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Donnerstag, den 7. Mat 1925.

Nr. 54.

Die Hypothekenaufwertung und der Reichsrat.| genommen und auf die großen Schwierigkeiten hingewiesen,

Zu den von uns fürzlich inhaltlich mitgeteilten Gesetzent­würfen über die Aufwertung hat der Reichsrat in der Zwischen­zeit Stellung genommen. Er hat sich im wesentlichen auf den Boden der Regierungsvorlage gestellt. Die grundsätzliche Stel­lungnahme der Reichsregierung, die in der 3. Steuernotverord­nung zum Ausdruck gekommen ist, ist auch vom Reichsrat ge­billigt worden. Insbesondere darf als erfreulich festgestellt werden, daß der Reichsrat die Forderung des Gläubigerschutz­verbandes nach individueller Aufwertung( Entwurf Dr. Best) ebenfalls abgelehnt hat.

Die wesentlichsten Aenderungen, die der Reichsrat an der Regierungsvorlage vorgenommen hat, sind:

Eine einheitliche Aufwertung auf 20 v. H. Bekanntlich sieht der Regierungsentwurf für Hypotheken, die innerhalb der ersten 50 v.5. des Vorkriegswertes des Grundstücks liegen, eine Aufwer­tung von 15 und eine Zusatzaufwertung von 10 v. H., zusammen also 25 v. H. vor. Damit ist der in der 3. Steuernotverordnung festgesetzte Einheitssatz von 15 v. H. um 5 v. H. erhöht worden. Dem Vernehmen nach will die Reichsregierung ihren Entwurf im Reichstag aufrecht erhalten.

Für Industrieobligationen ist der Aufwertungssatz von 15 v. H. beibehalten worden.

Ebenfalls ist der 1. Januar 1932 als Fälligkeitstag der auf­gewerteten Kapitalien beibehalten worden. Geändert ist indes die Bestimmung, daß die Aufwertungsstellen ermächtigt sind, auf Antrag ratenweise Tilgung der Aufwertungshypothek zu ge­statten und gleichzeitig den Rückzahlungstermin bis 1935 zu er­strecken. Diesen Termin hat der Reichsrat um 10 Jahre ver­längert. Danach besteht die Möglichkeit unveränderte An­nahme im Reichstag vorausgesetzt die aufgewertete Hypothek in eine innerhalb 20 Jahren zu tilgende Amortisationshypothek umzuwandeln. Soweit jedoch Stundung über den allgemeinen Fälligkeitstermin, den 1. Januar 1932, hinaus gewährt wird, ist ein ev. erhöhter Zinssatz zu zahlen, der von der Regierung nach der allgemeinen Wirtschaftslage festgesetzt werden soll.

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Eine besonders einschneidende Bestimmung hat der Reichsrat noch getroffen, wonach die Rückwirkung bei schon gelöschten Hypotheken bis zum 15. Dezember 1923 erstreckt werden soll. Der Regierungsentwurf hatte als Stichtag den 31. Dezember 1923 vorgesehen. Man will damit anscheinend alle diejenigen Schuld­ner treffen, die ihre Hypothek auf den 31. Dezember gekündigt aber schon einige Zeit vorher getilgt haben. Die Vergünstigung, daß derartige vorbehaltslos angenommene Hypotheken nur zum halben Satz aufgewertet werden sollen, hat der Reichsrat zu­nächst beseitigt. Derartige Hypotheken sollen demnach auch zu 20 v. H. aufgewertet werden. Auch in dieser Beziehung hat sich die Regierung dem Standpunkt des Reichsrats nicht anzu­schließen vermocht, und sie beabsichtigt, mit einer besonderen Vor­lage zu dieser Sache vor den Reichstag zu treten. Wir haben zur Frage der rückwirkenden Aufwertung wiederholt Stellung

die eine Wiederauflebung längst gelöschter Hypotheken mit sich bringen muß; Schwierigkeiten, die nicht nur rechtlich außer­ordentlich kompliziert, sondern auch wirtschaftlich von der aller­größten Bedeutung für den einzelnen Betroffenen werden fönnen.

Unter Zustimmung der Reichsregierung ist noch eine Be­stimmung aufgenommen worden, durch die verhindert werden soll, daß durch Eintragung anderer Hypotheken der Gläubiger um die ihm zustehende Rangstelle gebracht werden soll. Aus diesem Grunde ist bestimmt worden, daß alle nach dem 1. Ja­nuar 1925 zu Gunsten des Eigentümers selbst oder naher Ver­wandten errichteten Hypotheken dem aufgewerteten Recht im Rang nachzugehen haben. Andere in dieser Zeit eingetragene Rechte können von dem Aufwertungsgläubiger innerhalb eines Jahres angefochten werden.

Die Vorlage über die

Ablösung der öffentlichen Anleihen

hat im Reichsrat ebenfalls eine Reihe nicht unwesentlicher Aenderungen erfahren. So ist z. B. die Tilgung der Anleihe­ablösungsschuld durch Prämienauslosung gestrichen worden. Der Reichsrat schlägt vor, mit dem in der Regierungsvorlage für die Prämienauslosung vorgesehenen Betrag eine Auslosung zum Nennbetrag vorzunehmen. Die Regierung hat sich diesem Vor­schlag nicht angeschlossen und will im Reichstag ihren Vorschlag vertreten. Außerdem hat der Reichsrat beschlossen, die 2prozen­tige Vorzugsrente nicht nur bedürftigen Kriegsanleihebesizern, sondern auch den anderen bedürftigen Anleihealtbesitzern zukom­men zu lassen. Auch mit dieser Aenderung hat sich die Reichs­regierung nicht befreunden innen.

Weitere Aenderung betre, en die Barabfindung von An­leihealtbesitzern durch die Länder und Gemeinden. So sollen Kriegsanleihealtbesizer, die weniger als 1000 M Nennwert Kriegsanleihe besitzen, mit 15 M für je 100 M abgefunden wer­den. Der Reichsrat will die Bestimmung auf alle Anleihebe­fitzer ausgedehnt wissen.

Zu der Frage der Aufwertung hat auch der am 29. April 1925 in Berlin stattgefundene Deutsche Industrie- und Handels­tag Stellung genommen. Auch die kompetenten Vertreter der deutschen Wirtschaft können sich der Bedenken nicht verschließen, die wir gegenüber einzelnen Bestimmungen des Regierungsent­wurfs zum Ausdruck gebracht haben, was in folgender Ent­schließung zum Ausdrud kommt:

In der Frage der Aufwertung ist vor allem darauf zu sehen, was der Produktion an wiedererstehenden Schulden­lasten ohne die Gefahr allgemeiner Preissteigerung, Einbuße notwendiger Substanz und wirtschaftslähmender Kreditkrise auferlegt werden kann. Hierzu lann, wenn eine ergänzende Regelung unabweisbar ist, über die Burschläge der Regierung ohne ernste Gefährdung der Wirtschaft nicht hinausgegangen werden. Die Vorschläge des Reichsrats auf Vereinfachung der