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schaft und Gärtnerei erheischen, sprechen auch für die Berücksich tigung der Abschläge beim städtischen Hausbesitzer und beim ländlichen gewerblichen Hausbesizer: die erhebliche Minderung des Verkehrswertes des Grundbesitzes in der Gegenwart.

Maßgebend für die Ermittelung des dem Hauseigentümer vorzubehaltenden freien Ranges ist nach§ 11 Abs. 5 vorletzter Satz der Einheitswert des Grundstücks der nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes erstmalig festgestellt worden ist. Wie hoch dieser Wert ist, steht heute nicht fest, da die Bewer­tungsvorschriften gesetzlich noch nicht feststehen. Jedenfalls aber sehen die Bewertungsvorschriften in dreijährigen Abständen Neubewertungen vor, die zweifellos auf eine Erhöhung abzielen, da in absehbarer Zeit auch die Grundstückspreise sich dem Frie­densniveau anpassen werden. Bei unveränderter Festhaltung an den erstmalig" festgelegten Einheitswert wäre dem Hauseigen­tümer die Reallisierung des steigenden Wertes, der auch steuer­lich erfaßt wird, insofern verbaut, wenn die Zusatzaufwertungs­hypothek nicht jeweils im Range den gleichen verhältnismäßigen Abstand von der Vorbelastung zu halten braucht. Die Wirkung geht aus nachstehendem Beispiel hervor: Friedens( Wehrbeitrags-) wert:

Erste Hypothek 50 000 M

Wert nach dem Reichsbewertungsgesetz( angenom­men)

100 000 M

Durch die Auswertung stehen nun an erster Stelle dann kommt für den Eigentümer ein freier Rang mit dann folgt die Zusatzaufwertungshypothek it

30 000 M 7500 M 7500 M 5000 M

Wird nun bei der nächsten Veranlagung nach dem Reichs­bewertungsgesetz der Wert des Grundstücs ouf roc00 M feft= gesetzt, dann verliefe di: hältige Wertgrenze nicht mehr bei 15 000 M, sondern bei 25 000 M; die Reallisierung durch Kredit von der Ersthypothek zu 7500 M bis zu 25 000 M ist dem Haus­eigentümer verschlossen, weil nach 15 000 M die fagaufwer­tungshypothek eingetragen ist.

Aus diesen Gründen muß seitens des städtischen Hausbesizzes gefordert werden, daß in§ 2 Abs. 5 vorletzter Sah das Wort ,, erstmalig" ersetzt wird durch, jeweils", und daß die Zusatzauf­wertungshypothek nach Maßgabe des jeweiligen Vermögen­steuerwertes gemäß der Veranlagung nach dem Reichsbewer tungsgesetz bis zur ersten Werthälfte im Range ausweicht.

Warum überhaupt eine Aufwertung und daneben eine be­sondere Zusatzaufwertung? Offenbar weil man einsieht, daß cine Aufwertung von 25 Prozent nicht allgemein tragbar ist. In der Tat bedeutet eine solche nicht nur eine schwere Gefähr­dung der Wirtschaft, sondern auch eine Sonderbelastung des Hausbesitzes. Man glaubt die Hypothekengläubiger bevorzugen zu sollen, deren Hypothek nach erfolgter Goldmarfumrechnung innerhalb der ersten Hälfte des heutigen Grundstüdwertes liegen. Wirkt diese Bevorzugung nicht ungerecht? Durch sie werden die als Ersthypothekengläubiger hauptsächlich in Betra t kom­menden Banken gegenüber den privaten Gläubigern weiter Hypotheken bevorzugt, und zwar gleich um 10 Prozent des Gold­markwertes. Säre es nicht richtiger, statt dieser schweren Be­lastung der Haus- und Grundbesitzer und der großen Bevor­zugung der Ersthypothekengläubiger allgemein die Aufwertung auf 20 Prozent festzusetzen und die Unterscheidung von ufwer­tung und Zusatzaufwertung fallen zu lassen? Das Hauptargu­ment für die verschiedene Gestaltung des Ranges der beiden Auf­wertungsteile kann nicht entscheidend sein; der vorangehenden Papiermarkhypothek wird ja auch ohne Rücksicht auf 1922 oder 1923 bestellte Nachhypotheken eine Aufwertung von 15 Prozent im Range der Papiermarkhypothek zugesellt; im Jahre 1924 wußte jedermann, daß der endgültige Charakter des Aufwer­tungsrechts mit der Dritten Steuernotverordnung möglicher­weise noch nicht gegeben war, zumal anfangs die Durchführungs­vorschriften fehlten und allmählich der Streit über die Aufrecht­erhaltung der Bestimmungen der Dritten Steuernotverordnung immer lebhafter wurde. Hält man die Einräumung des Ranges der Papiermarkhypothek für eine 15prozentige Aufwertung nicht für ein Unrecht, so ist auch die Rangeinräumung bis zu 20 Pro­zent kein Unrecht. Der Einheitsrang für eine zwanzigprozentige Aufwertung aber der ist im Entwurf vorgesehenen Gestaltung vorzuziehen. Auch die verschiedene Regelung für Verzinsung

und Heimzahlung von Aufwertung und Zusatzauswertung ist nicht zu begrüßen. Hält man die gesamte Aufwertung in trag­baren Grenzen, so ist es nicht notwendig, sie erneut zu kompli­zieren.

