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demselben Atemzug in dem sie die alten Gläubiger mit 5 Pro­zent abgespeist hat. Auch wenn es sich um eine öffentlich- recht­liche Körperschaft handelt, sollte die naturgemäße Auswirkung einer derartigen Radikalfur nicht außer Acht gelassen werden. Es ist nicht einzusehen, daß der Hausbesiz in der Lage sein soll, mit 25 Prozent aufzuwerten, während das Reich nur mit 5 Pro­zent soll aufwerten können. Und wenn die Möglichkeit besteht, Geld für die Verzinsung neuer Anleihen zu schaffen, warum soll dasselbe nicht auch für eine angemessene Aufwertung und Ver­zinsung der alten Schulden möglich sein?

1. Die Hypothekenaufwertung.

Ansprüche aus Vermögensanlagen( Hypotheken, Grundschul­den, Rentenschulden, Reallasten, Pfandrechte an die Schiffsregister eingetragenen Schiffen und Bahneinheiten, durch Hypothek, Schiffspfandrecht oder Bahnpfandrecht gesicherte Forderungen) werden auf 15 v. H. des Goldmarkbetrags aufgewertet.( Auf­wertungsbeitrag.) Bei Hypotheken, Grundschulden, Rentenschul­den und Reallasten erhöht sich der Aufwertungsbetrag um 10 v. H. des Goldmarkbetrages, soweit er innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückswertes liegt.( 3usazaufwertung.)

Als Grundstückswert gilt der berichtigte Wehrbeitragswert, der in Hessen in der Regel identisch ist mit dem Steuerwert. Der Eigentümer fann eine Herabsetzung der Aufwertung ver­langen, wenn dies mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage zur Abwendung einer groben Unbilligkeit unabwendbar er= scheint. Ein dahingehender Antrag kann nur berücksichtigt wer­den, wenn er vor dem 1. Januar 1926 bei der Aufwertungs­stelle( Amtsgericht) gestellt ist.

In der Praris wirkt sich die Aufwertung wie folgt aus: Ein Haus im Steuerwert von 100 000 M ist mit einer ersten Hypothek in Höhe von 60 000 M und einer 2. Hypothef in Höhe von 20 000 M, zusammen also mit 80 000 M belastet. Aufge­wertet wird zunächst mit 15 Prozent, das ergibt 9000 M für die erste und 3000 M für die 2. Hypothek. Da von der 1. Hy­pothek von 60 000 M 50 000 M innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückswertes liegen, so wird für diese 50 000 Meine Zu­satzaufwertung von weiteren 10 Prozent, also 5000 M, gewährt, sodaß der erste Hypothekengläubiger 9000 und 5000 gleich 14 000 und der zweite Hypothekengläubiger 3000 M zu erhalten hat. Die Gesamtaufwertung beläuft sich bei diesem Haus also auf 17 000 M.

Als Goldmarkbetrag gilt bei Ansprüchen, die vor dem 1. Januar 1918 erworben sind, der Nennbetrag. Bei später er­worbenen Ansprüchen ist der Berechnung des Goldmarkbetrags der Tag des Erwerbs zu Grunde zu legen. Maßgebend ist im Falle des Erwerbs:

a) Von Todeswegen der Erwerb durch den Erblasser. b) Durch Gütergemeinschaft der Erwerb durch den Ehegat­ten, der das Recht in die Gütergemeinschaft eingebracht hat.

c) Als Ausstattung der Erwerb durch Vater oder Mutter. d) Mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht der Erwerb durch den Veräußerer.

e) Auf Grund eines Treuhandverhältnisses der Erwerb durch den Geschäftsherrn oder, falls das Recht zuerst durch den Treuhänder erworben ist, der Erwerb durch den Treuhänder.

f) Durch Uebertragung eines Vermögens als ganzer der Erwerb durch den Veräußerer.

g) Bei Uebertragung eines der Deckung von Pfandbriefen dienenden Hypothekenbestandes als ganzer der Erwerb durch den Veräußerer.

h) Mittelst Schenkung, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu hemmenden Rücksicht ent­sprochen wird, der Erwerb durch den Schenker.

Im übrigen ist der Tag des Erwerbs durch den Gläubiger maßgebend.

