Rege­lung führte dazu, daß die Lehrlinge namentlich auf dem Lande öfters eine ihrem Beruf durchaus nicht entsprechende Fortbil­dung( meist in landwirtschaftlichen Dingen) erhielten. Das Fachschulwesen ist im Volksschulgeset nur einmal und zwar im Art. 17 erwähnt.

Zur Erhöhung der Sondersteuer vom bebauten Grund­besitz. Landtagsabgeordneter Haury( D. V. P.) hat folgende An­frage eingebracht:

Durch Verordnung des Gesamtministeriums vom 27. Juni 1925 ist die Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz von 60 auf 80 Pfg. pro 100 Mark Steuerwert, also um rund 33%, erhöht worden. Bei allen Verhandlungen mit der Regierung, die wegen Erhöhung der Miete gepflogen wurden, wurde seitens der Regierungsvertreter geltend gemacht, daß höhere Mieten nicht tragbar seien. Dem Vernehmen nach soll die in Frage stehende Steuererhöhung durch eine Heraussetzung des Miet­jazes ausgeglichen werden. Der Mehrertrag an Steuer soll angeblich für Neubauzwecke Verwendung finden. Jm vorigen Jahr soll jedoch bereits das tatsächliche Aufkommen an Sonder­steuer den Voranschlag um mehrere Millionen Mark überschrit­ten baben, ein Beweis dafür, daß die Steuersäge bereits im Vorjahr stark übersetzt worden sind. Es wäre Gelegenheit geboten gewesen, durch Verwendung dieses Mehrerträgnisses zu Neubaujwecken eine Entspannung auf dem Wohnungsmarkt herbeizuführen.

Es sollte laut Zusage der Regierung auch ein bestimmter Betrag für Darlehnszwede zur Instandsetzung von Althäusern zur Verfügung gestellt werden. Bis heute ist in dieser Bezie hung noch nichts geschehen, obwohl ein dringendes Bedürfnis hierfür besteht.

Ich frage daher an:

1. Wie hoch sollte das Aufkommen an Sondersteuer im Steuer­

MONNA VANNA

imgelben Gewande DIE SA ZIGARETTE

ADLER- COMPAGNIE A.G.DRESDEN