Die Umrechnung nach dem Goldmarkwert hatte sich bereits eingebürgert; die Vorteile der Einführung neuer Meßzahlen er­scheint zweifelhaft.

3. Der Kreis derjenigen Hypothekengläubiger, für die nicht der Zeitpunkt des eigenen Erwerbs, sondern der Zeitpanft des Erwerbs des Veräußerers maßgebend ist, ist im Entwurf gegen­über der Dritten Steuernotverordnung erweitert. Zum Teil wohl mit Recht. Ist es aber billig, auch entgeltliche Erwerber in diesem Punkt besserzustellen, sofern sie nur ein Vermögen als Ganzes erworben haben? Warum soll derjenige, der ein ganzes Vermögen um ein geringes Entgelt erworben hat. sich besser stellen als der Erwerber einer einzelnen Hypothek? Wäre nicht der einfachste Weg, nämlich jener der Abstellung darauf, ob der Erwerb gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt ist, der zwedentsprechendste? Er hätte zugleich den Vorzug, daß auch Stiftungen und andere gemeinnütige Cron Tarionen denen ein Recht geschenkt wurde, in den Kreis der privilegierten Erwerber fielen, während dies nach dem Entwurf nicht der Fall ist, son= dern ausschlaggebend sein soll, ob mit der Schenkung einer sitt­lichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rück­sicht entsprochen wurde, Gesichtspunkte, die hier kaum Ausschlag ge'en sollen.

Auch an anderer Stelle des Gesetzes dürfte der einheitlichen und einfachen Gestaltung zum Durchbruch zu verhelfen sein. ( Schluß folgt.)

Verschiedenes.

Köln. Bei der ersten feierlichen Immatrikulation an der Universität Köln am Samstag, den 2. Mai, zu der sich wieder eine stattliche Zahl neuer Studierender gemeldet hatte, hielt der

Aus dem Sonntag

wird ein Festtag, wenn Sie etwas Schönes backen. Nach Dr. Oetker's sorgfältig ausprobierten Rezepten ist selbst das Backen der schönsten Torte kinderleicht. Bitte versuchen Sie: Buttercremetorte hochfein

Zutaten:

Teig: 100g Weizenmehl, 100 g Dr. Oetker's Gustin, 200 g Zucker, 3 Eier,

4 Esslöffel Wasser, 1/ 2Päck.Dr.Oetker's Backin das Abgeriebene einer Zitrone und 1 Esslöffel Saft

Crema/ Liter Milch,

1 Päckch.Dr.Oetker's Vanill Puddingpulver,

150 g Zucker,

175 g Butter, 30 g Palmin,

25 g geriebene Mandeln

Wie billig sich die Torte stellt,

kann jede Hausfrau selbst leicht berechnen. Zubereitung: 3 Eigelb werden mit Zucker ,, 4 Esslöffel Was­ser, dem Abgeriebenen und dem Saft der Zitrone schaumig gerührt. Nach uud nach gibt man das mit dem Backin gemischte Mehl und Gustin hinzu, verrührt alles glatt und zieht zuletzt den steif geschlagenen Schnee unter den Teig, gibt ihn eine gefettete Form und bäckt bei gelinder Hitze. Creme: Von 2 1 Milch, 150 g Zucker, 1 Päckchen Vanille Puddingpulver kocht man nach angegebener Vorschrift einen Pudding, den man bis zum Erkalten rührt. Danach schlägt man 175 g Butter und 30 g Palmin schaumig und rührt löffelweise die Creme darunter. Den erkalteten Tortenboden schneidet man in 3 Scheiben, bestreicht jedes Teil mit der Creme und setzt sie aufeinander. Die Ober­fläche und die Seiten bestreicht man ebenfalls mit der Creme, und garniert die Oberfläche mit dem Spritzbeutel. Die Torte bestreut man mit den geriebenen Mandeln, die vorher in etwas Zucker und Butter braun geröstet sind. Verlangen Sie vollständige Rezeptbücher kostenlos in den Geschäften oder, wenn vergriffen, umsonst und portofrei von Dr. A. OETKER, Bielefeld.