Aderverkalkung Erregungszustände,

geschwächte Herz­

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Aenderungen des Inhalts des Rechts, insbesondere die Hinausschiebung der Filligkeit( Prolongation, sowie die an Stelle einer Rangänderung vorgenommene Abtretung oder Nebenbegründung bleiben bei der Feststellung des Erwerbstages außer Betracht. Das gleiche gilt für eine etwaige Auswechslung des Pfandobjeftes gegen ein anderes Pfandobjekt desselben Eigentümers. Bei Gewährung von Zusatzdarlehen nach dem Eigentümers. 1. Januar 1918 gilt für den ursprünglichen Betrag, vorausgesetzt, daß dieses Schuldverhältnis vor dem 1. Januar 1918 entstan den ist, der Nennbetrag als Goldmarkbetrag; für das nach dem 1. Januar 1918 gegebene Zusatzdarlehen sind besondere Meß­zahlen bestimmt. Maßgebend ist der Tag des Erwerbs; ist eine Meßzahl für diesen Tag nicht bestimmt, so ist die letzte vor­hergehende Meßzahl maßgebend. Die aufgewertete Hypothek behält ihren dinglichen Rang. Bei der Eintragung im Grund­buch ist dem Eigentümer die Befugnis vorzubehalten, vor der Zusatzaufwertung( 10 Prozent) eine Hypothek oder Grundschuld eintragen zu lassen bis zu dem Goldmarkbetrag, der dem noch unbelasteteten Teil der ersten Hälfte des Grundstückswertes ent= spricht; bei der Feststellung dieses unbelasteten Teiles bleibt die 3usazaufwertung unberücksichtigt.

Bei dem oben genannten Beispiel eines Hauses im Frie­denssteuerwert von 100 000 M, dessen heutiger Verkehrswert 40 000 M wäre, würden an erster Stelle die 15 Prozent der auf­gewerteten Hypothek von 60 000 M mit 9000 M zu stehen kom­men. Der Eigentümer hätte das Recht, zu verlangen, daß die Zusatzaufwertung von 5000 Mim Range nach hinten rückt und er wäre in der Lage, den nun freien Teil bis zur Hälfte des heutigen Wertes, also bis zu 20 000 M eine Hypothek bis zu 11 000 M aufzunehmen. Nach diesen 11 000 M rangierte die Zusagaufwertung mit 5000 M und danach die Zusazaufwertung der 2. Hypothek mit 3000 M, sodaß in diesem Fall die hypothe­karische Belastung 28 000 M betragen würde. Maßgebend für die demnächstigen Werte der Häuser soll der Einheitswert des Grundstücks sein, der nach den Vorschriften des Reichsbewer­tungsgesetzes erstmalig festgestellt worden ist.

Höhere oder geringere Aufwertungen als vorstehend an= gegeben, sind nur zulässig, wenn es sich handelt um:

1. Ansprüche aus Gesellschaftsverträgen und anderen Be­teiligungsverhältnissen;

2. Ansprüche, die auf den Beziehungen aus der Auseinander­setzung unter Miterben, zwischen Erben und Pflichtteils­berechtigten oder Vermächtnisnehmern, unter Ehegatten, unter geschiedenen Ehegatten oder unter Eltern und Kin­dern beruhen;

3. Ansprüche, die auf den Beziehungen zwischen unterhalts­berechtigten und unterhaltspflichtigen Personen beruhen; 4. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, die bei Abfin­dungen, Auseinandersehungen, Ueberlassungen oder ähn­lichen Rechtsvorgängen begründet sind;

5. Kaufgeldforderung( Kaufgeld für den Erwerb des mit der Hypothek belasteten Grundstücks, sog. Restkaufschilling) han­delt, die nach dem 31. Dezember 1910 begründet worden ist; dies gilt auch dann, wenn die Restkaufgeldforderung bei ihrer Begründung in eine Darlehnsforderung umge­wandelt ist;

6. Forderungen anderer als der unter 1-5 bezeichneten Art, wenn sie durch Sicherheitshypotheken gesichert sind, es sei denn, daß sie auch ohne Rücksicht auf ihre Sicherung durch Hypothek, Schiffs- oder Bahnpfandrecht Vermögensanlagen sind oder daß es sich um eine nicht unter die oben unter 4 genannte Darlehnsforderung handelt, auch wenn diese im Einzelfall feine Vermögensanlage ist.

In den oben unter 1 und 2 genannten Fällen ist eine Abweichung vom normalen Höchstsaz unzulässig, wenn die For­derung vor dem 14. Februar 1924 von dem ursprünglichen Gläubiger auf einen anderen übergegangen ist; es sei denn, daß es sich um einen der oben unter a) bis h) bezeichneten Rechtsübergänge handelt.

Die Zahlung der aufgewerteten Kapitalbeträge tann nicht vor dem 1. Januar 1932 verlangt werden. Der Schuldner ist berechtigt, den aufgewerteten Kapitalbetrag nebst den bis zur