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meiner Zwangsmiete) zu Lasten des Hauseigentümers, der so-| sonst nach den allgemeinen Vorschriften ersatzpflichtig erscheint, gar noch den narmalen Wasserverbauch der Mieter bezahlen. muß; in Räterußland zu Lasten des Mieters.

In Deutschland kann der Hauseigentümer dem Mieter ( 3wangsmieter) nur unter ganz erschwerten Umständen kün­digen, d. h. beim Mietgericht Aufhebungsklage anstrengen, die regelmäßig wenn sie überhaupt Erfolg hat von der Ersatz­raumbeschaffung abhängig gemacht, d. h. illusorisch gemacht, wird. In Räterußland bestehen die oben unter I am Schluß er­wähnten Kündigungsgründe.

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In Räterußland kann jeder Mieter mit einem anderen Mie­ter unter Zustimmung der Hauseigentümer aber ohne 3ustimmung der Wohnungsbehörde seine Woh­nung tauschen, in Deutschland ist der Wohnungstausch von der Genehmigung des Wohnungsamts abhängig.

In Deutschland kann bei Wohnungen, in denen ein Be= amter als Zwangsmieter wohnt, der versetzt wird oder stirbt oder die Wohnung aus einem sonstigen Grund aufgibt( Aufgabe des Beamtenverhältnisses) die ,, Beamtenwohnung" von der vor­gesetzten Dienstbehörde( Ministerium) für den Dienstnachfolger oder einen andern Beamten des Ressorts beschlagnahmt werden, was regelmäßig geschieht. In Rußland ist eine derartige Be­schränkung des Rechts der Hauseigentümer, die Beamte als Mieter haben, nicht zulässig.

In Deutschland besteht auch Mieterschutz( Kündigungsver­bot) und Höchstmiete für gewerbliche, kapitalistische Privat­betriebe; in Räterußland nicht. Gewerbliche Betriebe( Läden usw.) sind in Rußland frei kündbar und zahlen Miete nach freier Vereinbarung.

Die Beispiele ließen sich vermehren, aber sie genügen, um die Frage an den Leser zu stellen: Wo herrscht im Wohnungs­wesen der Bolschewismus? Etwa in Rußland?

Anmerkung der Redaktion: Die wohnungslosen deutschen Arbeiter mögen sich bei der deutschen Regierung bedanken, daß sie immer noch auf Wohnung seit Jahren warten und noch warten müssen, wenn die Wohnungszwangswirtschaft noch bei­behalten wird.

Die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft.

Es ist eine irrige, aber doch manchmal gehörte und von Un­tundigen weiter verbreitete Meinung: es halte die Zugehörig­feit zu einer Berufsgenossenschaft die Haftpflicht vom Betriebs­unternehmer fern. Unter die berufsgenossenschaftliche Ver­sicherung fallen nur die sog. Betriebsunfälle, nicht aber die reinen Gesundheits- und die Sachschäden, von denen die An­gestellten und Arbeiter des Betriebsunternehmers betroffen worden sind. Ganz selbstverständlich sind die Unfälle, auch die Gesundheits- und Sachschäden, von denen dritte, betriebsfremde Personen( z. B. Kunden des Betriebes, Beamte z. B. Post boten und sonstige Besucher der Betriebsstätte, Passanten usw.) betroffen werden, keine Betriebsunfälle". Der Ein­tritt solcher Schäden ist aber im allgemeinen um so häufiger, je mehr die Betriebsstätte anderen Personen, als den Arbeiten, zugänglich ist und je größer die Beziehungen des Betriebes zur Außenwelt sind. Man denke hier an die Arbeiten, die das Unternehmen in Räumlichkeiten seiner Kundschaft vornimmt, an das An- und Abrollen von Waren durch Fuhrwerk und Last­autos, an die Verwendung von Geschäftsrädern, an die Sen­dung von Boten und dergl. mehr.

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Der von einem Betriebsunfall betroffene Arbeiter und An­gestellte des Betriebsunternehmens muß sich nun allerdings mit seinem Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft begnügen. Aber die Berufsgenossenschaft wie auch evtl. die übrigen Ver­sicherungsträger( Krankenkassen usw.) fönnen die Unternehmer bei Betriebsunfällen, die auf eine Verlegung der Unfallver­hütungsvorschriften oder eine ähnliche Fahrlässigkeit zurückzu­führen sind, für die auf Grund des Gesetzes oder der Sagung ge­machten Aufwendungen regreßpflichtig machen.( RVO.§ 903). Wird der unfallversicherungspflichtige Arbeiter eines anderen Betriebsunternehmers, der sich auf der Betriebsstätte( z. B. zur Vornahme von Montagen oder anderweitigen Arbeiten) befindet, verletzt, so wird, wenn der Besitzer der Betriebsstätte

die Tatsache, daß ein ,, Betriebsunfall" vorliegt, weder die ent­schädigungspflichtigen Versicherungsträger hindern, für ihre Aufwendungen Ersatz zu verlangen(§1542 RVO.) noch den verlegten Arbeiter, seinen Schaden ersetzt zu verlangen, soweit er über die von den Versicherungsträgern empfangenen Lei­stungen hinausgeht.

