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Hypothekenaufwertung erscheinen zweckmäßig. Es ist so schnell als irgend tunlich Rechtssicherheit zu schaffen, daß die Auf­wertungsfrage damit endgültig erledigt ist.

In ausführlicher Form hat, wie wir der,& ft. 3tg." ent­nehmen, die Berliner Industrie- und Handelskammer zur Frage der Hypothekenauswertung Stellung genommen:

Man wandte sich vor allem dagegen, daß durch den Auf­wertungsgesehentwurf ohne Not die Grundsätze des bürger­lichen Rechts über die Sicherheit des Rechtsverkehrs mit Grundstücken und Hypotheken verlassen worden sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müßten die Hypotheken einen bestimm= ten Betrag erkennen lassen. Demgegenüber sei der Betrag der aufgewerteten Hypothek auf Jahre hinaus völlig ungewiß. Es hänge davon ab, ob es sich um alten oder neueren Hypo­thekenbesig handle. Im ersten Fall sei der Nennwertbetrag, im zweiten Falle der Erwerbspreis die Grundlage der Auf­wertung, die durch Zusammenspiel zwischen alten und neuen Gläubigern geändert werden könne. Außerdem müsse auf Jahre hinaus, trotzdem eine Frist bis 1. Januar 1926 gestellt ist, mit der Möglichkeit eines Herabsetzungsantrages gerechnet werden. Der Rangvorhalt des Eigentümers, den der Ent­wurf anführe, sei g unsicher und hänge davon ab, wel­chen Wert nach Jahren das Reichsbewertungsgesetz für das belastete Grundstück feststellt. Die Beschlüsse des Reichsrats, die den Rangvorhalt streichen, würden allerdings diesen Mangel beseitigen. Aber auch die übrigen Beanstandungen führten dahin, daß sowohl Hypotheken wie auch das Grund­stück kaum jemals ohne schwere Schädigung der Beteiligten zum Gegenstand des Rechtsverkehrs gemacht werden könnten. Die Kammer forderte für das Grundbuch feste und unabänder­liche Beträge. Die Ausgleichung etwaiger Unbilligkeiten müßte auf das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner oder alten und neuen Gläubigern beschränkt bleiben, wenn nicht der Rechtsverkehr schweren Schaden erleiden soll. Die Kam­mer forderte weiterhin, daß in der Frage der Rückwirkung für die vorbehaltlos bezahlten Hypotheken der gutgläubige Erwerb eines Grundstückes auch dann vor der Aufwertung schütze, wenn für die Hypothek eine Löschungsbewilligung vorliegt, mag die Löschung selbst auch noch nicht erfolgt sein. Ebenso müsse aber auch der gute Glauben der Käufer davor geschützt werden, daß er wegen der neuen Zusahauswertung vom Ver­käufer in Anspruch genommen werde, da der Kaufpreis zu­meist ohne Rücksicht auf die geplante Zusahaufwertung be­stimmt worden sei. Die Kammer beschloß, eine entsprechende Eingabe an den Reichstag zu richten.

Die Stellung des organisierten deutschen Hausbesizes zur Aufwertungsfrage kommt zum Ausdruck in der nachstehenden, vom Zentralverband der deutschen Hausbesigervereine an die zuständigen Ministerien und gesetzgebenden Körperschaften neuer­dings gerichtete Eingabe, aus der wir folgendes entnehmen:

Wie für alle Beteiligten besteht auch insbesondere für den deutschen städtischen Hausbesitz Anlaß zur Stellungnahme, ist derselbe doch in hervorragendstem Maße als Hypothekenschuld­ner wie auch in nicht unbeträchtlichem Umfange als Hypotheken­gläubiger an der Regelung und schließlich als wichtiges Glied der deutschen Wirtschaftsorganisation an einer beschleunigten. endgültigen Gestaltung des Aufwertungsrechtes interessiert. Nicht um der Kritik willen oder zweds einseitiger Interessenverfolgung erhebt die Organisation des deutschen Hausbesizes ihre Stimme, sondern zu dem Zweck, an der Herbeiführung einer tragbaren und brauchbaren Lösung des in Frage kommenden wichtigen Wirtschaftsproblems nach Kräften mitzuwirken.

