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Bolschewistische Wohnungsgesetzgebung.

Von Rechtsanwalt Dr. Knoepfel- Darmstadt.*)

Vor mir liegt das Zivilrecht Sowjetrußlands", das u. a. eine vollständige Darstellung des bolschewistischen( d. i. kommu­nistischen) Mietrechts enthält und daneben liegt vor mir das gesamte Gesetzesmaterial der deutschen Mietgesetzgebung. Ohne ein Wort der Kritik will ich nur die beiden Gesetzes­materialien einander gegenüberstellen; die Kritik überlasse ich hierbei dem Leser.

I.

In Räterußland besteht der Mieterschuß( Beschränkung der Kündigung) darin, daß gegenüber Lohnarbeitern, Ange­stellten, Besuchern staatlicher Unterrichtsanstalten, Familien­angehörigen der Roten Armee, sowie Invaliden des Krieges und der Arbeit, soweit diese Mieter sind, nicht gekündigt wer den darf: Für alle übrigen Mieter( also Rentner, freie Berufe, Kaufleute, Kapitalisten) besteht kein Mieterschuh.

Für die obenerwähnten, unter Mieterschutz stehenden Per­sonen( kurz gesagt, für Proletarier aller Gruppen) besteht eine Höchst miete, für andere Mieter jedoch nicht. Die Höchstmiete der Proletarier wird von den örtlichen Komitees von Monat zu Monat festgesetzt und zwar nach Maßgabe der notwendigen Unterhaltungskosten des Hauses und entsprechend dem Werte der Wohnung und der Gegend, in der sie sich befin­det. Diese Zwangsmiete der Proletarier gilt aber nur für den notwendigen Wohnraum( jedes Famielienglied hat 13 Quadratmeter Bodenfläche zu beanspruchen). Für darüber hinausgehenden Wohnraum muß auch der Proletarier die er­höhte Miete zahlen, die nach einem besonderen Tarif vom Ka­mitee festgesetzt wird. Alle Nicht proletarier zahlen in Ruß­fand die frei vereinbarte Miete.

Die laufenden Reparaturkosten der Mietsache trägt der Mieter( in Rußland!) und zwar sowohl der unter Mieter­schutz und Höchstmiete stehende Proletarier wie auch der Nicht­proletarier. Zur Untervermietung ist der Mieter( auch der Proletarier) nur berechtigt, wenn der Hauseigentümer oder die Gemeinde, der das Haus gehört, zustimmt. Diese Zustimmung fann nicht durch irgend eine Instanz ersetzt oder erzwungen wer­den.( Glückliches Rußland!) Wird sie verweigert, dann darf der Mieter nicht untervermieten.

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Gesetzliche Kündigungsgründe auch gegenüber den unter Mieterschutz stehenden Proletariern sind in Rußland u. a. vorsätzliche oder fahrlässige Verschlechterung der Mietsache durch den Mieter, vertragswidrige Benügung, z. B. Weitervermietung durch den Mieter, unangemessenes Benehmen des Mieters gegenüber anderen Hausbewohnern, Nichtausführung der ihm gesetzlich obliegenden laufenden Reparaturen durch den Mieter, Nichtzahlung des Mietzinses während zweier Monate.

Die Wohnungsmangelgesetzgebung( Beschlagnahme und Zu­weisung von Wohnungen an Zwangsmieter) ist in Rußland fol­gendermaßen geregelt: Die Wohnungsämter haben das Recht, an Wohnungssuchende Wohnungen zuzuweisen, müssen aber vorher dem Hauseigentümer eine Frist von zwei Wochen zur Aufsuchung von Mitbewohnern segen; erst wenn nach Ablauf dieser Frist die freie Wohnung nicht freiwillig seitens des Haus­eigentümers vermietet worden ist, kann die Zuweisung von Zwangsmietern( als solche kommen nur Proletarier in Frage) stattfinden. Nichtproletarier haben kein Recht auf zwangsweise. Zuweisung einer Wohnung, sie müssen sich auf dem freien Woh­nungsmarkt eine Wohnung zum freien Mietpreis mieten. Auch für Zwangsmieter ist die Bodenfläche genau in engen Grenzen

*) Der Verfasser ist vier Jahre als Jurist in Rußland tätig gewesen, hiervon ein Jahr lang nach dem Kriege, und hat sich mit der russischen Gesetzgebung speziell befaßt. Die Gegenüber­stellung des in Deutschland auch in Mietertreisen- so oft verachteten Bolschewikensystems dürfte für die hessischen Haus­Besizer und auch für die hessische Regierung und das Parlament von Interesse sein.

Bielleicht hilft dieser Artikel etwas im Kampf gegen diese ungerechteste aller Gesezgebungen.

vorgeschrieben, darüber hinaus haben sie feinen Anspruch auf Zuweisung. Besondere Vorschriften über zusätzliche Wohnräume haben auf Grund ärztlicher Gutachten nur Kranke, die mehrere Räume( z. B. Wohn- und Schlafraum) bedürfen, oder berufs­tätige Personen, die eines besonderen Berufsraumes bedürfen. II.

In Deutschland besteht der Mieterschutz( Kündigungsbe­schränkungen oder richtiger Kündigungsverbote) zu Gunsten aller Miter( mit Ausnahme des in allerneuster Zeit aufgeho­benen Schutzes für möblierte Einzelzimmer). Der deutsche Haus­eigentümer fann feinem Mieter ohne weiteres fündigen, auch nicht demjenigen, der auf Grund seiner Vermögensverhältnisse ohne weiteres in der Lage wäre, sich eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu besorgen oder gar sich ein Haus zu bauen. Ein besonderer Mieterschutz für wirtschaftlich Schwache, Invaliden u. a. besteht in Deutschland nicht.

In Deutschland genießen den Vorteil der gesetzlichen Höchst­miete( in Hessen zuletzt 45 Prozent der Friedensmiete) alle Mieter ohne Rücksicht auf ihre Vermögens- und Einkommens­verhältnisse, also auch diejenigen, die es gar nicht nötig haben. Ein besonderer Schutz für wirtschaftlich Schwache und Invali­den besteht auch bezüglich der Mietzahlung in Deutschland nicht. Der Millionär, welcher Mieter ist, braucht in Deutschland nur 45 Prozent zu zahlen, der Arbeiter und Erwerbslose muß diese 45 Prozent auch zahlen und wird, wenn er sie nicht zahlen kann, u. U. exmittiert. Eine Beschränkung des Bodenraumes für Zwangsmieter gibt es in Deutschland nicht. In Deutschland sind alle Mieter Zwangsmieter, jeder hat Anspruch auf den jenigen Raum, den er gerade besitzt, einerlei ob dieser für seine Verhältnisse zu groß ist oder nicht; höchstens im Wege der Be­schlagnahme von Teilen übergroßer Wohnungen wäre evtl. ab­zuhelfen, aber diesen Teil bekommt nicht der Hausherr zu seiner freien Verfügung, bezw. Vermietung, sondern das Wohnungs­amt zwecks Einrichtung einer Wohnung und Einweisung eines Zwangsmieters. Wenn Zwangsmieter in Deutschland übergroße, aber nicht beschlagnahmefähige Wohnungen, besitzen, so bezahlen sie für die ganze Wohnung nur die gesetzliche 3wangsmiete, in Rußland bezahlt der Zwangsmieter( Prole­tarier) für den übergroßen Teil seiner Wohnung eine erhöhte Miete.

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