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über die Aufwertung zugehen lassen. Die Lösung der Auf­wertungsfrage war versucht worden durch die 3. Steuernotver­ordnung vom 14. Februar 1924. Wie unzulänglich diese Rege­lung war, ergibt sich daraus, daß allein fünf Durchführungs­verordnungen notwendig wurden, um wenigstens die gröbsten durch die Praxis sich ergebenden Unklarheiten zu beseitigen. In diesem Mangel dürfte der Grund zu suchen sein, der die Re­gierung veranlaßt hat, den ganzen Fragenkomplex von Grund auf neu zu regeln, um so einen klaren Rechtsboden zu schaffen, auf dem das schwierige Problem der Aufwertung gelöst werden fann. Inwieweit diese Aufgabe gelungen ist oder durch die be­vorstehende Bearbeitung in den gesetzgebenden Körperschaften noch gelingt, muß der Praxis überlassen werden.

Die Frage der Aufwertung kann nicht einseitig nach Ge­fühlsmomenten gelöst werden; in sie hinein spielen Fragen von ernstester wirtschaftlicher Bedeutung. Eine schematische Regelung bringt immer für den einen und den anderen Härten mit sich. Derartige Einzelfälle müssen aber zurücktreten im Interesse der Gesamtregelung.

Die Aufwertungsfrage, wie dies im Best'schen Entwurf vorgeschlagen war, individuell zu regeln, also jeden einzelnen Fall für sich zu entscheiden, würde auf Jahre hinaus unser Wirtschaftsleben aufs Nachteiligste beeinflussen und eine bei­spiellose Verwirrung und Rechtsunsicherheit erzeugen. Die Möglichkeit, neuen Kredit aufzunehmen, wäre damit auf Jahre hinaus unterbunden. Um zum Nächstliegenden zu greifen: Kein Hausbesitzer hätte mehr ein Interesse daran, sein Anwesen zu verbessern und Kapital hineinzustecken, da der dadurch ver­ursachte Mehrwert des Hauses eine höhere Aufwertung zur Folge hätte. Das Interesse des Hausbesitzers würde darauf ge= richtet, sein Haus im Wert möglichst. nierig zu halten.

Gleicherweise undurchführbar ist das von Best gestellte Ver­langen der Aufwertung mit rückwirkender Kraft. Die Aufrol­lung aller seit 1918 getilgten Schuldverhältnisse würde zu Komplikationen führen, die unlösbar wären.

Die Reichsregierung hat denn auch von einer Verwertung dieser Vorschläge, bis auf eine Ausnahme, in den nunmehr vor­liegenden Entwürfen abgesehen. Obwohl in den nächsten

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Wochen mit einem verstärkten Ansturm der Hypothekengläubiger gerechnet werden kann, so ist kaum anzunehmen, daß ihnen in einer dieser beiden Fragen ein Erfolg beschieden sein wird, zu­mal die Regierung sich eine Mehrheit für ihre Entwürfe ge­sichert zu haben scheint. Es darf die Hoffnung ausgesprochen werden, daß die seitherige Unsicherheit endlich beseitigt und flare Rechtsverhältnisse geschaffen werden, damit der Schuld­ner weiß, wieviel er schuldig ist und der Gläubiger, wieviel er zu fordern hat.

Die Stellungnahme des Hausbesizes zur Aufwertungsfrage ist gekennzeichnet durch den Ausspruch des Verbandsvorsitzenden Humar auf dem Karlsruher Verbandstage: Der Hausbesitzer will als ehrlicher Schuldner dastehen." Andere Wirtschafts­verbände haben sich der Aufwertungsfrage direkt ablehnend gegenübergestellt.

Die gesetzliche Regelung der Aufwertung ist nunmehr durch zwei Gesetze vorgesehen, wovon eines die Aufwertung der Hypotheken und das andere die Aufwertung der öffentlichen Anleihen behandelt.

Vom Standpunkt des Gläubigers aus betrachtet, dürfte die vorgeschlagene Regelung der Hypothekenaufwertung im Allge­meinen befriedigen, wenn man von Wünschen absieht, auf deren Erfüllung jedenfalls selbst die Antragsteller von vornherein nicht gerechnet haben. Der Aufbau dieses Gesezentwurfs ver­rät die führende Hand des Justizministeriums. Sein Ausbau ist wesentlich detaillierter und vollkommner als das bei der 3. Steuernotverordnung der Fall war.

Allgemeine Enttäuschung dürfte der Entwurf bereitet haben, der die Aufwertung der öffentlichen Anleihen behandelt. Die Festsetzung des geradezu als kläglich zu bezeichnenden Auf­wertungssatzes läßt den Einfluß des Finanzministeriums er= kennen. Während die Hypotheken bis zum 25 Prozent und teilweise noch darüber aufgewertet werden sollen, ist für öffent­liche Anleihen eine Aufwertung, insoweit man in diesem Zu­sammenhang von einer Aufwertung überhaupt sprechen kann, von nur 5 Prozent vorgesehen. Wie viele während der Wahl­zeit erweckte Hoffnungen werden damit zu Grabe getragen? Ueber die Kläglichkeit dieses Ergebnisses kann auch nicht der Umstand hinwegtäuschen, daß durch Veranstaltung von Ver= losungen den Hunderttausenden von Anleihebesitzern in Aus­sicht gestellt ist, daß einige wenige von ihnen eine Aufwertung bis zu 25 Prozent gewinnen" fönnen.

Der Vorschlag der Reichsregierung kann indes diejenigen nicht enttäuschen, die von Anfang an in Betracht gezogen haben, daß es im vorliegenden Fall der Schuldner selbst ist, der den Grad seiner Leistungsfähigkeit bestimmt. Daß ein solches Ver­fahren für den Gläubiger seine gewichtigen Bedenken hat, selbst wenn es sich, wie vorliegend, um die Reichsregierung handelt, liegt auf der Hand. Es ist nicht zu leugnen, daß die Belange desjenigen Teiles der Bevölkerung, der Reich- Staat und Ge­meinden sein gutes Geld zur Verfügung gestellt hat, geschmälert. werden zu Gunsten des anderen Teiles, der sich s. 3t. andere und wie sich in der Zwischenzeit herausgestellt hat, bessere An­lageobjekte gesucht hat.

Die Auswirkung der verschiedenartigen Aufwertung zeigt sich an folgendem Beispiel: Ein Hausbesizer, der in den Kriegs­jahren auf Grund der behördlichen Empfehlungen eine Kriegs­anleihehypothek auf seinem Haus aufgenommen hat, angenom­men in Höhe von 50 000 M, muß diese Schuld mit 25 Prozent, also mit 12 500 M aufwerten und vom 1. Januar 1925 vers zinsen, wärend er für seine, statt Bargeld, s. 3t. empfangenen Kriegsanleihen nur den fünften Teil, also 2500 Merhält.

Die Reichsfinanzverwaltung bezeichnet als inneren Anlaß zu dem bedeutungsvollen Schritt das Bestreben der Reichs­finanzverwaltung, die Kreditfähigkeit zum Zwecke der Vorbe­reitung neuer Anleihen wieder zu erlangen. Aus diesem Grunde ist es begreiflich, daß die Reichsregierung bestrebt ist, die alten Schulden auf ein Minimum herabzudrücken, um Gellnbogen­freiheit für neue Schulden zu bekommen. Aber ganz abgesehen von der moralischen und finanziellen Auswirkung einer solchen Maßnahme bewundere ich den Mut, den die Reichsregierung entwickelt dadurch, daß sie neue Gläubiger zu finden hofft, in

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