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Wir gestatten uns deshalb, im nachstehenden auf einige be­sonders bedeutsame Gesichtspunkte hinzuweisen und Bezugnahme auf unsere Eingabe in gleichem vom 20. Februar dieses Jahres Anträge zu unterbreiten:

1. Die Dritte Steuernotverordnung hatte mit ihren Durch­führungsvorschriften ein einheitliches Werk bringen wol­len. Sie hat dies nicht zuwege gebracht. Das lag zum Teil an dem vielumstrittenen§ 64, der die Reichsregierung ermächtigte, außer den zur Durchführung der Verordnung erforderlichen

Die Be­

Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften für besondere Fälle, soweit es sich als notwendig erweisen sollte, allgemeine Anordnungen ergänzenden oder abweichenden In­halts zu treffen. Im Entwurf ist der Standpunkt des§ 64 ver­lassen. Deckungshypotheken der Hypothekenbanken werden jetzt nicht mehr anders behandelt als andere Hypotheken derselben oder als Hypotheken anderer Hypothekengläubiger. stimmung aber, daß die Reichsregierung die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen hat, ist geblieben. Wäre es nicht besser, das zur Durchführung des Gesetzes Erforderliche | schon in das Gesetz selbst aufzunehmen. Es bestünde damit von vornherein Klarheit. Ueberraschungen würden vermieden. Die Spuren des Jahres 1924 schrecken.

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2. Jst die im Entwurf vorgesehene Regelung so einfach und klar wie nur irgend möglich? Die Umgestaltung des Gesetzentwurfes nach diesem Gesichtspunkte ist zur Forderung zu erheben.

Was rechtfertigt es, für Hypotheken und hypothekgesicherte Forderungen, die dingliche und die persönliche Seite, eine ver­schieden hohe Auswertung zu bestimmen? Diese Art der Be­handlung ist dem Laien nicht verständlich, sie ist aber auch nicht geboten. Hypothek und Forderung gehören untrennbar zusam­men; die Ueberzeugung von der Akzessorietät besteht nicht nur, wie das Bayerische Oberste Landesgericht in einer bekannten Entscheidung( Deutsche Hausbesitzerzeitung 1925 S. 45) Hervor: gehoben hat, in der süddeutschen Auffassung, man wird auch in den weitesten Kreisen Norddeutschlands nich: anderer Meinung sein. Von dem Gesez ist zu verlangen, daß es mit der Auffas­sung des Volkes übereinstimmt; letzteres aber unterscheidet nicht zwischen dinglichen und persönlicher Seite; beide ist ihm eins; die Auseinanderreißung ist weder wünschenswert noch erforderlich.

Der Gesetzentwurf macht das Recht der Hypothekaufwer­tung noch komplizierter als es schon nach der Dritten Steuer­notverordnung war. Bisher gab es eine normale Aufwertung von 15 Prozent und daneben ausnahmsweise eine herabgesetzte und in bestimmten Fällen eine erhöhte Aufwertung. Der Ge­sezzentwurf sieht außer diesen zum Teil nicht unerheblich umge­stalteten Möglichkeiten noch eine Zusagaufwertung vor und gibt. Vorschriften keineswegs einfacher Art für die Berechnung der Zusatzauswertung, ihren grundbuchmäßigen Rang, ihre Ver­zinsung und schließliche Heimzahlung. Bei Bemessung des Sages von 15 Prozent des Goldmarkwertes war die Dritte Steuernot­verordnung davon ausgegangen, daß nur ein solcher Aufwer­tungssay bestimmt werden könne, der unter Berücksichtigung aller Umstände noch tragbar sei, insbesondere ohne die wirtschaftliche Entwicklung auf die Dauer zu gefährden. Der Gesezentwurf bringt die Höhe der Aufwertung im Zusammenhang mit dem Vermögensteuerwert, aber merkwürdigerweise nicht bei allen An­wesen, sondern nur bei denjenigen, die dauernd landwirtschaft­lichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind; bei ihnen sind vom berichtigten Wehrbeitrags­wert jene Abschläge zu machen, die das Vermögensteuergesetz zur Errechnung des Vermögensteuerwertes vorsicht; der Aufwer­tungsbetrag von 15 Prozent des Goldmarkwertes erhöht sich um 10 Prozent Zusatzaufwertung, insoweit die hiernach in Frage kommenden 15+ 10= 25 Prozent innerhalb der ersten Hälfte des so festgestellten durch Abschläge ermäßigten berichtigten Wehrbeitragswertes( Vermögenssteuerwertes) liegen. Wohnhaus und gewerblichen Grundstücken wird der nach dem Vermögensteuergesetz vorgeschriebene Abschlag vom berichtigten Wehrbeitragswert nicht vorgenommen, vielmehr findet bei ihnen die auf 25 Prozent erhöhe Aufwertung statt, insoweit diese 25 Prozent innerhalb der ersten Hälfte des berichtigten Wehrbei­tragswertes liegen, ohne daß von diesen Abschläge vorgenommen würden; bei Wohnhaus- und gewerblichen Grundstücken bildet sohin nicht der Vermögensteuerwert, sondern der Wehrbeitrags­wert nach dem Gesezentwurf die Grundlage für die Aufwertung. Diese schlechtere Behandlung des städtischen Hausbesizers und des ländlichen gewerblichen Hausbesizers ist nicht gerechtfertigt und nicht haltbar; die gleichen Gründe, die die Berücksichtigung der Abschläge bei der Landwirtschaft, Forstwirt­

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