Man sieht also, daß die Haftpflichtversicherung für Betriebs­unternehmer auf alle Fälle notwendig ist; wir fönnen unse ren Mitgliedern infolgedessen nur raten, den Schutz dieser Ver­sicherung bei unserem Vertragsfreund, dem Stuttgarter Berein, zu beantragen.

Sonntagsgedanken.

Es ist lärmende Fastnachtszeit.

Trompeten schmettern und Geigen singen. Die Säle sind überfüllt von tanzenden Paaren, die Jugend lacht, die Alten sind wieder jung, die Flaschen knallen, es sind Tage jauchzenden der Lust, voll Tollheiten und Uebermut. Es ist lärmende Fast­nachtszeit.

Noch drei Tage schmettern Trompeten, schwingt Prinz Karneval sein Szepter. Und wenn die Tollheit am höchsten ist da drängt sich plötzlich unter die ausgelassene Menge die Kirche Gottes und gebietet der tanzenden Welt ein Halt. Es fallen Maskenkleid und aller Flitterkram, es schweigen Trom­peten und Geigen, das Lachen und Scherzen verstummt.

Ein grauer Aschermittwochmorgen streift erbarmungslos der unnatürlichen Welt den falschen Glanz ab.

Und in der Ferne wird ein Kreuz erhöht.-

Der einst hinauf nach Golgatha geschleppt, kommt alle Jahre wieder mit seinem Kreuz und stellt es vor die Menschen. Und ob sie gescherzt und gelacht, getanzt und getollt haben, sie müs sen Halt machen vor den gezimmerten Balfen. Der Kreuz­träger fommt, flopft an unsere Türe und kündet uns die Fasten­zeit. Er flopft an alle Türen. Doch nicht überall wird aufge­macht. Die am lautesten Fastnacht feierten, wollen am wenig= sten vom Fasten wissen. Und doch will das Klopfen auch an deren Seelentüren nicht verstummen.

Jahr um Jahr flopft es wieder. Der Kreuzträger ist ein guter Hirte und will alle Schäflein für sich haben. Die Geigen schweigen und der Lärm verstummt. Und in der Ferne wird ein Kreuz erhöht.

Neue Bücher.

Wisd.

Bücherverzeichnis des Verlages Quelle u. Meyer in Leipzig. 256 Seiten mit zahlreichen Abbildungen. In Originaleinband. Wir haben im Laufe der Jahre immer wieder auf die Neuerschet­nungen des Verlages Quelle und Meyer hingewiesen. Von der gewaltigen Leistung zeugt der uns vorliegende Verlagskatalog, der sämtliche Erscheinungen bis Ende vorigen Jahres umfaßt. Alle Wissensgebiete sind hier vertreten, und in jedem begegnen uns die erlauchtesten Namen deutscher Wissenschaft, Literatur und Kunst.

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Das soeben erschienene Heft 6 der ,, Lustigen Blätter" hat der Zeit gemäß den Fasching zur Devise. Das bunte Trek­ben des Karnevals spiegelt sich getreu in den farbigen Kunst­blättern und im Text wieder, Wiz, Uebermut und Laune sprüht die ganze Faschingsnumer.

Miet- und Wohnungsrecht in Reich und Ländern( mit An­hang) nach dem Stand vom 1. Januar 1925 mit tabellarischem Schlagwortregister, herausgegeben von Dr. Ernst Brandis, Ministerialrat im Reichsjustizministerium( J. Bensheimer, Mannheim, Berlin, Leipzig), 710 Seiten, gebunden in Leinen 16 Mt. Diese, von dem Sachberater für Mietangelegenheiten im Reichsjustizministerium herausgegebene Sammlung, bringt die geltenden reichs- und landesrechtlichen Vorschriften über Miet­und Wohnungswesen nach dem neuesten Stande der Gesetz­gebung insbesondere unter Berücksichtigung aller den Anbau der öffentlichen Wohnungswirtschaft anbahnenden Bestimmungen. Es wird damit zum ersten Male eine lüdenlose Uebersicht über den in dieser Hinsicht in Deutschland bestehenden Rechtszustand geboten. Ein eingehendes tabellarisches Register ermöglicht